Hintergrund: Hygieneanforderungen in der Klima- und der Lüftungstechnik

Am 01.01.2018 ist die Neuausgabe der VDI-Richtlinie 6022 Blatt 1 zur Hygiene von Lüftungsanlagen und Klimageräten erschienen. Diese ist von Grund auf überarbeitet worden und enthält nun viele neue Verpflichtungen für Hersteller, Planer, Errichter, Betreiber und Betreuer von RLT-Anlagen und Klimageräten.

Die Arbeitsstättenverordnung ArbStättV regelt das Errichten und Betreiben von Arbeitsstätten  zur Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten. Das umfasst für Lüftungseinrichtungen u.a. die Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung oder Verbesserung) der Arbeitsstätte zum Erhalt des baulichen und technischen Zustands. D.h., dass raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen) regelmäßig auf ihre Funktion geprüft werden müssen. Sie müssen gesundheitlich verträgliche Luft liefern und betriebssicher funktionieren. Hierfür wird die genannte VDI Richtlinie herangezogen, die beschreibt, wie Raumlufttechnische Anlagen hygienisch betrieben und gewartet werden müssen. Die VDI Richtlinie 6022 dient damit dem Mitarbeiterschutz und weniger dem Produktschutz aus GMP-Sicht.

Seitdem im Jahr 1998 die Hygiene-Richtlinie VDI 6022 in Kraft getreten ist, sind unzählige Altanlagen ertüchtigt worden. Neuanlagen entsprechen heute meist weitgehend dem in der Richtlinie beschriebenen Stand der Technik. Weil sich der Stand der Technik aber weiter entwickelt, wurde die Richtlinie bereits mehrfach ergänzt und aktualisiert. Im Jahr 2006 erfolgte eine erste umfassende Revision, 2011 wurde die Richtlinie redaktionell überarbeitet. Zum Blatt 1 der Richtlinie haben sich inzwischen neun Beiblätter und Folgeblätter gesellt. Alle fünf Jahre werden die VDI-Richtlinien einer internen Revision unterzogen um zu prüfen, ob sie noch den Stand der Technik widerspiegeln. Hierbei wurden das Hauptblatt (Blatt 1) sowie das Blatt 6 (dezentrale Luftbefeuchtung) von der zuständigen VDI-Arbeitsgruppe überarbeitet und Anfang 2017 als Entwürfe veröffentlicht. Im Zuge des öffentlichen Einspruchsverfahrens wurden die Entwürfe nochmals modifiziert. Die Endfassung des Hauptblattes (Blatt 1) erschien dann im Januar 2018.

Gegenüber der alten Fassung von 2006/2011 gibt es eine Unzahl von Änderungen. Viele Änderungen dienen der Klarstellung von vorher nicht eindeutigen Formulierungen oder beschreiben jetzt Sachverhalte ausführlich, die zuvor nur gestreift worden sind. Darüber hinaus gibt es eine ganze Reihe von gravierenden Änderungen, die den Betrieb von RLT-Anlagen in hygienischer Hinsicht noch sicherer machen werden.
Nach dem Erscheinen der letzten Ausgabe im Jahre 2011 hat es zu Blatt 1 einige wichtige Ergänzungen gegeben, die in Beiblättern niedergelegt wurden: Beiblatt 1.1 beschreibt die Prüfung von raumlufttechnischen Anlagen, Beiblatt 1.2 gibt Hinweise zu erdverlegten Leitungen und Komponenten und Beiblatt 1.3 befasst sich mit der Sauberkeit von luftberührten Oberflächen. Diese Beiblätter sind jetzt in das Blatt 1 integriert, wodurch Doppelungen beseitigt wurden und der Text insgesamt gestrafft werden konnte.

Die Rückkühlwerke, auch wenn sie mit RLT-Anlagen verbunden sind, gehören nicht mehr in den Geltungsbereich der VDI 6022. Für diese Anlagen gibt es seit zwei Jahren eine eigene Richtlinie: VDI 2047 Blatt 2.

Wohnungslüftungsgeräte gehören nun definitiv in den Geltungsbereich der VDI 6022. Ausdrücklich wird auf die DIN 1946 Teil 6 verwiesen. Wohnungslüftungsgeräte, die nach DIN 1946-6 mit der Kategorie "H" gekennzeichnet sind, erfüllen auch alle Anforderungen der VDI 6022 Blatt 1(Abschnitt 9.1).

Nachstehend einige Beispiele der zahlreichen klarstellenden Änderungen:

  • Abschnitt 7.2: Für die Hygiene-Erstinspektion wurde eine umfangreiche Prüfliste erstellt (Tab.7)
  • Abschnitt 7.2.1: Die am Markt etablierten Baumusterprüfungen von Komponenten auf Konformität mit den Hygieneanforderungen dieser Richtlinie werden als Hilfestellung für die Hersteller von Komponenten gewürdigt. Der Gesamtzustand der Anlage muss darüber hinaus bei der Hygiene-Erstinspektion ermittelt werden.
  • Abschnitt 7.3: Für die Dokumentation der Hygienekontrollen werden die wesentlichen Inhalte genannt.
  • Abschnitt 7.6.6: Bei Luftbefeuchtern ist die permanente Zudosierung von Desinfektionsmitteln nicht zulässig.
  • Abschnitt 8.3: Die Oberflächenbeprobung von Keimen wird klarer und eindeutiger beschrieben und um Maßnahmenempfehlungen ergänzt.

Und hier ein paar Beispiele für Neuerungen:  

  • Abschnitt 5.4: Bisher wurde lediglich gefordert, dass die Zuluftqualität IDA nicht schlechter sein darf als die Außenluft resp. Vergleichsluft. Bei schlechter Außenluftqualität ODA (Siehe hierzu auch Fachaufsatz "Neue WHO-Grenzwerte zur Außenluftqualität ODA und deren Auswirkungen auf Luftfilter in zentralen RLT-Geräten") muss nunmehr die angesaugte Außenluft verbessert werden. Dies kann z.B. durch Gasfilter (Aktivkohlefilter) geschehen (Abschnitt 6.3.9.1).
  • Abschnitt 7.1: Die vormals starr festgelegten Intervalle für die Hygienekontrollen an den einzelnen Anlagenelementen werden jetzt aufgeweicht: In Abhängigkeit von dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung können die Intervalle verkürzt werden oder verlängert werden. Letzteres setzt allerdings ein fundiertes lufthygienisches Gutachten durch einen entsprechend geschulten Sachkundigen voraus.

Zu den besonders wichtigen Neuerungen zählen:

  • Im Prinzip verlangt die Arbeitsstättenrichtlinie schon seit eh und je auch für Lüftungsgeräte eine Gefährdungsbeurteilung. In der Praxis ist diese jedoch selten anzufinden. In Abschnitt 7.5 wird deshalb ausführlich auf sie eingegangen. Sie sollen durch Fachkundige (zumindest Schulung nach VDI 6022 Kat. A) auf der Grundlage der Hygiene-(Erst)inspektion sowie der Dokumentation/Betriebsanleitung des Herstellers/Errichters durchgeführt werden. Die Gefährdungsbeurteilung bezieht sich in erster Linie auf das Instandhaltungspersonal, z.B. bei der Reinigung mit chemischen Stoffen, beim Kontakt mit Mikroorganismen (z.B. beim Filterwechsel oder beim Reinigen der Befeuchtungskammer). Der Arbeitgeber muss nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung entsprechende Schutzmaßnahmen festlegen. Er muss für jeden Einzelfall die persönliche Schutzausrüstung definieren, er muss Betriebsanweisungen schreiben und die Mitarbeiter darin unterweisen. Ausführlich wird hierauf in einem eigenen Anhang B über vier Seiten hinweg eingegangen. Auch die Personen, die die Zuluft einatmen, sind Gegenstand der Gefährdungsbeurteilung.
  • Um zukünftig die Veränderung der Luftqualität durch die RLT-Anlage beurteilen zu können, sind entsprechende Messungen in der Zuluft an exemplarischen Zuluftöffnungen erforderlich (Abschnitt 8.4). Es werden die Anforderungen an das Messpersonal und an die Probenahme sowie an die Auswertung beschrieben. Bemerkenswert ist die Forderung, dass eine Differenzierung, zumindest der Schimmelpilzarten, obligatorisch ist. Dies stellt wesentlich höhere Anforderungen an das auswertende Labor als bisher; außerdem darf die Anzucht auf Selektivmedien nur in Laboratorien erfolgen, die nach § 44 Infektionsschutzgesetz zugelassen sind.

Auch die Hygieneschulungen müssen ab sofort den Änderungen der Richtlinie Rechnungen tragen. Der VDI überarbeitet deshalb zur Zeit das Blatt 4 (Schulungen). Alle Personen, die als Planer oder Anlagenhersteller, als Betreiber oder Betreuer, mit RLT-Anlagen zu tun haben, sind gehalten sich über die Änderungen der VDI 6022 zu informieren.

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