EU-Verordnungsentwurf zur Verwendung von BPA in Lacken und Beschichtungen

Im März 2016 hat die Europäische Kommission eine neue Verordnung zur Verwendung von Bisphenol A (BPA) in Lacken und Beschichtungen vorgeschlagen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Der Verordnungsentwurf wird auch die EU-Verordnung Nr. 10/2011 (Kunststoff-Verordnung) über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die für den Kontakt mit Lebensmitteln bestimmt sind, ändern.

BPA wird beispielsweise häufig als Ausgangsstoff für Innenbeschichtungen (Epoxidharze) von Aluminiumtuben und Sprühdosen benutzt. Derzeit sind Lacke und Beschichtungen nicht Bestandteil des Geltungsbereichs der Kunststoff-Verordnung 10/2011.

Obwohl sich der Entwurf mit Lebensmittelverpackungen beschäftigt, betrifft er indirekt auch Verpackungen für Arzneimittel zur oralen und topischen Anwendung, da diese Verpackungen u.a. auch den Lebensmittelanforderungen entsprechen sollten (z. B. gemäß der European guideline on plastic immediate packaging materials).

Gemäß dem Entwurf kommen folgende Definitionen zur Anwendung:

  • 'Lacke' oder 'Beschichtungen' sind eine oder mehrere nicht-selbsttragende Schicht(en), die unter anderem aus 2,2-bis(4-Hydroxyphenyl)-Propan ('BPA') bestehen und auf einem Material oder Gegenstand aufgetragen werden, um diesem spezielle Eigenschaften zu verleihen oder seine technische Leistungsfähigkeit zu verbessern,
  • 'Materialien' und 'Gegenstände' sind sämtliche Materialien oder Gegenstände, die in eine der Kategorien fallen, die in Artikel 1(2) der Verordnung (EC) Nr. 1935/2004 festgelegt sind,
  • 'spezifisches Migrationslimit' (SML) ist die zulässige maximale Menge (in mg/kg) einer bestimmten Substanz, die aus einem Material oder Gegenstand in Lebensmittel übergehen darf.

Außerdem setzt der Verordnungsentwurf das spezifische Migrationslimit (SML) für BPA aus Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff nach VO 10/2011 von aktuell 0.6 mg/kg auf 0.05 mg/kg herab. Dies folgt der im Januar 2015 veröffentlichten Stellungnahme der EFSA. Der vorgeschlagene Wert von 0.05 mg/kg soll auch als SML für den Übergang von BPA aus Lacken oder Beschichtungen in oder auf Lebensmittel gelten.

Der Entwurf bestimmt auch die Kriterien zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für Lacke und Beschichtungen und legt die Bedingungen für die schriftliche Compliance-Erklärung (Declaration of Compliance, DoC) für lackierte oder beschichtete Materialien oder Gegenstände fest:

  • Gemäß Artikel 16(1) der Verordnung (EC) Nr. 1935/2004 haben Unternehmer sicherzustellen, dass lackierte oder beschichtete Materialien oder Gegenstände von einer schriftlichen Compliance-Erklärung (DoC) begleitet werden, die die Informationen enthält, die im Anhang I dieser Verordnung festgelegt sind. Diese Erklärung soll für sämtliche Stufen von Herstellung, Verarbeitung und Vertrieb bis auf die Einzelhandelsstufe verfügbar sein.
  • Die schriftliche Erklärung soll eine leichte Identifizierung der lackierten oder beschichteten Materialien und Gegenstände, auf die sie sich bezieht, ermöglichen. Sie sollte erneuert werden, um jegliche Veränderung der Migrationswerte des Lackes oder der Beschichtung, die auf dem Material oder dem Gegenstand verwendet wurden, wiederzugeben.
  • Unternehmer müssen auf Anfrage einer zuständigen nationalen Behörde entsprechende Begleitdokumente zur Verfügung stellen, um die Übereinstimmung mit der in Absatz 1 erwähnten schriftlichen Erklärung nachzuweisen. Diese Dokumente müssen die Bedingungen und Ergebnisse der Tests enthalten sowie Berechnungen einschließlich Modelling, sonstige Analysen und Unbedenklichkeitsnachweise oder eine die Konformität beweisende Begründung.

Anhang I des Verordnungsentwurfs legt fest, dass die schriftliche Erklärung folgende Informationen enthalten muss:

  • Identität und Anschrift des Unternehmers, der die Compliance-Erklärung abgibt,
  • Identität und Anschrift des Unternehmers, der die beschichteten Materialien oder Gegenstände herstellt oder importiert,
  • Identität des für die Tests verantwortlichen Labors,
  • Identität des lackierten oder beschichteten Materials oder Gegenstands,
  • Datum der Erklärung,
  • Bestätigung, dass der Lack oder die Beschichtung auf dem Material oder Gegenstand dem in dieser Verordnung festgelegten spezifischen Migrationsgrenzwert und den Anforderungen gemäß Artikel 3, 15 und 17 der Verordnung (EC) Nr. 1935/2004 entspricht,
  • Vorgaben für die Verwendung von beschichteten Materialien oder Gegenständen, wie z.B.:
    (a) Art oder Arten von Lebensmitteln, die damit in Berührung kommen sollen,
    (b) Dauer und Temperatur der Behandlung und Lagerung in Kontakt mit Lebensmitteln,
    (c) Verhältnis der mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche zum Volumen, anhand dessen die Compliance des Materials oder Artikels bestimmt wird.

Lackierte oder beschichtete Materialien und Gegenstände sowie Kunststoffe und Gegenstände, die rechtmäßig vor Beginn der Anwendung (Datum noch festzulegen) dieser Verordnung auf den Markt gebracht wurden, dürfen auf dem Markt bleiben, bis die Bestände aufgebraucht sind.

Für weitere Informationen lesen Sie bitte den Mitteilungssauschnitt der "Draft Commission Regulation on the use of bisphenol A in varnishes and coatings intended to come into contact with food" auf der Webseite der Europäischen Kommission.

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