WHO empfiehlt Neueinstufung von Cannabis

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) sieht eine globale Reklassifizierung des Suchtpotentials von Cannabis vor. Wie vor kurzem im Deutschen Ärzteblatt berichtet, empfiehlt die WHO den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen eine Neuklassifizierung von Cannabis. Dies wurde beim 41. Treffen des WHO Expert Committee on Drug Dependence (ECDD) im November 2018 in Genf beschlossen und kürzlich in einem Brief der WHO an UN-Generalsekretär António Guterres mitgeteilt. Es geht u.a. um eine Neubewertung von Cannabis und seiner Inhaltsstoffe THC (Tetrahydrocannabinol) und CBD (Cannabidiol). Die Experten kamen zu dem Schluss, dass die aktuelle Einstufung, die Cannabis mit Heroin in eine Gruppe einordnet, nicht gerechtfertigt ist. Gleichzeitig wurde ein medizinischer Nutzen von Cannabis anerkannt.

Gemäß den Empfehlungen der WHO sollen Cannabisblüten und Haschisch aus der Liste der gefährlichsten Drogen, der Anlage IV der Single Convention, gestrichen werden und nur noch in der Liste der weniger gefährlichen Drogen der Anlage I verbleiben. CBD-Präparate sollen, solange der THC-Gehalt 0,2 Prozent nicht übersteigt, gänzlich aus der Single Convention entfernt werden. Der Cannabiswirkstoff THC soll in den Anlagen der internationalen Drogenübereinkommen so verschoben werden, dass seine medizinische Nutzung erleichtert wird. Auch wenn der Beschluss keinen direkten Einfluss auf die Bewertung des medizinischen Nutzens von Cannabis hat, wird die Einstufung der WHO-Experten dennoch weltweit beachtet. In einem nächsten Schritt muss nun die Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen "Commission on Narcotic Drugs"(CND) über die Empfehlungen der ECDD abstimmen. Diese tagt jährlich im März, analysiert die globale Drogensituation und beschließt den Inhalt der internationalen Verbotslisten, im Falle von Cannabis der United Nations Single Convention on Narcotic Drugs von 1961.

In Deutschland hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten zur Verschreibung von Cannabis mit dem am 10. März 2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften erweitert. Das Gesetz sieht gemäß der Vorgaben der United Nations Single Convention on Narcotic Drugs von 1961 die Einrichtung einer staatlichen Stelle, der so genannten Cannabisagentur beim BfArM, vor. Diese wird den Anbau von Cannabis für medizinische Zwecke in Deutschland steuern und kontrollieren.

Bei Cannabis zu medizinischen Zwecken handelt es sich (in Deutschland) um ein Arzneimittel. Es wird daher nur solches Cannabis verwendet, das

  • entsprechend der Vorgaben der Good Agricultural and Collection Practice, GACP angebaut wurde,
  • den Vorgaben der aktuellen Monografie „Cannabisblüten“ (DAB) entspricht, und
  • die Vorgaben der weiteren relevanten Monografien der Arzneibücher (z.B. Ph. Eur.) für pflanzliche Arzneimittel und Guidelines, u.a. zu GMP (Good Manufacturing Practice), 

erfüllt. "Damit wird die Verfügbarkeit von Cannabis für medizinische Zwecke in reproduzierbarer Qualität nach arzneimittelrechtlichen Vorgaben gesichert", so die Cannabisagentur.

Das Cannabis für medizinische Zwecke unterliegt (in Deutschland) zudem auch den Bestimmungen des Betäubungsmittelrechtes (BtM). BtM-rechtlich ist gemäß der Vorgaben der Single Convention on Narcotic Drugs die Kontrolle des Anbaus durch eine Cannabisagentur vorgesehen, sowie das Einhalten der Vorgaben gem. Artikel 23, welche gem. Artikel 28 Buchstabe 1 analog auf Cannabis anzuwenden ist.

Bis Cannabis für medizinische Zwecke aus deutschem Anbau zur Verfügung steht, wird der Bedarf über Importe gedeckt (zumeist aus den Niederlanden oder Canada), für die die Cannabisagentur nicht zuständig ist, sondern die Bundesopiumstelle.

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