Überwachung von Stoffen, die als Tierarzneimittel verwendet werden können (gemäß § 69a AMG)

Titel:
Überwachung von Stoffen, die als Tierarzneimittel verwendet werden können (gemäß § 69a AMG)
Kurztitel:
VAW 07114204
Internet:
Herkunft/Verlag:

Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten

Dokumentenart:
Verfahrensanweisung
Inhalt:
Diese VAW regelt die Überwachung von Betrieben, Einrichtungen und Personen, die Stoffe i. S. des § 59c AMG herstellen, lagern, einführen oder in den Verkehr bringen (insbesondere Stoffe, die in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 bzw. in der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung gelistet sind), mit dem Ziel, die missbräuchliche Verwendung dieser Stoffe als Tierarzneimittel zu unterbinden.

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