Kein Inverkehrbringen von CBD-Produkten erlaubt?

Nahrungsergänzungsmittel, die Cannabidiol (CBD) enthalten, dürfen laut aktuellen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte (VG) Berlin und Hamburg nicht ohne weiteres in den Verkehr gebracht werden.

Momentan keine Zulassung für CBD-Produkte

Bei der Entscheidung in Berlin ging es u.a. um CBD-haltige Kapseln und Öle. Laut dem VG Berlin dürften nur nach der Novel-Food-Verordnung zugelassene und in einer von der Union erstellten Liste aufgeführte neuartige Lebensmittel als solche in den Verkehr gebracht oder in Lebensmitteln / Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden. Lebensmittel mit dem Inhaltsstoff CBD seien nicht zugelassen und zudem "neuartig" im Sinne der Novel-Food-Verordnung, denn es gäbe keine Belege für die Verwendung von Lebensmitteln mit CBD zum menschlichen Verzehr in der Union vor dem nach der Novel-Food-Verordnung maßgeblichen Stichtag.

Die Anordnung der sofortigen Untersagung des Herstellens und Inverkehrbringens von CBD-haltigen Lebensmitteln / Nahrungsergänzungsmitteln sei trotz wirtschaftlicher Nachteile für den Hersteller / Inverkehrbringer der CBD-haltigen Kapseln und Öle rechtmäßig. Der Nachweis einer konkreten Gesundheitsgefahr sei insoweit nicht erforderlich. Maßgeblich sei allein, dass ein neuartiges, aber nicht zuvor auf Gesundheitsgefahren untersuchtes, Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werde. Ähnlich hatte zuvor bereits das VG Hamburg im Fall von Hanfsamenölen mit zugesetztem CBD-Hanfextrakt entschieden.

EuGH Urteil und WHO-Empfehlung

Der EuGH hatte letztes Jahr hingegen entschieden, dass auch für Cannabisprodukte grundsätzlich der freie Warenverkehr in der EU gilt. Eine Ausnahme bestehe zwar für „Suchtstoffe“, dazu zähle CBD aber nicht. Laut EuGH habe CBD, anders als THC, „keine psychotropen Wirkungen oder schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit“.

Die WHO empfiehlt CBD-Präparate, solange der THC-Gehalt 0,2 Prozent nicht übersteigt, aus der Single Convention on Nacotic Drugs zu entfernen. Dies wurde von der Suchtstoffkommission (Commission on Narcotic Drugs, CND) der Vereinten Nationen (United Nations, UN) in der 63er Session jedoch (noch) nicht angenommen. Zudem hatte das BfR kürzlich einen neuen (niedrigeren) THC-Grenzwert für Hanfpräparate empfohlen.

Lesen Sie mehr zu den Berliner und Hamburger Entscheidungen unter: VG Hamburg, Beschluss vom 26.01.2021 - 7 E 4846/20 - und VG Berlin, Beschluss vom 04.03.2021- VG 14 L 37/21 -.

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