Lieferkette: Neue Reihe von Regelungen in Kraft

Die neue EU-Richtlinie 2011/62/EU verändert die pharmazeutische Lieferkette. Die Richtlinie hat zusätzlich einige delegierte Rechtsakte mit unterschiedlichen Zeitplänen eingeführt und hat sich auf mehrere Kapitel der EU-GMP-Guidelines ausgewirkt.

Hier ist der Status quo der Richtlinie und der delegierten Rechtsakte:

Schon im Jahre 2011 veröffentlichte die Europäische Kommission die Richtlinie 2011/62/EU - die sogenannte Arzneimittelfälschungsrichtlinie. Deren Hauptziel ist der Kampf gegen Arzneimittelfälschungen. In 2014 wurden dann die technischen Eigenschaften des Identifikationsmerkmals festgelegt zur Überprüfung der Authentizität von Einzelfaltschachteln - der 2D-Barcode (Data-Matrix). Da diese neue Anforderung in 2018 in Kraft treten wird, ist es Zeit, Strategien sowohl für die technische Implementierung als auch das Change Control zu definieren.

Die neuen EU-GDP-Guidelines sind seit 2013 (2013/C343/01) wirksam. Diese Anforderungen heben die Notwendigkeit eines effektiven Qualitätsmanagementssystems hervor, welches durch Risikobewertung und angemessene Kontrollen in der Lieferkette unterstützt wird.

Die neuen GDP-Guidelines gelten nicht nur für Großhändler und Pharmahersteller, sondern berücksichtigen auch die spezifischen Anforderungen für Zwischenhändler, die mit Pharmaprodukten handeln. Die Verantwortung für das Produkt während der Lagerung und der Distribution liegt solange beim Hersteller bis der Besitz an einen Großhändler oder an einen anderen berechtigten Empfänger übergeht. Es ist klar, dass alle Akteure der pharmazeutischen Lieferkette nun diese Anforderungen erfüllen müssen: aus diesem Grund müssen Dienstleister wie Transportunternehmen und Logistikdienstleister ein gutes Verständnis für die spezifischen GDP-Anforderungen haben, um ihren Kunden angemessene Dienste anbieten zu können.

Im Jahre 2014 hat das Pharmaceutical Inspection Co-operation Scheme PIC/S einen Leitfaden namens "PIC/S Guide to Good Distribution Practice for Medicinal Products (PE 011-1)" veröffentlicht. Dieser Leitfaden basiert auf der EU GDP-Richtlinien (2013/C 343/01) und zitiert fast komplett den EU-Leitfaden.

Jedoch wurden EU-spezifische Verweise gelöscht und der Begriff  "must" wurde oft durch den Begriff  "should" ersetzt. Eine bestimmte Verantwortliche Person ("Responsible Person") wird im PIC/S nicht erwähnt, sondern es wird von "designated responsible person(s)" oder "designated person(s)" gesprochen. Kapitel 2.2 "Responsible person" des EU-GDP-Leitfadens wird im PIC/S-Dokument nicht zitiert.

GDPs für Wirkstoffe sind noch in Bearbeitung. Die "Guidelines on the principles of good distribution practices for active substances for medicinal products for human use" wurden zur Konsultation von der EU Anfang 2013 veröffentlicht. Die neuen Richtlinien richten sich an Vetriebsorganisationen und Distributoren, die in Beschaffung, Import, Export, Lagerung oder Lieferung von Wirkstoffen involviert sind.

GMPs für Wirkstoffe: Während für Arzneimittel eine GMP-Richtlinie (Richtlinie 2003/94/EG vom 8. Oktober 2003) und detaillierte Vorgaben (Teil I des EU-GMP-Leitfadens) seit Jahren existieren, gibt es keinen gleichermaßen bindenden Rechtsakt für Wirkstoffe in allen EU-Mitgliedsstaaten, außer den Leitlinien im Teil II der EU-GMP-Guidelines. Das wurde nun geändert. Am 25. November 2014 wurde die "Commission Delegated Regulation (EU) No 1252/2014" im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Wie der Untertitel zeigt, soll diese Verordnung als "Ergänzung der Richtlinie 2001/83/EC... hinsichtlich der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für Wirkstoffe für Humanarzneimittel" betrachtet werden.

Nun ist das Regelwerk für Wirkstoffe vollständig: die neue Verordnung liefert den erforderlichen Rechtsrahmen von GMP-Grundsätzen für Wirkstoffe; der langjährige Teil II des EU-GMP-Leitfadens ist als weitere Konkretisierung zu sehen.

Die EMA hat eine Vorlage für die QPs Declaration zur GMP-Compliance von als Ausgangsmaterial eingesetzten Wirkstoffen und die Prüfung ihrer Lieferkette ("The QP Declaration Template") veröffentlicht:

Die QP Declaration soll einen Antrag für eine neue Zulassung, für Änderungen oder Erneuerungen eines in der EU zugelassenen Arzneimittels (unter EU oder nationalem Verfahren im Rahmen der entsprechenden Richtlinien) begleiten.

Mit diesem Dokument bestätigt die Qualified Person, dass ein Wirkstoff, welcher in der Herstellung eines zur Zulassung eingereichten Arzneimittels eingesetzt wird, die EU-GMP-Standards erfüllt. Das schließt alle Standorte ein, die die teilweise oder vollständige Herstellung des Wirkstoffes durchführen. Die Bestätigung muss auf ein Audit des/ der Wirkstoffhersteller(s) basieren.

In 2013 wurde in der Pharmawelt kaum ein anderes Thema so umfassend diskutiert wie die sogenannte Written Confirmation (Bestätigung der GMP-Compliance eines Wirkstoffes bzw. eines Wirkstoffherstellers). Seit dem 2. Juli 2013 müssen alle außerhalb der EU hergestellten Wirkstoffe von einer Written Confirmation der zuständigen Behörde des Exportlandes begleitet sein. Ohne diese Confirmation gibt es fast keine Möglichkeit, einen Wirkstoff in die EU zu importieren. Eine Alternative zur Written Confirmation ist die Aufnahme in die Liste der "Third Countries" mit vergleichbaren Inspektionsstandards. Behörden aus Ländern, die sich auf dieser Liste befinden, müssen keine Written Confirmations ausstellen. Die Liste umfasst momentan Australien, Japan, die Schweiz und die USA. Anträge aus Brasilien, Israel, Singapur und Neuseeland werden derzeit geprüft.

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