Was sind die Aufgaben und Funktionen der Sachkundigen Person (QP)?

Rechtsgrundlage

Jeder Inhaber einer Genehmigung zur Herstellung von Arzneimitteln in Europa muss mindestens eine sachkundige Person (Qualified Person, QP) benennen. Die Funktion und Verantwortung einer qualifizierten Person ist daher einzigartig.

Die Rechtsgrundlage für die Ernennung einer QP wird in der EU in entsprechenden Richtlinien und Verordnungen festgelegt. Diese legen eindeutig fest, welche Ausbildung und Berufserfahrung eine Fachkraft mitbringen muss, um als QP tätig zu sein, und welche Aufgaben und Verantwortlichkeiten mit dieser Funktion verbunden sind. Dieser europäische Ansatz bedeutet, dass die QP nicht nur hochqualifiziert sein muss, sondern auch stets über die neuesten Informationen zu aktuellen Entwicklungen im Bereich GMP/GDP und zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften verfügen muss. Weitere Anforderungen finden sich in EudraLex Vol. 4, speziell im Anhang 16 und in Kapitel 1 (Teil 1).

Die festgelegten EU-Anforderungen müssen von jedem EU-Mitgliedstaat in nationales Recht umgesetzt werden. Die Umsetzung kann zu Unterschieden zwischen den EU-Mitgliedstaaten führen, allerdings sind sie hinsichtlich des zu erreichenden Ergebnisses und der Frist für die Umsetzung an die EU-Bestimmungen gebunden. Zusätzliche Anforderungen auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften sind ebenfalls möglich und existieren auch. Diese nationalen Anforderungen dürfen dann aber nicht im Widerspruch zu den EU-Anforderungen stehen. In Deutschland werden die Rechtsgrundlagen hauptsächlich im Arzneimittelgesetz (AMG) umgesetzt; siehe §§ 14, 15 und 19.

Verantwortlichkeiten und Aufgaben

Die QP muss persönlich sicherstellen, dass die in Anhang 16, 1.6 aufgeführten Aufgaben erfüllt werden:

  • Die Zertifizierung ist gemäß der Herstellungs-/Einfuhrerlaubnis erlaubt.
  • Alle zusätzlichen Pflichten und Anforderungen des nationalen Rechts sind erfüllt.
  • Die Zertifizierung ist in einem Register oder gleichwertigen Dokument protokolliert.

Unterschieden wird zwischen Chargenzertifizierung/-freigabe von Fertigarzneimitteln ("Certification") und der Bestätigung der GMP-Konformität für Zwischenprodukte ("Confirmation"):

  • Zertifizierung der Fertigproduktcharge ist die Zertifizierung in einem Register oder gleichwertigen Dokument durch eine sachkundige Person, die die Qualitätsfreigabe der Charge vor ihrer Freigabe zum Verkauf oder zum Vertrieb darstellt.
  • Die Bestätigung ist eine unterschriebene Erklärung, mit der die sachkundige Person bestätigt, dass ein Verfahren oder Test in Übereinstimmung mit der Guten Herstellungspraxis und der entsprechenden Genehmigung für das Inverkehrbringen oder der Genehmigung einer klinischen Prüfung, gemäß den Produktspezifikationen und/oder gemäß der technischen Vereinbarung durchgeführt wurde, wie vor der Freigabe schriftlich mit der für die Zertifizierung der Fertigproduktcharge verantwortlichen sachkundigen Person vereinbart. Die sachkundige Person, die diese Bestätigung vorlegt, übernimmt die Verantwortung für die bestätigten Tätigkeiten.

In Kapitel 1, 1.7 sind eine Reihe von Aufgaben aufgeführt und die QP muss sicherstellen, dass diese erfüllt werden. Diese Aufgaben können delegiert werden und die QP stützt sich in der Regel auf die jeweiligen Qualitätsmanagementsysteme, aber die QP sollte sich fortlaufend vergewissern, dass dieses Vertrauen begründet ist ("QP should have on-going assurance that this reliance is well founded"). Zu beachten ist, dass die Unterzeichnung einer QP-Declaration, des Chargenregisters, des Control Report (Art. 97.6 der Verordnung 2019/6), des Chargenzertifikats ("Certification") oder der Chargenbestätigung ("Confirmation") nur an eine andere QP delegiert werden kann.

Kapitel 1 verlangt außerdem, dass ein umfassend konzipiertes und korrekt umgesetztes pharmazeutisches Qualitätssystem vorhanden ist, das eine gute Herstellungspraxis (GMP) und ein entsprechendes Qualitätsrisikomanagement umfasst. Es sollte vollständig dokumentiert und seine Wirksamkeit überwacht werden. Ähnliche Bestimmungen enthält Teil IV für ATMPs (Kapitel 1.2).

Zentrale Anforderung gemäß Kapitel 1 besteht darin, sicherzustellen, dass Arzneimittel nicht verkauft oder geliefert werden, bevor eine QP bestätigt hat, dass die Charge gemäß den Anforderungen der Zulassung und allen anderen Vorschriften hergestellt und geprüft wurde. Die QP sollte sich daher auf die Umsetzung und Aufrechterhaltung des pharmazeutischen Qualitätssystems verlassen können.
Um diese Aufgaben und Verantwortlichkeiten wahrnehmen zu können, benötigt eine QP die Unterstützung des Unternehmens und seiner Geschäftsleitung. Die folgenden organisatorischen Maßnahmen sollten umgesetzt werden:

  • Definierte Verantwortung der Geschäftsleitung bei Umsetzung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung des pharmazeutischen Qualitätssystems.
  • Zugang zu allen für die Aufgaben relevanten Unterlagen, Daten und Informationen.
  • Stellenbeschreibung, in der die Verantwortlichkeiten der QP und die Beziehungen zur Geschäftsleitung, und zu den anderen verantwortlichen Personen wie Leitung der Herstellung und Leitung der Qualitätskontrolle sowie - falls zutreffend - zur Leitung der Qualitätssicherung und zu anderen QPs definiert sind, inklusive Weisungsrecht. Alle Verantwortlichkeiten, die über die gesetzlichen Pflichten des QP hinausgehen, sollten klar identifiziert werden.
  • Zugang zu den Zulassungsunterlagen und Information über alle Änderungen.

In Deutschland sind die Verantwortungsbereiche der QP in § 19 AMG festgelegt. Demnach ist sie dafür verantwortlich, dass jede Charge des Arzneimittels entsprechend den Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln hergestellt und geprüft wurde. Sie hat die Einhaltung dieser Vorschriften für jede Arzneimittelcharge in einem fortlaufenden Register oder einem vergleichbaren Dokument vor deren Inverkehrbringen zu bescheinigen.

Qualifikation und Weiterbildung

Die Anforderungen an die Sachkenntnis sind in Deutschland in AMG § 15 AMG definiert und betreffen zum einen die Ausbildung und zum anderen die praktische (berufliche) Tätigkeit. Für einige Arzneimittelgruppen, wie z. B. bestimmte Blutzubereitungen, Arzneimittel für neuartige Therapien, xenogene Arzneimittel oder Gewebezubereitungen, gelten eigene Anforderungen.

Die Anforderungen an die kontinuierliche Fortbildung von QPs sind in Anhang 16, 1.2 festgelegt:
"Any QP involved in the certification, or confirmation of a batch must have detailed knowledge of the steps for which they are taking responsibility. The QPs should be able to prove their continuous training regarding the product type, production processes, technical advances and changes to GMP."

Diese kontinuierliche Weiterbildung kann durch Teilnahme an Schulungen, Konferenzen und Netzwerken (z. B. GQPA, aqpa, ECA oder der European QP Association) sichergestellt werden.

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