Elemental Impurities - Risikobewertungspflicht für bereits zugelassene Arzneimittel
Seit Juni 2016 gelten die Bestimmungen der ICH Leitlinie Q3D "Elemental Impurities" für Arzneimittel-Neuzulassungen. Bereits zugelassene und auf dem Markt befindliche Produkte müssen vom Dezember 2017 diesen Vorgaben entsprechen.
Neben dem Dokument "Implementation strategy of ICH Q3D guideline" (siehe auch "Die neue Leitlinie der EMA zur Einführung der ICH Q3D Guideline in der EU") befindet sich auf der Webseite der EMA ein weiteres, bereits im Februar 2015 veröffentlichtes Dokument, das die Arzneimittelhersteller bei der Anwendung von ICH Q3D auf Bestandsprodukte Hilfestellung leisten soll: "Elemental impurities in marketed products. Recommendations for implementation" EMA/CHMP/QWP/109127/2015. Eine der Kernaussagen dieses Dokuments lautet, dass die Arzneimittelhersteller schon in der Übergangsfrist in jedem Fall eine Risikobewertung für Bestandsprodukte durchführen und ggf. bei einer behördlichen Inspektion zur Einsicht bereithalten müssen.
Ferner werden Fragen bezüglich der Notwendigkeit, bei der Zulassungsbehörde einen Änderungsantrag einzureichen, geklärt. In folgenden Fällen ist laut Begründung in der Risikobewertung kein Variation-Verfahren erforderlich:
- Auf eine Kontrolle bezüglich Elementverunreinigungen beim Ausgangsmaterial für den Wirkstoff (Starting Material), dem Wirkstoff und seinen Zwischenstufen und bei den Hilfsstoffen kann verzichtet werden.
- Eine Änderung in der Produktionsausrüstung sowie der Bezugsquelle der Starting Materials, des Wirkstoffs und der Hilfsstoffe ist nicht erforderlich.
- wenn keine Änderungen im Herstellprozess erforderlich sind.
Sollten eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht zutreffen, muss ein Änderungsantrag eingereicht werden. Dieser sollte dann auch eine kurze Zusammenfassung der Risikobewertung inkl. Schlussfolgerungen enthalten.
Für den Fall, dass eine Kontrollstrategie für eine oder mehrere Elementverunreinigungen erforderlich ist, muss eine elementspezifische analytische Methode zum Einsatz kommen. Ein unspezifisches Arzneibuchverfahren auf Schwermetalle wird nicht akzeptiert.