Wie kann ein CEP für ein starting material in einem CEP-Antrag für einen Wirkstoff verwendet werden?

Wer beim EDQM einen Antrag auf ein Certificate of Suitability (CEP) für einen Wirkstoff stellt, muss im Dossier umfangreiche Angaben zur Qualität des Wirkstoffs, dessen Synthese und die darin eingesetzten Ausgangsmaterialien und Zwischenstufen machen. Das Dokument, das hierzu die Vorgaben liefert, stammt aus dem Jahr 2007 und trägt den Titel "Content of the dossier for chemical purity and microbiological quality" (PA/PH/CEP (04) 1, 4R). Dort heißt es im Kapitel "Control of materials (3.2.S.2.3)":
 "In the case of a route of synthesis consisting of one or only a few steps, full details of the manufacture of the starting material(s) should be given and/or at least detailed specifications especially regarding the impurity profile including residual solvents and catalysts. Alternatively, for starting materials described in the European Pharmacopoeia certificates of suitability can be provided, if available."
CEPs für Ausgangsmaterialien können also für die Beantragung eines Wirkstoff-CEPs verwendet werden, was die detaillierte Beschreibung des starting material in einem solchen Antrag überflüssig macht.
Welches sind aber nun die genauen Bedingungen und Vorgaben für ein solches Prozedere? Darüber gibt ein neues Dokument des EDQM mit dem Titel "Use of a CEP to describe a starting material in an application for another CEP" (PA/PH/CEP (14) 06) Auskunft. Danach ist die Verwendung eines starting material-CEP in einem Antragsverfahren unter folgenden Bedingungen möglich:

  • Das Ausgangsmaterial muss durch den CEP-Antrag für den Wirkstoff abgedeckt sein.
  • Das CEP für das Ausgangsmaterial muss bereits erteilt und gültig sein.
  • Dem Antrag für das Wirkstoff-CEP muss eine Kopie des CEP für das Ausgangsmaterial beiliegen.
  • Für die im Wirkstoff-CEP-Antrag beschriebene Freigabe für die Herstellung des Wirkstoffs sind die vollständigen Spezifikationen des Ausgangsmaterials - so wie sie in dessen CEP angegeben sind - anzuwenden 

Folgende weitere Bestimmungen in Bezug auf den Lebenszyklus des Ausgangsmaterials bzw. seines CEPs sind zu beachten:

  • Unmittelbar nach jeder Änderung oder Aktualisierung des CEP für das Ausgangsmaterial ist das Wirkstoff-CEP ebenfalls zu revidieren. Dies geschieht in der Regel im Rahmen der jährlichen Mitteilung (annual notification). Ausnahmen sind: eine Änderung in den Spezifikationen des Ausgangsmaterials (eine standardmäßige geringfügige Änderung ist einzureichen) oder ein Wechsel des Produktionsstandorts ohne Änderung der Spezifikationen des Ausgangsmaterials (eine sofortige Mitteilung ist erforderlich).
  • Wird das CEP für das Ausgangsmaterial vorübergehend oder endgültig außer Kraft gesetzt oder sein Gültigkeitszeitraum ist überschritten, muss das Wirkstoff-CEP entsprechend aktualisiert werden: alle Verweise auf das ungültige CEP des Ausgangsmaterials sind zu entfernen und stattdessen Referenzen auf ein Ausgangsmaterial-CEP aus einer anderen Quelle einzufügen. Falls das Ausgangsmaterial aus der alternative Quelle kein CEP besitzt, ist dessen Qualität entsprechend vollständig zu beschreiben.

Grundsätzlich sind detaillierte Angaben zu allen am Herstellungsprozess für das Ausgangsmaterial beteiligten Produktionsstandorte anzugeben.

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