Nicht bestellte Ware wird geliefert - was tun?

Stellen Sie sich folgendes Szenario vor: Als Händler erhalten Sie eine Lieferung eines Arzneimittels mit Lieferschein und Rechnung. Die Bestellung haben Sie aber nicht getätigt. Was sollten Sie tun?

Intuitiv würden viele sagen, man verweigert die Annahme und schickt die Ware umgehend  zurück an den Absender. Aber bitte nehmen Sie die Ware an und stellen Sie sie in Quarantäne. Denn möglicherweise handelt es sich um gefälschte Ware und Sie haben die Pflicht, bei Verdacht die Behörden/ den Hersteller zu informieren.

Danach sollten Sie Ihre internen Bestellvorgänge überprüfen und den potentiellen Lieferanten kontaktieren. Erhärtet sich der Fälschungsverdacht, informieren Sie bitte die Behörden und den Zulassungsinhaber: "Großhändler müssen die zuständige Behörde und den Zulassungsinhaber sofort über jedes Produkt unterrichten, das sie als gefälscht erkennen oder von dem sie vermuten, dass es gefälscht ist" (EU-GDP Leitlinie Kapitel 6.4). 2018 wurde §5 "Lagerung" der Arzneimittelhandelsverordnung (AM-HandelsV) entsprechend angepasst. In Absatz 3 wurden zwei Sätze mit Bezug mögliche Verdachtsfälle ergänzt. Nun muss bereits bei Verdacht auf eine Arzneimittelfälschung dieses getrennt gelagert und die Behörde informiert werden. Das gilt übrigens auch für Vermittler (Broker). Siehe EU-GDP Leitlinien Kapitel 10.2

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