Kontrolle grenzüberschreitender Versandapotheken und Einhaltung der GDP-Vorgaben
Seminarempfehlung

1/2 December 2026
Bring and Keep your Organisation in Compliance with the GDP Regulations
In unseren GDP-Seminaren taucht immer wieder die Frage auf, wie sichergestellt wird, dass Versandapotheken, die zum Beispiel aus den Niederlanden nach Deutschland liefern, alle GDP-Vorgaben einhalten, und vor allem, wer das kontrolliert.
Genau mit diesen Fragen hat sich eine parlamentarische Anfrage des Europaabgeordneten Bernd Lange beschäftigt, die am 28. August 2026 eingegangen ist. Dort heißt es: „Die Bundesregierung Deutschlands plante, die Anforderungen an den Arzneimittelversand zu verschärfen. Die Kommission äußerte am 13. April 2026 Bedenken, dass die vorgesehenen Kontrollen den freien Warenverkehr unverhältnismäßig beschränken könnten. Zugleich bestehen Zweifel, ob Versandapotheken mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten und ihre Logistikdienstleister ausreichend überwacht werden.“
Konkret ging es um drei Punkte:
- Wie wird sichergestellt, dass Arzneimittel auf dem gesamten Transportweg, einschließlich Zwischenlagerung und wiederholter Zustellversuche, unter geeigneten Lagerungs- und Temperaturbedingungen transportiert werden?
- Welche Möglichkeiten gibt es für eine verstärkte Zusammenarbeit deutscher und niederländischer Aufsichtsbehörden, etwa durch gemeinsame Inspektionen?
- Wie bewertet die Kommission mögliche Wettbewerbsverzerrungen gegenüber Vor-Ort-Apotheken und Großhändlern?
Die schriftliche Antwort der Kommission vom 22. Oktober 2026 bleibt allgemein. Die drei Einzelfragen werden nicht gesondert beantwortet, und konkrete Maßnahmen zu Zwischenlagerung, wiederholten Zustellversuchen oder gemeinsamen Inspektionen nennt sie nicht.
Die Kommission führt aus, dass die wirksame Überwachung des grenzüberschreitenden Versands von Arzneimitteln an die breite Öffentlichkeit von besonderer Bedeutung ist. Zugleich verweist sie auf die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten: „Der Online-Vertrieb von Arzneimitteln ist auf jene Personen beschränkt, die nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats dazu ermächtigt oder befugt sind. Der Versand von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, wobei die Bestimmungen des Vertrags, insbesondere in Bezug auf den freien Dienstleistungsverkehr, zu beachten sind.“
Aus Sicht der Kommission ist jede Situation bedenklich für die Patientensicherheit, in der der grenzüberschreitende Online-Versand einer weniger strengen Aufsicht unterliegt als Vor-Ort-Apotheken und Großhändler. Die bestehenden Vorschriften, auch zur Aufsicht über die Logistik des Arzneimittelversands, sollen daher konsequent durchgesetzt werden. Nur so lassen sich gleiche Wettbewerbsbedingungen für Online- und Vor-Ort-Apotheken gewährleisten.



