Was sind die Aufgaben und Funktionen der Leitung der Qualitätskontrolle?

Die Leitung der Qualitätskontrolle (LdQ) ist eine gesetzlich verankerte Schlüsselrolle in der pharmazeutischen Herstellung. Ihre Aufgaben ergeben sich insbesondere aus der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) §12.1:

  • Billigung oder Zurückweisung von Ausgangsstoffen, Verpackungsmaterial und Zwischenprodukten,
  • Genehmigung von Spezifikationen, Anweisungen zur Probenahme und von Prüfanweisungen nach § 14 Abs. 1 sowie Sicherstellung, dass diese eingehalten werden,
  • Sicherstellung, dass alle erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden,
  • Zustimmung zur Beauftragung sowie Überwachung der Analysenlabors, die im Auftrag tätig werden,
  • Kontrolle der Wartung, der Räumlichkeiten und der Ausrüstung für die Durchführung der Prüfungen,
  • Sicherstellung, dass die notwendigen Validierungen der Prüfverfahren durchgeführt werden, und
  • Sicherstellung der erforderlichen anfänglichen und fortlaufenden Schulung des Personals, das im Bereich der Prüfung tätig ist.

Und aus dem EU GMP-Leitfaden 2.8 (Head of Quality Control):

  • To approve or reject, as he sees fit, starting materials, packaging materials, intermediate, bulk and finished products;
  • To ensure that all necessary testing is carried out and the associated records evaluated;
  • To approve specifications, sampling instructions, test methods and other Quality Control procedures;
  • To approve and monitor any contract analysts;
  • To ensure the qualification and maintenance of his department, premises and equipment;
  • To ensure that the appropriate validations are done;
  • To ensure that the required initial and continuing training of his department personnel is carried out and adapted according to need.

Stellung in der Organisation

Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen benötigt die Leitung der Qualitätskontrolle ausreichende Befugnisse (§ 4 AMWHV). Sie ist integraler Bestandteil der GMP-Organisation und gehört - gemeinsam mit der Leitung der Herstellung (LdH) und der sachkundigen Person (Qualified Person, QP) - zu den Mitarbeitern in leitender bzw. verantwortlicher Stellung.

Je nach Organisationsgröße kann es sinnvoll sein, unterschiedliche Bereiche jeweils einer LdQ zu unterstellen, z. B. Ausgangsstoffe, Packmittel, Mikrobiologie, Chemische Analytik, Produktanalytik, Stabilitätsprüfung usw. (je nach Organisation).

Diese Rollen und Verantwortlichkeiten müssen in einem Organigramm mit klaren Zuständigkeiten, ohne Lücken oder unnötige Überschneidungen, dargestellt sein. Die Leitung der Qualitätskontrolle arbeitet zwar eng mit der Herstellung zusammen, muss jedoch organisatorisch unabhängig von dieser sein (§ 12 AMWHV).

Weitere Regelungen gemäß § 14 AMWHV ("Prüfung")

§ 14 AMWHV beschreibt detailliert die Verantwortung der Leitung der Qualitätskontrolle für die Prüfung von Ausgangsstoffen, Zwischen- und Endprodukten, einschließlich:

  • Prüfung auf Basis genehmigter schriftlicher oder elektronischer Prüfanweisungen,
  • Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Guten Herstellungspraxis und den anerkannten pharmazeutischen Regeln,
  • Validierung und regelmäßige Bewertung der eingesetzten Prüfverfahren,
  • vollständige Dokumentation der Prüfung (Prüfprotokoll) einschließlich Untersuchung und Dokumentation von Abweichungen,
  • Bestätigung durch Datum und Unterschrift der Leitung der Qualitätskontrolle sowie
  • Kennzeichnung konformer bzw. nicht konformer Produkte und Entscheidung über weitere Maßnahmen.

Rolle bei der Freigabe

Gemäß § 16 AMWHV trägt die Leitung der Qualitätskontrolle zur Vorbereitung der Freigabe durch die QP bei, u. a. durch die Sicherstellung vollständiger und korrekter Prüfdokumentation ("Die Freigabe darf nur erfolgen, wenn das Herstellungsprotokoll und das Prüfprotokoll ordnungsgemäß unterzeichnet sind").

Delegation und Vertretung

Die Leitung der Qualitätskontrolle kann Aufgaben delegieren, nicht jedoch ihre gesetzliche Verantwortung, die stets bei ihr verbleibt. Delegationen müssen nachvollziehbar, dokumentiert und qualifikationsgerecht erfolgen.
Typische delegierbare Tätigkeiten sind z. B. die Durchführung von Prüfungen, Reviews oder die fachliche Aufsicht über Teilbereiche.

Eine geregelte, dokumentierte und qualifizierte Vertretung muss vorhanden sein. Dabei darf die erforderliche Unabhängigkeit zwischen Qualitätskontrolle und Herstellung nicht aufgehoben werden.

Anforderungen an die Qualifikation

Explizite gesetzliche Anforderungen an Studium oder Berufsausbildung bestehen nicht. Gemäß § 4 AMWHV muss eine Leitung der Qualitätskontrolle jedoch sachkundig, qualifiziert und entsprechend ihrer Ausbildung eingesetzt werden.

Die Leitung der Qualitätskontrolle sollte über ausreichendes technisches und fachliches Know-How verfügen, z.B., je nach Tätigkeit:

  • fundierte Kenntnisse der einschlägigen gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben (AMG, AMWHV, EU-GMP-Leitfaden, ICH-Guidelines usw.),
  • vertieftes Fachwissen zur jeweils geprüften Darreichungsform,
  • Kenntnisse der Zulassungsunterlagen und daraus abgeleiteter Prüfmethoden sowie
  • Überblick über die gesamte Prozess- und Prüfkette, abhängig von der jeweiligen Organisationsstruktur.
  • Darüber hinaus sind Kenntnisse in Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollsystemen erforderlich, u. a. in den Bereichen:
  • Ausgangsstoff- und Endproduktprüfung,
  • analytische Methoden und Geräte,
  • Dokumentation und Archivierung,
  • Stabilitätsprüfung, Methodenvalidierung und -transfer,
  • Statistik, Trendanalysen (z. B. PQR), OOT-/OOS-Untersuchungen,
  • Abweichungs- und Ursachenermittlung.

Aufgrund sich stetig weiterentwickelnder regulatorischer Anforderungen ist eine kontinuierliche Weiterbildung unerlässlich. Die Leitung der Qualitätskontrolle nimmt daher regelmäßig an Schulungen, Fachseminaren und Konferenzen teil., z.B. den Qualitätskontrollseminaren bei Concept Heidelberg.

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