Neue Einstufung von Hexahydrocannabinol geplant

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat einen Referentenentwurf einer Siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) vorgelegt. Mit dem Verordnungsentwurf soll u.a. Hexahydrocannabinol (HHC) in die Anlage II des BtMG aufgenommen werden.

Hintergrund

Mit dem Verordnungsentwurf werden die Beschlüsse der 68. und 69. Sitzung der UN-Suchtstoffkommission (Commission on Narcotic Drugs, CND) aus den Jahren 2025 und 2026 in nationales Recht überführt. Auf der Grundlage von § 1 Absatz 4 BtMG soll u. a. HHC in die Anlage II des BtMG aufgenommen werden. Mit der Aufnahme entspricht die Bundesrepublik Deutschland ihren völkervertragsrechtlichen Verpflichtungen zur Umsetzung geänderter völkerrechtlicher Vorgaben in nationales Recht.

Hexahydrocannabinol (HHC) ist ein semisynthetisches Cannabinoid, das am häufigsten aus Cannabidiol (CBD) als Vorläuferstoff synthetisiert wird. Soweit bekannt, wird HHC nicht therapeutisch eingesetzt und ist nicht zugelassen. Es liegen jedoch hinreichende Nachweise dafür vor, dass HHC missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit darstellen könnte, sodass internationale Kontrollmaßnahmen gerechtfertigt sind. Folglich wurde HHC in den Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufgenommen.  

Da HHC in geringen Mengen in der Cannabispflanze vorkommt, wurde allerdings eine Ausnahmeregelung innerhalb der Anlage II des BtMG geschaffen:

  • Wenn es sich um Cannabis zu medizinischen und medizinischwissenschaftlichen Zwecken nach dem Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) handelt.
  • Wenn es sich um eine nichtsynthetische Form handelt, die zu nichtmedizinischen Zwecken im Verkehr ist.

Die Ausnahme für HHC stellt klar, dass ausschließlich synthetisch hergestelltes, isoliertes oder gezielt angereichertes HHC der betäubungsmittelrechtlichen Kontrolle samt seiner möglichen Stereoisomere und Ester unterliegt. Das natürlich vorkommende HHC in der Cannabispflanze bleibt hiervon unberührt. Insoweit sind je nach Verwendungsbereich der Cannabispflanze die Vorgaben des Konsumcannabisgesetzes bzw. des Medizinalcannabisgesetzes (MedCanG) sowie des für Nutzhanf geltenden Fachrechts maßgeblich.

Weitere Informationen finden Sie unter Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes.

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