Die neue EMA Guideline zu Starting Materials biologischer Arzneimittel

Im Gegensatz zu rekombinant hergestellten Arzneimitteln, deren Wirkstoffe von einer definierten Zellbank stammen, sind die sog. biologischen Arzneimittel durch eine große Variabilität in Bezug auf ihre Quelle und Zwischenstufen charakterisiert. Biologische Arzneimittel werden aus menschlichen oder tierischen Organen, Geweben oder Körperflüssigkeiten gewonnen. In der Regel sind die Quellen sehr unterschiedlich (z.B. mehrere Lieferanten, unterschiedliche Schlachthöfe, verschiedene Spender); dasselbe gilt für die zur Weiterverarbeitung vorgesehenen Zwischenstufen (intermediates), die in unterschiedlichen Formen, z.B. als Harz-Adsorbat oder Paste gefertigt werden. Insgesamt ist der Herstellungsprozess biologischer Arzneimittel hoch komplex und wirft immer wieder Fragen nach der Definition von Ausgangsstoffen (starting materials), Zwischenprodukten (intermediates) und den Dokumentationsanforderungen für das Zulassungsdossier auf.

Die kürzlich veröffentliche Leitlinie der EMA mit dem Titel "Guideline on the use of starting materials and intermediates collected from different sources in the manufacturing of non-recombinant biological medicinal products" schafft hier Klarheit. Anhand typischer Arzneimittel biologischen Ursprungs - Heparin und aus Urin gewonnenen Urokinasen und Sexualhormonen (Gonadotropine) - werden die betreffenden Ausgangsstoffe definiert. Gepoolte Schweinedärme stellen das Starting Material für Heparin dar, aus denen es extrahiert wird. Gepoolter menschlicher Urin ist der entsprechende Ausgangsstoff für die daraus gewonnenen Urokinasen und Hormone.

Die Leitlinie beschreibt die Vorgaben für die Qualitäts-Dokumentation von Modul 3 des Zulassungsdossiers. Hier ist der gesamte Herstellungsprozess einschließlich aller Quellen sowie die relevanten Sicherheitsaspekte (z.B. Spenderkontrolle, Virusinaktivierung und veterinärmedizinische Untersuchungen) genau zu belegen.

Allergene und Arzneimittel auf Blutplasma-Basis sowie Arzneimittel für neuartige Therapien fallen nicht unter den Geltungsumfang der Leitlinie.

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