GMP-Anforderungen für Blutkomponenten und plasmaderivierte Arzneimittel
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Thursday, 18 June 2026 9 .00 - 12.30 h
Regulatory framework, interfaces and practical implications
Blutprodukte nehmen innerhalb des regulatorischen Gefüges eine besondere Stellung ein. Sie bewegen sich an der Schnittstelle zwischen klassischer Arzneimittelherstellung, Transfusionsmedizin und öffentlicher Gesundheitsvorsorge. Dabei ist zwischen Blutkomponenten zur Transfusion (z. B. Erythrozytenkonzentrate, Thrombozyten, Plasma) und plasmaderivierten Arzneimitteln (z. B. Albumin, Immunglobuline, Gerinnungsfaktoren) zu unterscheiden.
Während plasmaderivierte Produkte eindeutig als Arzneimittel gelten und dem europäischen GMP-Regelwerk unterliegen, werden Blutkomponenten primär durch transfusionsrechtliche Vorschriften reguliert. Die regulatorische Komplexität wird sich durch die kommende SoHO-Verordnung (EU) 2024/1938 weiter verändern.
1. Regulatorische Grundlagen auf europäischer Ebene
1.1 Plasmaderivierte Arzneimittel
Die zentrale arzneimittelrechtliche Grundlage ist die Richtlinie 2001/83/EG (Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel). Industriell aus menschlichem Plasma hergestellte Arzneimittel gelten als Humanarzneimittel und unterliegen damit:
- den Zulassungsvorschriften der EU
- der Pharmakovigilanz
- den GMP-Anforderungen gemäß EudraLex Volume 4
Auf GMP-Ebene gilt insbesondere:
- EU-GMP Part I (Fertigarzneimittel),
- EU-GMP Part II (Wirkstoffe),
- Annex 14 (May 2011) "Manufacture of Medicinal Products Derived from Human Blood or Plasma"
Annex 14 konkretisiert unter anderem:
- Anforderungen an Plasmaquarantäne und -freigabe
- Pooling-Strategien
- Dokumentation und Rückstellmuster
- Stabilitätsprogramme
- besondere Anforderungen an Lieferantenqualifizierung und Plasma Master File (PMF)
Zusätzlich maßgeblich ist die EMA-Guideline "Note for guidance on plasma-derived medicinal products" (CHMP/BWP/269/95 rev.3), die detaillierte Anforderungen an Spenderauswahl, Poolbildung, Virusabsicherung und Herstellprozesse beschreibt.
1.2 Blutkomponenten zur Transfusion
Blut und Blutbestandteile zur Transfusion werden primär durch die Richtlinie 2002/98/EG reguliert. Diese gilt für:
- Gewinnung und Testung von Blut unabhängig vom Verwendungszweck
- Verarbeitung, Lagerung und Verteilung, sofern das Blut für Transfusion bestimmt ist
- autologe Transfusionen (mit spezifischen Regelungen)
Ausgenommen sind hierbei die Blutstammzellen.
Die Richtlinie wird konkretisiert durch:
- 2004/33/EG (technische Anforderungen)
- 2005/61/EG (Rückverfolgbarkeit, Meldung schwerwiegender Zwischenfälle)
- 2005/62/EG (Qualitätssysteme für Blutspendeeinrichtungen)
Blutkomponenten sind nicht automatisch "sterile Arzneimittel" im Sinne des Annex 1, sondern unterliegen primär transfusionsrechtlichen Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen.
2. Regulatorische Grundlagen in Deutschland
In Deutschland bilden:
- Arzneimittelgesetz (AMG)
- Transfusionsgesetz (TFG)
- Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV)
den regulatorischen Rahmen.
Plasmaderivierte Arzneimittel unterliegen eindeutig dem AMG und der AMWHV. Blutspendeeinrichtungen unterliegen zusätzlich dem TFG, das insbesondere organisatorische und ärztliche Verantwortlichkeiten regelt. Die Richtlinien Hämotherapie der Bundesärztekammer konkretisieren Anforderungen an Spenderauswahl, Indikation und Anwendung.
3. GMP- und Qualitätsanforderungen im Detail
3.1 Qualitätssystem und Organisation
Blutspendeeinrichtungen müssen gemäß Richtlinie 2005/62/EG ein dokumentiertes Qualitätssystem implementieren. Dieses umfasst:
- SOP-System
- Validierung kritischer Prozesse
- Schulung und Qualifikation des Personals
- Abweichungs- und CAPA-Management
- vollständige Rückverfolgbarkeit vom Spender zum Empfänger
Für plasmaderivierte Arzneimittel gelten zusätzlich die EU GMP Anforderungen:
- Leitung Herstellung (LH) und Leitung Qualitätskontrolle (LQK) sind grundsätzlich organisatorisch getrennt zu führen; Abweichungen sind nur begründet und risikobasiert zulässig
- Die Sachkundige Person (§ 14 AMG) ist für die Chargenfreigabe verantwortlich.
Im transfusionsrechtlichen Kontext trägt die leitende ärztliche Person (§ 4 TFG) Verantwortung für Organisation, Spenderauswahl und Notfallmanagement.
3.2 Spenderauswahl und Testung
Die Qualität des Ausgangsmaterials ist ein zentrales Sicherheitskriterium. Die Richtlinie 2004/33/EG legt dabei detaillierte Anforderungen fest an:
- Hämoglobinwerte
- Spenderkriterien und Ausschlussgründe
- Testung auf HIV, HBV, HCV, Syphilis
- weitere relevante Infektionsmarker
Richtlinie 2005/61/EG fordert ein lückenloses Rückverfolgbarkeitssystem sowie die Meldung schwerwiegender unerwünschter Ereignisse (Hämovigilanz).
3.3 Virussicherheit bei plasmaderivierten Arzneimitteln
Virussicherheit ist der zentrale GMP-Schwerpunkt bei plasmabasierten Arzneimitteln.
Mehrere Sicherheitsstufen sind erforderlich:
1. Spenderauswahl und Einzelspendetestung
2. Pooltestung
3. Validierte Virusinaktivierungs- und -entfernungsschritte
Typische Verfahren:
- Solvent/Detergent-Behandlung
- Pasteurisierung
- Nanofiltration
Die Validierung erfolgt mittels Virus-Clearance-Studien mit dokumentierter log-Reduktion geeigneter Modellviren.
3.4 Herstellung und sterile Abfüllung
Blutkomponenten werden in kontrollierten Hygienebereichen hergestellt, entsprechend den transfusionsrechtlichen Qualitätsvorgaben. Für plasmaderivierte Arzneimittel gelten zusätzlich GMP-Anforderungen:
- Part II für Wirkstoffherstellung
- Annex 14 für plasmaderivierte Produkte
- Annex 1, sofern das fertige Arzneimittel steril bzw. aseptisch abgefüllt wird
Annex 1 ist somit insbesondere für die sterile Abfüllung plasmaderivierter Arzneimittel relevant, nicht pauschal für Blutkomponenten zur Transfusion.
3.5 Rückverfolgbarkeit und Pharmakovigilanz
Rückverfolgbarkeit ist bei Blut und Plasma essenziell.
- Richtlinie 2005/61/EG fordert vollständige Traceability vom Spender bis zum Empfänger
- Für plasmaderivierte Arzneimittel gilt zusätzlich die arzneimittelrechtliche Pharmakovigilanz
Der Stufenplanbeauftragte (§ 63a AMG) koordiniert Sicherheitsmeldungen und Rückrufe.
§ 19 AMWHV konkretisiert Beanstandungs- und Rückrufverfahren.
4. Persönliche Verantwortlichkeit
Sowohl im Arzneimittelrecht als auch im Transfusionsrecht bestehen klare persönliche Verantwortlichkeiten.
Verantwortliche Personen tragen:
- Organisationspflichten
- Auswahl- und Überwachungspflichten
- Dokumentationspflichten
- Haftungsrisiken bei Verstößen gegen GMP oder transfusionsrechtliche Vorgaben
Gerade im Bereich von Blut und Plasma (mit potenziell lebensbedrohlichen Risiken) können Organisationsmängel erhebliche straf- und zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
5. SoHO-Verordnung (EU) 2024/1938
Die neue SoHO-Verordnung tritt am 7. August 2027 vollständig in Kraft und ersetzt die bisherigen Blut- und Geweberichtlinien. Der Anwendungsbereich umfasst alle Substanzen menschlichen Ursprungs (SoHO), die zur Verwendung beim Menschen bestimmt sind oder zur Herstellung anderer regulierter Produkte dienen. Damit werden auch Schnittstellen zu Arzneimitteln - insbesondere plasmaderivierten Produkten - explizit adressiert. Neu eingeführt werden unter anderem:
- eine Responsible Person (Art. 36)
- ein Releasing Officer (Art. 49)
- eine verpflichtende ärztliche Verantwortung (Art. 50)
Die SoHO-Verordnung stärkt die Lebenszyklusbetrachtung, die Risikoüberwachung und die systematische Sicherheitsbewertung.
Zusammenfassend sind die GMP-Anforderungen für Blutprodukte sind durch eine doppelte Regulatorik geprägt: arzneimittelrechtliche GMP (AMG, EU-GMP, Annex 14) einerseits und transfusionsrechtliche Qualitäts- und Sicherheitsvorgaben andererseits. Zentrale Elemente sind ein robustes Qualitätssystem, strenge Spenderselektion, validierte Virusinaktivierung, lückenlose Rückverfolgbarkeit sowie klare persönliche Verantwortlichkeiten.
Mit der kommenden SoHO-Verordnung wird der regulatorische Rahmen harmonisiert und erweitert. Für Einrichtungen bedeutet dies eine noch stärkere Verzahnung von Qualitätssystem, klinischer Überwachung und organisatorischer Verantwortung - mit dem Ziel, die Sicherheit von Substanzen menschlichen Ursprungs europaweit auf ein einheitlich hohes Niveau zu heben.



