Überarbeitetes Ph. Eur. Kapitel 3.2.9. Gummistopfen

Eine allgemeine Überarbeitung des Ph. Eur. Kapitels 3.2.9 "Rubber Closures" wurde in Pharmeuropa 33.2 vorgeschlagen. Die Frist für Kommentare ist der 30. Juni 2021. Der Vorschlag umfasst insbesondere Änderungen in den folgenden Abschnitten.

Definition und Geltungsbereich

Die Verwendung von Naturkautschuklatex ist nicht erlaubt, aber trockener Naturkautschuk darf bei der Herstellung von Gummi-Verschlüssen verwendet werden. Naturkautschuklatex ist dafür bekannt, Allergien auszulösen. Trockener Naturkautschuk darf verwendet werden, da die Allergene bei der Verarbeitung entfernt werden. Gummi-Verschlüsse werden typischerweise mit Silikonöl oder anderen Gleitmitteln behandelt, einschließlich Materialien, die chemisch oder mechanisch mit den Stopfen verbunden sind. Verschlüsse aus Silikonelastomer fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Kapitels. Sie werden in Ph. Eur. 3.1.9 Silicone elastomer for closures and tubing behandelt.

Definitionen und andere Qualitätsanforderungen:

  • Verschlüsse vom Typ I erfüllen die strengsten Qualitätsanforderungen und werden bevorzugt; 
  • Verschlüsse des Typs II haben mechanische Eigenschaften, die für spezielle Anwendungen (z. B. für Mehrdosen-Behältnisse) geeignet sind, erfüllen jedoch nicht die für Typ I beschriebenen strengeren Qualitätsanforderungen; 
  • Die Bestandteile der pharmazeutischen Zubereitung, die mit dem Verschluss in Berührung kommen, werden nicht adsorbiert und migrieren nicht in oder durch den Verschluss; 
  • Extractables & Leachables: Der Verschluss setzt keine Stoffe in ausreichenden Mengen frei, um die Stabilität der pharmazeutischen Zubereitung zu beeinträchtigen oder ein Toxizitäts-Risiko darzustellen; 
  • Der Verschluss ist mit dem pharmazeutischen Präparat kompatibel (während der gesamten Haltbarkeitsdauer); 
  • Der Verschluss wird gewaschen und kann vor der Verwendung sterilisiert werden.

Änderungen in der Zusammensetzung

Außerdem wurde klargestellt, dass der Hersteller der pharmazeutischen Zubereitung vom Lieferanten des Gummi-Verschlusses die Zusicherung einholen muss, dass die Zusammensetzung des Verschlusses nicht variiert und mit der bei der Kompatibilitätsprüfung verwendeten identisch ist. Wenn der Lieferant den Hersteller der Zubereitung darüber informiert, dass Änderungen an der Zusammensetzung vorgenommen wurden, "wird empfohlen, eine Risikobewertung durchzuführen, um festzustellen, ob es notwendig ist, die Kompatibilitätsprüfung ganz oder teilweise zu wiederholen, je nach Art der Änderungen" (Übers. der Red. - Original: "it is recommended to carry out a risk assessment to determine whether it is necessary to repeat the compatibility testing, totally or partly, depending on the nature of the changes" ).

Die FDA hat kürzlich eine Guidance veröffentlicht zu Änderungen von Arzneimittel-Verpackungen: Glas Vials und Stopfen mit detaillierten Beispielen zur Handhabung und Klassifizierung von Änderungen am Stopfen (z. B. Änderungen der Zusammensetzung, Änderungen der Sterilisationsmethode des Stopfens (z. B. Wechsel von feuchter Hitze zu Bestrahlung) usw.).

Extrahierbare Elemente, Funktionalitäts- und Fragmentierungstests

  • Der Test auf extrahierbare Schwermetalle wurde gestrichen, um eine Anpassung an die ICH Q3D und die Ph. Eur.-Regelungen zu elementaren Verunreinigungen zu erreichen. 
  • Die Einleitung zu den Funktionstests wurde erweitert, um Fälle zu verdeutlichen, in denen die Tests für Durchlässigkeit, Abrieb und Selbst-Dichtung möglicherweise angepasst werden müssen oder weggelassen werden können. 
  • Das spezifische Fragmentierungs-Prüfverfahren für Verschlüsse, die für Trockenpräparate verwendet werden, wurde entfernt.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Vorschlag für Ph. Eur. chapter 3.2.9. Rubber Closures for Containers for Aqueous Parenteral Preparations, for Powders and for Freeze-Dried Powders in Pharmeuropa.

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