Inhalt:
Die Festlegung einheitlicher Grundsätze für die Entnahme von Proben zur Durchführung der Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln (§§ 64 bis 66 AMG), über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens und über das Apothekenwesen liegt im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung und ist daher Gegenstand dieser Verfahrensanweisung.