Umgang mit OOS Chargen bei Neuartigen Therapien (ATMP) - ein Thema das Hersteller und Behörden beschäftigt

Was geschieht mit einem ATMP, das sich knapp außerhalb einer Spezifikation bewegt? Kann dieses basierend auf einer Risikobewertung trotzdem freigegeben werden? Geben nicht sogar die aktuellen Richtlinien diese Möglichkeit?
Als fiktives Beispiel: Ist ein Produkt, das vielleicht gemäß Spezifikation mindestens 50.000 Zellen enthalten müsste, nicht mehr wirksam, wenn es nur 48.000 Zellen enthält? Appliziere ich das ATMP, wenn es lebensrettend sein kann, dann trotzdem dem Patienten? Wer übernimmt diese Bewertung und Entscheidung der Freigabe - Hersteller, Arzt oder beide? Wie muss man dann solch einen Prozess dokumentieren?

Dieses Thema beschäftigte nicht nur die Teilnehmer eines Expertenworkshops am 25. Juni in Wien, durchgeführt durch die ATMP Interest Group der ECA Foundation, sondern Experten und Behörden weltweit.

Auch ein Beispiel aus der Praxis liegt aus den USA schon vor. Es betrifft Kymriah, ein Produkt von Novartis, das 2017 die Zulassungsempfehlung durch die FDA erhielt. Auf Grund des sehr komplexen Herstellprozesses hat Novartis bei diesem Produkt immer wieder Chargen, die nicht der Spezifikation entsprechen. Dabei handelte es sich um Abweichungen auf Grund der Zellvariabilität und der Anzahl der inaktiven Zellen bei der Behandlung von rezidiviertem großem B-Zell-Lymphom. Auf Grund der Schwere der Erkrankung wollten allerdings einige Ärzte diese OOS-Chargen dennoch bei Ihren Patienten zum Einsatz bringen, da das im Rahmen einer Risikoabschätzung einer Nichtbehandlung vorzuziehen wäre. In der Folge wurden die entsprechenden Dosen in Absprache mit der FDA im Rahmen eines Härtefallprogramms (Compassionate Use) kostenlos zur Behandlung zur Verfügung gestellt.

Die EMA veröffentlichte kürzlich ein entsprechendes Fragen und Antworten Papier "Questions and answers on the use of out-of-specification batches of authorised cell/tissue-based advanced therapy medicinal products" als erste Hilfe bei diesen Fragestellungen, insbesondere unter Berücksichtigung von Abschnitt 11.5 der Leitlinien für ATMP, nach dem unter besonderen Umständen die Verabreichung eines zell-/Gewebe-basierten ATMPs, das nicht den in der Zulassung festgelegten Spezifikationen entspricht, in Betracht gezogen werden kann, um eine unmittelbare erhebliche Gefahr für den Patienten zu vermeiden. Das Dokument geht auf Fragen der Verantwortung, Dokumentation und Meldung an die EMA ein und legt auch fest, dass der Patient entsprechend verständlich informiert sein muss, das aber der Hersteller nicht von seiner Verantwortung entbindet.

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