Der neue Anhang 16 tritt in Kraft

Mit Datum 15. April 2016 wird der neue neue Anhang 16 "Certification by a Qualified Person and Batch Release" gültig. Eine offizielle Übersetzung seitens des Ministeriums steht noch aus, die Inhalte werden aber trotzdem den kommenden  Stand der Erwartungen reflektieren.

Zentral wird darauf hingewiesen, dass die Hauptaufgabe einer sachkundigen Person (Qualified Person, QP) die Zertifizierung von Chargen für ihre Freigabe ist. In diesem Zusammenhang muss die QP persönlich sicherstellen, dass die in Kapitel 1.6 aufgeführten Verantwortlichkeiten erfüllt sind. Im Kapitel 1.7 sind viele weitere Verantwortlichkeiten aufgelistet, für die eine QP einstehen muss. Die zugehörigen Tätigkeiten können aber delegiert werden, und die QP kann sich auf die jeweiligen Qualitätsmanagementsysteme verlassen. Allerdings "sollte sich die QP fortlaufend Gewissheit verschaffen, dass dieses Vertrauen begründet ist" (1.7). Zu diesen 21 gelisteten Verantwortlichkeiten gehören zum Beispiel:

  • Die eingesetzten Ausgangsstoffe entsprechen den Anforderungen und die Lieferkette ist bekannt und unter Kontrolle
  • Die erforderlichen Audits wurden durchgeführt und die Auditberichte sind verfügbar
  • Herstellungsprozesse und Testmethoden sind validiert und entsprechen der Zulassung
  • Änderungen wurden bewertet und entsprechend abgeschlossen

Es ist wichtig, in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass der Anhang klar betont, dass die Gesamtverantwortung (Sicherheit, Qualität und Wirksamkeit) für ein zugelassenen Arzneimittel beim Zulassungsinhaber liegt (Marketing Authorization Holder - MAH). Aber "die QP ist dafür verantwortlich, dass jede einzelne Charge in Übereinstimmung mit geltendem Recht hergestellt und geprüft wurde (...), gemäß den Anforderungen für die Zulassung (MA) und der Guten Herstellungspraxis (GMP)" (siehe allgemeine Grundsätze).

Für den Fall, dass sich die QP auf ein funktionierendes  Qualitätsmanagementsystems eines anderen Standorts  verlassen muss, soll die QP sicherstellen, dass eine dokumentierte Prüfung und Genehmigung von Auditberichten Dritter vorliegt.

Ein weiterer wichtiger Abschnitt verdeutlicht die Rolle der QP in Bezug auf Abweichungen und führt einige Punkte des EMA-Positionspapiers zu QP Discretion ein (das im Februar 2006 veröffentlicht und im Januar 2008 aktualisiert wurde). Kapitel 3 des neuen Anhangs beschreibt die "Behandlung von unerwarteten Abweichungen". Eine Charge mit einer unerwarteten Abweichung im Prozess kann zertifiziert werden, wenn eine Risikobewertung durchgeführt wurde, mit dem Ergebnis, dass "mögliche Auswirkungen der Abweichung auf Qualität, Sicherheit oder Wirksamkeit der betreffenden Charge(n) zu dem Schluss kommen, dass die Auswirkung zu vernachlässigen ist." Bei einer Abweichung von einem in der Zulassung festgelegten freigaberelevanten Wert (OOS; out of specification) wird die QP weiterhin keinen Spielraum haben.

Während der Konsultationsphase haben Interessengruppen ihre Bedenken bzgl. der Probenahme von importierten Produkten zum Ausdruck gebracht. Jetzt stellt der neue Anhang 16 klar: "Proben können entweder nach der Ankunft in der EU oder am Produktionsstandort im betreffenden Drittland (…) genommen werden, der innerhalb des Qualitätsmanagementsystem des Unternehmens dokumentiert ist. (…) Alle außerhalb der EU genommenen Proben sollten unter den gleichen Transportbedingungen transportiert werden wie die eigentliche Charge."

Der neue Anhang 16  ist in Bezug auf andere Anforderungen beim Import eher kurz gehalten. Diese Anforderungen werden wahrscheinlich im neuen Anhang 21 festgelegt werden.

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