Reduzierte Wareneingangsprüfungen: GMP-geregelt oder ein Thema der Zulassung?
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Die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) hat eine aktualisierte Fassung ihres Dokuments "Qualität von Arzneimitteln: Fragen und Antworten - Teil 2" veröffentlicht.
Die EMA stellt hierin klar, dass reduzierte Eingangsprüfungen von Ausgangsstoffen eine GMP-Angelegenheit sind und nicht Teil der in den Zulassungsunterlagen beschriebenen Spezifikationen sein sollten. Die Agentur stellt klar: "Obwohl bestimmte Parameter beim Eingang durch den Hersteller des Fertigarzneimittels stets geprüft werden sollten, wie z. B. die Identität und spezifische Anforderungen an Hilfsstoffe mit einem identifizierten Risiko (z. B. Diethylenglykol-/Ethylenglykol-Kontamination), ist das, was tatsächlich beim Eingang geprüft wird, durch GMP-Anforderungen geregelt [für Humanarzneimittel: EU-GMP Teil I, Kapitel 5 (5.27 bis 5.39), für Tierarzneimittel: Durchführungsverordnung (EU) 2025/2091 der Kommission, Artikel 28]. Folglich sollten die relevanten registrierten Spezifikationen für eingehende Ausgangsstoffe, die vom Hersteller des Fertigarzneimittels im Zulassungsantrag verwendet werden, keinen Hinweis auf reduzierte Prüfungen dieser Stoffe enthalten.
Die EMA weist darauf hin, dass reduzierte Prüfungen nicht mit sog. Skip-Prüfungen ("Skip (or periodic) testing") verwechselt werden sollten.
Skip-Prüfungen (oder periodische Prüfungen), wie in ICH Q6A / VICH GL 39 beschrieben, bedeuten, dass bestimmte Freigabeprüfungen nur an "vorab ausgewählten Chargen" und/oder in "vorab festgelegten Intervallen" durchgeführt werden, anstatt jede Charge zu prüfen.
ICH Q6A bzw. auch VICH GL 39 verlangt, dass Skip-Tests "umfassend begründet" und durch geeignete Daten gestützt werden. Sie müssen zudem von der/den für die Bewertung des Dossiers zuständigen Behörde(n) genehmigt werden.
Während die Leitlinie beschreibt, dass dies in der Regel nach der Zulassung eingeführt wird, wenn mehr Herstellungs- und Prüfdaten vorliegen, kann es auch bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Zulassungsantrags (Marketing Authorisation Application, MAA) akzeptiert werden, sofern die Bedingungen in den einschlägigen (V)ICH- oder EU-Leitlinien erfüllt sind.
Jeder Parameter, der solchen Skip-Prüfungen unterliegt, sollte "in der Spezifikation deutlich gekennzeichnet und mit einer Fußnote versehen sein, in der die Prüfhäufigkeit angegeben ist.



