Medizinalcannabis: Kleine Anfrage im Bundestag beleuchtet Folgen neuer Erstattungsregeln

Mit der Änderung des § 31 Abs. 6 SGB V wurde der Vorrang zugelassener cannabishaltiger Fertigarzneimittel bei der Versorgung gesetzlich Versicherter neu geregelt. Die Änderung trat am 29. Juli 2026 in Kraft. Sie sieht grundsätzlich vor, dass Cannabisextrakte in standardisierter Qualität sowie Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon erst nach einem mindestens sechsmonatigen Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können.

In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (Deutscher Bundestag, Drucksache 21/8148) erklärt die Bundesregierung, dass sie keine signifikante Finanzwirkung erwartet. Bereits begonnene Therapien mit anderen cannabishaltigen Arzneimitteln müssten ihrer Einschätzung nach voraussichtlich nicht auf einen sechsmonatigen Therapieversuch umgestellt werden. Dieser dürfte vor allem erstmalige Verordnungen betreffen. Ärztinnen und Ärzte seien zudem nicht verpflichtet, ein Arzneimittel weiterzuverordnen, wenn es unwirksam oder unverträglich ist.

Eine konkrete wissenschaftliche Begründung dafür, warum der Therapieversuch gerade sechs Monate dauern soll, nennt die Bundesregierung nicht. Sie verweist allgemein darauf, dass zugelassene Fertigarzneimittel auf Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit geprüft werden. Die Antwort macht damit deutlich, dass neben Zulassung und Qualität auch Erstattungs- und Versorgungsregeln den Zugang zu Medizinalcannabis prägen.

Weitere Informationen zu dem Vorgang sowie die Drucksache 21/8148 zum Download finden Sie auf der Website des Deutschen Bundestages unter dem Titel „Entscheidungsgrundlagen und Auswirkungen der Neuregelung des § 31 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zum Vorrang cannabishaltiger Fertigarzneimittel“.

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