Ist eine QP-Zertifizierung erforderlich, wenn Chargen nicht in das Gebiet der EU gelangen?
Seminarempfehlung

29./30. Januar 2026
Aufgaben – Pflichten – Verantwortlichkeiten
Die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) hat neue Fragen und Antworten zur Anforderung einer Zertifizierung durch eine Sachkundige Person (QP) für Chargen veröffentlicht, die weder in der EU/im EWR hergestellt werden noch für den EU/EWR-Markt bestimmt sind und nicht physisch in die EU/den EWR importiert werden.
In solchen Fällen fällt die QP-Zertifizierung nicht unter die EU-Rechtsvorschriften. Diese würden nur gelten, wenn die Arzneimittel für den EU-Markt bestimmt wären oder in klinischen Prüfungen innerhalb der EU/des EWR verwendet werden sollen. Folglich unterliegen diese Aktivitäten weder einer Herstellungs- oder Einfuhrgenehmigung noch einer Inspektion durch die zuständigen nationalen Behörden der EU.
Dementsprechend sollten Verweise auf EU-Rechtsvorschriften nicht in Unterlagen enthalten sein, die sich auf die Freigabe von Arzneimittelchargen beziehen, die nicht in der EU/im EWR hergestellt, nicht für die Lieferung in EU-/EWR-Länder bestimmt und nicht physisch in die EU/den EWR importiert werden.
Die Fragen und Antworten finden Sie im Abschnitt zu Anhang 16 auf der Website der EMA.



