Die neue Good Distribution Practices (GDP) Guideline als finale Version publiziert

Im Europäischen Amtsblatt wurde am 7. März 2013 die finale Version der EU GDP Guideline publiziert. Die neue Richtlinie ersetzt die bisher gültige Guideline aus dem Jahr 1994. Die Überarbeitung ist sehr umfangreich. Das zeigte sich bereits bei der Veröffentlichung der Entwurfs-Version im Jahre 2011 (siehe unsere GMP News zur GDP Draft Guideline). Die nun veröffentlichte finale Version weist weitere Veränderungen im Vergleich zur 2011er Version auf.

Die GDP Guideline ist nicht nur für Großhändler relevant, sondern auch für Arzneimittelhersteller. Eine Herstellungserlaubnis enthält immer auch die Erlaubnis, Arzneimittel die über die Herstellungserlaubnis definiert sind, zu vertrieben. Somit muss auch der Arzneimittelhersteller die GDP Regeln einhalten und umsetzen. Von besonderer Bedeutung wird die GDP Guideline auch für alle in der Lieferkette involvierten Dienstleister werden (z.B. Transportunternehmen).

Die Struktur des finalen GDP Guides unterscheidet sich wesentlich vom dem Entwurf aus 2011. Die Strukturierung ähnelt nun im Aufbau der des EU GMP Leitfadens mit den Kapiteln:

KAPITEL 1 - Qualitätsmanagement
KAPITEL 2 - Personal
KAPITEL 3 - Betriebsräume und Ausrüstungen
KAPITEL 4 - Dokumentation
KAPITEL 5 - Betrieb
KAPITEL 6 - Beschwerden, Rückgaben, Verdacht auf gefälschte Arzneimittel, Arzneimittelrückrufe
KAPITEL 7 - Ausgelagerte Tätigkeiten/Tätigkeiten im Auftrag
KAPITEL 8 - Selbstinspektionen
KAPITEL 9 - Transport
KAPTITEL 10 - Besondere Vorschriften für Vermittler

Aufgrund der geänderten Struktur und sehr vielen Umformulierungen ist ein direkter Vergleich mit dem Entwurf aus 2011 nicht sehr einfach. Einer der Abschnitte der umfangreich diskutiert wurde war Nummer 2.2. "Verantwortliche Person (Responsible Person)". In der nun finalisierten Version heißt es sehr ähnlich wie in dem Entwurf:

"Der Großhändler muss eine verantwortliche Person benennen. Diese verantwortliche Person sollte über alle von den betreffenden Mitgliedstaaten rechtlich vorgeschriebenen Qualifikationen und Voraussetzungen verfügen ( 1 ). Ein Hochschulabschluss in Pharmazie ist wünschenswert. Die verantwortliche Person sollte auch über angemessene Kompetenz und Erfahrung sowie über Kenntnisse und eine Ausbildung in der guten Vertriebspraxis verfügen. Sie sollte ihre Zuständigkeiten persönlich wahrnehmen und jederzeit erreichbar sein. Die verantwortliche Person kann bestimmte Aufgaben delegieren, nicht aber ihre Verantwortung."

Viele Organisationen (z.B. Transportfirmen, Logistik/Lager Dienstleister) haben keine Apotheker. Aber wenn ein Hochschulabschluss in Pharmazie wünschenswert ist, wie sieht dann ein akzeptable Alternative aus? Dies ist wohl möglich, andernfalls hätte die EU Kommission hier das Pharmazie Studium als "Muss-Forderung" beschrieben. Einen weiteren Interpretationsspielraum liefert die Aussage das die Verantwortliche Person jederzeit erreichbar sein muss. Das wirft die Frage auf, ob auch ein externe Person bei kleineren Unternehmen die Rolle übernehmen kann.  Da die Verantwortliche Person auch Aufgaben delegieren kann, stellt sich gleich die nächste Frage: Muss der Stellvertreter die gleichen formalen Qualifizierungsanforderungen erfüllen muss wie die Verantwortliche Person?

Kapitel 3 enthält die Anforderung das computergestütze Systeme vor deren Inbetriebnahme zu validieren sind oder durch "Verifikationsstudien" nachgewiesen wird, dass das System in der Lage ist, die gewünschten Ergebnisse genau, kontinuierlich und reproduzierbar zu erreichen. Während die Validierung von computergestützen Systemen z.B. über den EU GMP Annex 11 geanu spezifizert ist, ist der Begriff "Verifikationsstudien" nicht definíert. Was ist also genau gefordert?

Abschnitt 9.12. der Entwurfsversion von 2011 enthielt eine sehr kontrovers diskutierte Anforderungen für sogenannte "Hubs" (in der deutschen Version mit "Verkehrsumschlagsplatz" übersetzt). Nach der Entwurfsversion war eine maximale Aufenthaltsdauer von Arzneimittel in Hubs von 24 Stunden festgelegt. Alle Hubs in denen Arzneimittel länger als 24 Stunden gelagert werden hätten eine Großhandelserlaubnis beantragen müssen. Diese Forderung ist nun entfernt worden. Demnach heißt es nun:

"Umfasst der Transportweg das Abladen, Umladen oder die Zwischenlagerung an einem Verkehrsumschlagplatz, sollte der Überwachung der Temperatur, Sauberkeit und Sicherheit besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um die Dauer von Zwischenlagerungen bis zur nächsten Transportetappe zu minimieren."

Allerdings wirft auch dieser Text viele Fragen auf. Z.B. wie soll kontrolliert werden, das die Hubs die o.g. Anforderungen erfüllen? Es wird wohl kaum möglich sein alle Hubs zu auditieren.

Ein wesentliches Element der Umsetzung wird der Risikoanalyse zukommen. An verschiedenen Stellen wurde auf eine Risikoanalyse verweisen, z.B. wenn zu entscheiden ist, ob eine Temperaturüberwachung während des Transportes notwendig ist. Im der Guideline heißt es dazu:

"Um festzustellen, an welcher Stelle Temperaturkontrollen erforderlich sind, sollte eine Risikobewertung der Transportwege durchgeführt werden. Geräte zur Temperaturüberwachung beim Transport in Fahrzeugen und/oder Behältern sollten regelmäßig – mindestens einmal pro Jahr — gewartet und kalibriert werden"

Die GDP Guideline wird umfassende Konsequenzen für alle haben, die diese Anforderungen umsetzen müssen.

Update: Die EU Kommission hat im Dezember 2013 eine revidierte EU GDP Guideline publiziert

Autor: Oliver Schmidt, Concept Heidlberg

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