Was sind die GMP Anforderungen für biotechnologische Arzneitmittel?

Biotechnologisch hergestellte Arzneimittel (häufig als "Biologics" oder "Biopharmazeutika" bezeichnet) sind Arzneimittel, die unter Nutzung biologischer Systeme hergestellt werden. Biotechnologie bedeutet dabei die gezielte Verwendung von Zellen, Mikroorganismen oder biologischen Molekülen zur Herstellung definierter Wirkstoffe. Es handelt sich hierbei nicht um ein völlig neues Prinzip: Auch klassische Antibiotika werden mikrobiell produziert. Der entscheidende Unterschied moderner Biotechnologie liegt jedoch in der gezielten genetischen Modifikation von Produktionsorganismen, etwa durch rekombinante DNA-Technologie, um spezifische Proteine wie monoklonale Antikörper, Hormone oder Enzyme zu erzeugen. Zu den wichtigsten biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln zählen rekombinante Proteine (z. B. Insulin, Wachstumshormone), monoklonale Antikörper (mAbs), Fusionsproteine, Impfstoffe, Blut- und Plasmaprodukte sowie Biosimilars und im erweiterten Sinne ATMPs. Charakteristisch für Biologics sind ihre hohe molekulare Komplexität, posttranslationale Modifikationen (z. B. Glykosylierung), ihre Herstellung in lebenden Zellen und eine inhärente Chargen zu Chargen Variabilität. Anders als bei chemisch synthetischen Arzneimitteln sind identische Kopien praktisch nicht herstellbar. Selbst geringe Prozessänderungen können die Struktur, Aktivität oder Immunogenität beeinflussen.

Diese Besonderheiten spiegeln sich unmittelbar in den GMP-Anforderungen wider.

Regulatorische Grundlagen in Europa

Die rechtliche Basis bilden in Europa die einschlägigen EU-Verordnungen und -Richtlinien, insbesondere die Richtlinie 2001/83/EG für Humanarzneimittel sowie nationale Umsetzungen, z. B. in das deutsche Arzneimittelgesetz (AMG). Die verbindlichen GMP-Anforderungen sind im EudraLex Volume 4 (EU GMP Guidelines) zusammengefasst.

Diese bestehen aus:

  • Teil I: Grundanforderungen für Arzneimittel
  • Teil II: GMP für Wirkstoffe (API)
  • Teil III: GMP-bezogene Dokumente
  • Annexen (produktspezifische Anforderungen)
  • Teil IV für ATMPs

Für biotechnologisch hergestellte Wirkstoffe ist insbesondere EU GMP Part II relevant, der auf ICH Q7 basiert. Kapitel 18 ("Biotech Chapter") enthält spezifische Vorgaben für APIs aus Zellkultur oder Fermentation. Für das fertige Arzneimittel (Drug Product, DP) gilt zusätzlich Part I. Spezifische Anforderungen an biologische Arzneimittel sind in Annex 2 ("Manufacture of Biological Medicinal Substances and Products for Human Use") geregelt, und Anforderungen an sterile Wirkstoffe und Produkte in Annex 1.

Für klinische Prüfpräparate kommen Annex 13 sowie die Verordnung (EU) 536/2014 und die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1569 hinzu. Die EMA "Guideline on quality, non-clinical and clinical requirements for investigational ATMPs" von 2022 beschreibt die erforderlichen Daten für ein Klinisches Prüfprodukt (IMP).

International sind darüber hinaus ICH-Leitlinien zentral, für Biologics speziell:

  • ICH Q5A (Virussicherheit),
  • ICH Q5C (Stabilität),
  • ICH Q5D (Zellbanksysteme)
  • ICH Q6B (Spezifikationen für Biotechnologieprodukte),
    sowie
  • ICH Q8-Q11 (QbD, Risikomanagement, pharmazeutisches Qualitätssystem).

Die Herstellung biotechnologischer APIs beginnt typischerweise mit einem Zellbanksystem. Annex 2 und ICH Q5D verlangen eine klare Charakterisierung, Dokumentation und Kontrolle von Master- und Working-Cell-Banks. Die Zellbank muss in kontrollierter Umgebung etabliert werden. Historie, genetische Stabilität und Freiheit von adventitiösen Agenzien sind nachzuweisen. Details zur Qualität von Zellbänken sind auch im Europäischen Arzneibuch zu finden.

Ein zentrales GMP-Thema ist die Virussicherheit. Biotechnologische Produkte, insbesondere aus tierischen oder humanen Zelllinien, bergen  das Risiko viraler Kontamination. Daher fordert ICH Q5A eine Validierung von Virusinaktivierungs- bzw. Virusentfernungsschritten mit nachweisbarer Reduktionsleistung. Annex 2 betont ebenfalls die Notwendigkeit, Kreuzkontamination und mikrobiologische Kontamination systematisch zu vermeiden.

Part II Kapitel 18 beschreibt Anforderungen an Fermentation, Ernte, Aufreinigung sowie an virale Inaktivierungs- und Entfernungsschritte. Dabei steht die Prozesskontrolle im Vordergrund: Parameter wie pH, Temperatur, Sauerstoffversorgung oder Feed-Strategien gelten als Critical Process Parameters (CPPs), da sie direkt auf die qualitätsbestimmenden Eigenschaften (Critical Quality Attributes, CQAs) wirken. CQAs umfassen beispielsweise Potenz, Reinheit, Aggregationsverhalten, Glykosylierungsmuster oder Immunogenität.

Die analytische Charakterisierung ist besonders umfangreich. Gemäß ICH Q6B müssen Identität, Reinheit, Gehalt, biologische Aktivität sowie prozess- und produktbezogene Verunreinigungen geprüft werden. Host Cell Proteins, Host Cell DNA, Medienbestandteile oder Chromatographie-Liganden sind typische prozessbezogene Verunreinigungen, die minimiert und kontrolliert werden müssen. Die Entwicklung und Validierung analytischer Verfahren folgt ICH Q14 und ICH Q2.

Biotechnologische Prozesse sind häufig mikrobiell oder zellkulturbasiert und damit besonders anfällig für Kontamination. Annex 2 fordert daher eine Risikobetrachtung zu Kontaminationsgefahren über den ganzen Prozess hinweg, inklusive einer risikobasierten Festlegung von Hygienebereichen und Reinraumklassen, welche widerum in Annex 1 beschrieben sind. Für die Wirkstoffherstellung (API) existieren keine starren Reinraumklassenvorgaben, vielmehr muss die Klassifizierung zur jeweiligen Prozessstufe und zum mikrobiologischen Risiko passen. Für die Herstellschritte, um sterile Wirkstoffe zu erhalten, wird auf Annex 1 verwiesen, Dies betrifft Reinraumklassen (A/B für aseptische Abfüllung), Environmental Monitoring, Media Fills, Contamination Control Strategy und Quality Risk Management. Biotechnologische APIs werden typischerweise mit niedriger Bioburden in die sterile Abfüllung überführt. Eine klare Trennung zwischen API- und DP-Bereich ist essenziell.

Annex 2 fordert geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Kreuzkontamination. Dazu werden üblicherweise getrennte HVAC-Systeme für Fermentation (Upstream) und Aufreinigung (Downstream) eingesetzt, ebenso wie eine klare Trennung prä- und postviraler Prozessschritte. Closed Systems und Single-Use-Technologien gewinnen zunehmend an Bedeutung. Auch für diese ist eine formale Risikoanalyse erforderlich, insbesondere hinsichtlich Extractables/Leachables, Biokompatibilität und mikrobiologischer Qualität.

Bei Mehrproduktanlagen ist eine Reinigungsvalidierung zwingend erforderlich. Hier greifen neben Part II auch Annex 15 sowie die HBEL-/PDE-Guideline zur Ableitung gesundheitsbasierter Grenzwerte. Für Proteine gelten Besonderheiten, da sie bei extremen pH-Werten oder Hitze denaturieren können und dann schwer abreinigbar sind.

Gerade aufgrund der natürlichen Variabilität biologischer Systeme ist "state of the art" nicht statisch, sondern entwickelt sich kontinuierlich weiter. Das deutsche AMG verlangt ausdrücklich, dass Herstellung und Qualitätskontrolle dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.

Fazit

Die GMP-Anforderungen für biotechnologische Arzneimittel sind komplexer und wissenschaftlich anspruchsvoller als für chemisch-synthetische Produkte. Sie basieren auf einem dichten Geflecht europäischer und internationaler Regelwerke (insbesondere EU GMP Part II, Annex 2, Annex 1 sowie ICH Q5A-Q6B). Im Mittelpunkt stehen Prozessverständnis, Virussicherheit, Kontrolle biologischer Variabilität, umfassende analytische Charakterisierung und ein risikobasiertes Qualitätssystem.

Biotechnologische GMP ist damit weniger ein starres Regelwerk als vielmehr ein wissenschaftlich fundiertes, risikobasiertes Steuerungssystem mit dem Ziel, trotz inhärenter Variabilität reproduzierbare, sichere und wirksame Arzneimittel bereitzustellen.

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