GDP im Arzneimittelvertrieb: Fragen und Antworten (Teil 4)

Im Rahmen des Live Online Seminars "GDP im Arzneimittelvertrieb (GDP 5)" gab es zahlreiche Fragen. Wir haben eine Auswahl für Sie zusammengestellt. In Teil 1 ging es um die Abgrenzung zwischen Großhandel und Arzneimittelvermittlung und Teil 2 beschäftigte sich mit der verantwortlichen Person für GDP. Teil 3 behandelte die Themen Lagerung und Transport. Teil 4 beschäftigt sich nun mit Fragen rund um das Thema Haftung.

Frage 4.1: Was genau versteht man unter "Fahrlässigkeit"?

Der Begriff "Fahrlässigkeit" ist zunächst mit fahrlässigem Handeln gleichzusetzen. Der Begriff spielt sowohl im Zivilrecht als auch im Strafrecht eine Rolle.

Für das Zivilrecht findet sich die entscheidende Stelle im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Gemäß § 276 Abs. 2 BGB gilt: "Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt." Es wird ein sogenannter objektiver Maßstab angesetzt. Eine fahrlässige Handlung begeht jemand, der in einer bestimmten Situation nicht diejenige Sorgfalt und Vorsicht aufbringt, die objektiv vonnöten gewesen wäre. Außerdem müssen die Folgen des sorglosen Verhaltens vorhersehbar und vermeidbar sein.

Für das Strafrecht ist der im Strafgesetzbuch (StGB) normierte Grundsatz zu beachten. Nach § 15 StGB gilt nämlich: "Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht." Nach deutschem Recht ist beispielsweise eine fahrlässige Sachbeschädigung nicht strafbar. Hingegen sind u.a. die fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) und die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) mit Strafe bedroht.

Frage 4.2: Haftet eine Versicherung auch bei grober Fahrlässigkeit?

Bei der Frage, ob eine bestimmte Versicherung für einen Schaden aufkommt oder nicht, kann es auf den Unterschied zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit ankommen. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Versicherung nämlich in bestimmten Fällen den Versicherungsnehmer an den Schadenskosten beteiligen.

Rechtlich ist dies im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt. In § 81 Abs. 2 VVG heißt es nämlich: "Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen."

Von einfacher Fahrlässigkeit spricht man, wenn der Schaden durch eine spontane Unachtsamkeit verursacht wurde ("Das kann jedem mal passieren.“). Grob Fahrlässig meint hingegen ein Verhalten, bei dem der Schaden ein deutliches Vernachlässigen der Sorgfalt verursacht wurde ("So etwas darf nicht passieren!“).

Im Falle einer vorsätzlichen Handlung ist die Versicherung selbstverständlich nicht zur Leistung verpflichtet, wie sich aus § 81 Abs. 1 VVG ergibt: "Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt."

Frage 4.3.: Im Zusammenhang mit der Haftung für einen Transportschaden hört man immer wieder von den Incoterms. Was genau ist damit gemeint?

Die Incoterms haben große Bedeutung für die nationale und internationale Handelspraxis. Mit ihnen ist es möglich, die Kostenverteilung (Versicherung, Zölle), den Lieferort und eben auch den Gefahrenübergang (und damit die Frage, wer für einen Schaden haften muss) zwischen den Vertragspartnern festzulegen.

Einen Überblick über die Incoterms 2020 und deren Bedeutung finden Sie in einem früheren News-Beitrag.

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