Neues Informationsblatt zu Cannabis für medizinische Zwecke

Die Swissmedic hat kürzlich eine aktualisierte Version 2.0 des Merkblatts Cannabis für medizinische Zwecke veröffentlicht. Es enthält nun einen neuen Annex 3 - FAQ zu Cannabis für medizinische Zwecke, der unter anderem Klarstellungen dazu enthält, wann Cannabis ein API (Active Pharmaceutical Ingredient - Wirkstoff), wann es eine nach einer Formula Magistralis hergestellte Zubereitung und wann es ein Arzneimittel ist.

Einschränkungen und Genehmigungspflichten (Einfuhr/Ausfuhr und Handel)

Gemäß dem neuen Anhang 3 kann Cannabis für medizinische Zwecke ein API, ein nicht gebrauchsfertiges Zwischenprodukt oder ein gebrauchsfertiges Arzneimittel sein. Der Handel mit nach einer Formula Magistralis hergestellten Arzneimitteln ist nicht zulässig. Darüber hinaus ist die Einfuhr/Ausfuhr von Arzneimitteln, die nach einer Formula Magistralis hergestellt wurden, nicht zulässig. Die Einfuhr/Ausfuhr von APIs ist nur für Unternehmen zulässig, die über eine Betriebsbewilligung für den Umgang mit kontrollierten Substanzen des Verzeichnisses A verfügen, und erst nach Erhalt einer Einfuhr- oder Ausfuhrbewilligung der Swissmedic.

Weitere Informationen finden Sie auf der Swissmedic-Website "Cannabis für medizinische Zwecke".

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