Darf eine Apotheke Arzneimittel über Amazon vertreiben?

Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen zum Vertrieb von Arzneimitteln über Amazon vorgelegt. Konkret geht es darum, ob ein Apotheker, der auf einer Internet-Verkaufsplattform Arzneimittel vertreibt, gegen die für Gesundheitsdaten geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verstößt, und ob ein solcher Verstoß von einem anderen Apotheker mit einer wettbewerbsrechtlichen Klage vor den Zivilgerichten verfolgt werden kann (Beschlüsse vom 12. Januar 2023; Aktenzeichen: ZR 222/19 und I ZR 223/19).

Die beiden zugrundeliegenden Rechtsstreitigkeiten betreffen im Kern denselben Sachverhalt. Es hatte jeweils ein Apotheker einen anderen Apotheker verklagt, der über Amazon rezeptfreie, aber apothekenpflichtige Arzneimittel verkauft hatte.

In dem ersten Verfahren (I ZR 222/19) vertrat der Kläger die Auffassung, der Vertrieb apothekenpflichtiger Arzneimittel über Amazon verstoße einerseits gegen Vorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG), des Heilmittelwerbegesetzes (HWG), der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und der Berufsordnung für Apotheker sowie andererseits gegen datenschutzrechtliche Regelungen (DSGVO).

In dem zweiten Verfahren (I ZR 223/19) rügte der klagende Apotheker, dass für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogenen Daten im Rahmen des Bestellprozesses keine Einwilligung eingeholt worden sei. Der Beklagte hatte bereits Zweifel an der Klagebefugnis des Klägers und vertrat im Übrigen die Auffassung, dass keine Verarbeitung von Gesundheitsdaten vorliegen würde und die Datenverarbeitung zudem rechtmäßig sei.

Der BGH hat beide Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt.

In der von der Pressestelle des Bundesgerichtshofs veröffentlichten Pressemitteilung Nr. 006/2023 vom 12.01.2023 finden Sie weitere Informationen zum bisheriger Prozessverlauf in den beiden Verfahren. Die Beschlüsse des BGH selbst liegen noch nicht vor. Sobald sie gedruckt vorliegen, werden Sie unter "Ergänzende Dokumente" über den Link auf der BGH-Homepage abrufbar sein.

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