Inhalt:
Diese Verordnung gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Institut).
Sie gilt sinngemäss auch für Personen, die vom Institut beauftragt sind, und für Aushilfspersonal, Personal in Ausbildung sowie Praktikantinnen und Praktikanten des Instituts, soweit nichts anderes vereinbart ist.