EDQM aktualisiert Leitlinie über die "Anforderungen an die Revision/Erneuerung von CEPs"

Der Halter eines Certificate of Suitability ist verpflichtet, Änderungen, die die bei der Beantragung des CEPs eingereichten Informationen betreffen, dem EDQM zu melden, um die Gültigkeit des CEPs nicht zu gefährden. Das Vorgehen bei einer Änderungsmeldung und die Kategorisierung der Änderungen sind in einer Guideline geregelt, die nun am 1. August 2014 aktualisiert wurde. Der Titel des Dokuments lautet "Guideline on the requirements for revision/renewal of Certificates of Suitability to the European Pharmacopoeia Monographs (PA/PH/CEP (04) 2, 6R".

Die Anpassung dieser Leitlinie war notwendig geworden, um die Vorgaben zweier Regelwerke zu berücksichtigen, die mittlerweile veröffentlicht wurden:

Das aktualisierte Dokument enthält - entsprechend den Vorgaben der Stability-Guideline der EMA vom März diesen Jahres - die Forderung, dass, falls vorhanden, unterstützende Stabilitätsdaten für folgende Szenarien einzureichen sind:

  • Wechsel des Hersteller des Ausgangsmaterials (starting material) bzw. der Zwischenstufe (intermediate), das für die Herstellung der Endstufe des Wirkstoffs verwendet wird; oder Wechsel des Herstellers der Endstufe des Wirkstoffs (falls relevant: einschließlich der Standorte, die die Qualitätskontrolle durchführen). Der neue Hersteller verwendet eine deutlich unterschiedliche Syntheseroute oder Produktionsbedingungen (z.B. neue Reagenzien, Lösungsmittel etc.), die sehr wahrscheinlich das quantitative und/oder qualitative Verunreinigungsprofil verändern.
  • Änderung im Herstellprozess eines Ausgangsmaterials, einer Zwischenstufe oder der Wirkstoff-Endstufe. Der Herstellprozess unterscheidet sich deutlich vom bisherigen oder es wird zusätzlich ein anderer Prozess durchgeführt. Neue Reagenzien, Lösungsmittel oder Materialien werden eingesetzt. Änderungen im qualitativen und/oder qualitativen Verunreinigungsprofil sind wahrscheinlich.
  • Für die Wirkstoff-Endstufe (steriles Produkt) wird ein anderes Primärbehältnis verwendet.

Alle diese Änderungen sind gemäß der EDQM-Terminologie "Major Changes" mit potentiellem Einfluss auf die Qualitätsmerkmale des Wirkstoffs. 

Das Kapitel "4.IV. Use of CEP in an application for another CEP" reproduziert die inhaltlichen Vorgaben der oben genannten EDQM-Leitlinie vom Mai 2014 und behandelt die Änderungskategorien und Dokumentationsanforderungen für den Fall, dass ein CEP eines Ausgangsmaterials für einen Antrag auf Erteilung eines CEP für einen pharmazeutischen Wirkstoff mit verwendet wird.

Für einen direkten Vergleich finden Sie hier das (bislang noch gültige) Vorgängerdokument (Version 5R).

Die revidierte EDQM-Guideline tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.

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