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Am 1. Juni 2002 trat das MRA-Abkommen (Mutual Recognition Agreement)
zwischen der EU und der Schweiz in Kraft. Kapitel 15 im Annex 1 dieses
Abkommens regelt die Chargenfreigabe und –zertifizierung im Rahmen des
Im- und Exports. In den sog. "Explanatory Notes", einem zwischen
der EU-Kommission und den Schweizer Behörden abgestimmten Kommentar zu
Kapitel 15 des Abkommens wird dessen Inhalt interpretiert. Dieses Dokument
ist in 4 "Teile" gegliedert:
- Part I: Finished Products
- Part II: Bulk and Intermediate Products
- Part III: Specific Issues
- Part IV: Official Batch Release for Vaccines and Blood products
Die von der EMEA veröffentlichten "Explanatory Notes" finden
Sie unter http://www.emea.eu.int/htms/technical/mra/mra.htm
Da ein MRA allgemein eine Gleichwertigkeit der jeweiligen
GMP-Inspektionssysteme der beiden Vertragsstaaten konstatiert, kann eine
Arzneimittelcharge von einem Land in das andere importiert/exportiert
werden ohne, dass der Empfänger nochmals eine vollständige
Chargenprüfung durchführen muss. Diese Regelung dient mithin der
Vermeidung von Doppelarbeit, setzt jedoch folgendes voraus:
- Der Hersteller/Exporteur und der Empfänger/Importeur verfügen jeweils
über eine "Qualified Person" (Q.P.); in der Schweiz ist das die
"Responsible Person"
- Die Q.P. des Herstellers/Exporteurs muss die Charge zertifizieren
- Die Q.P. des Empfängers/Importeurs erhält dieses Chargenzertifikat
und verwaltet es (Eintrag in ein Chargenregister)
- Für eine vollständige Charge darf es nur einen "offiziellen
Importeur" geben
Der letzte Punkt weist auf die besondere Verantwortung der Q.P. hin.
Für den Fall, dass eine Charge in Teillieferungen zu verschiedenen Zeiten
an verschiedenen Standorten eintrifft, müssen die Kommunikationswege
zwischen der Q.P. des "offiziellen Importeurs" und den einzelnen
Standorten reibungslos funktionieren – eine wichtige Aufgabe der Q.P.!
– bestätigt sie doch mit ihrer Unterschrift und im Vertrauen auf das
Zertifikat des Lieferanten die GMP-konforme Fertigung jeder Teilcharge.
Prinzipiell kann die Q.P. dies tun ohne diese Charge jemals
"physisch" gesehen zu haben. Allerdings muss diese Charge
"physikalisch" vorhanden sein bevor sie freigegeben werden kann.
Die Anforderungen an den Inhalt eines Chargenzertifikats wurden von der
EMEA in Form eines international harmonisierten Dokuments veröffentlich
und ist ebenfalls unter http://www.emea.eu.int/htms/technical/mra/mra.htm
zu finden.
Da bei global agierenden Firmen mehrere auch außerhalb des
EU-Wirtschaftsraumes liegende Länder involviert sind, können komplexe
Situationen entstehen. In einem "Questions and Answers"-Dokument
versucht die EMEA, auf die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit dem
MRA-Abkommen EU-Schweiz eine Antwort zu geben. Das Dokument finden Sie
unter http://www.emea.eu.int/pdfs/technical/mra/ch/008402en.pdf.
Hier werden auch Fragen zu Lohnherstellung und Fertigung klinischer
Prüfpräparate behandelt.
Die beschriebene Vorgehensweise gilt laut "Explanatory
Notes", Part II im übrigen auch für Bulkware, Zwischenprodukte,
teilverpackte Produkte und Wirkstoffe sowie für klinische
Prüfpräparate.
Wenn Sie an dieser Problematik interessiert sind empfehlen wir Ihnen
unser Seminar Chargenfreigabe und Zertifizierung am 25./26.
September 2003 in Heidelberg. Hier erhalten Sie aktuelle Informationen zu
Freigaberegelungen beim Import/Export von Arzneimitteln innerhalb der EU
und zur besonderen Situation von FDA-regulierten Betrieben.
Autor:
Dr. Gerhard Becker
CONCEPT HEIDELBERG
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