BfArM erteilt erste Zuschläge für Cannabis
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23/24 October 2024
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Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat erste Zuschläge für den Anbau von medizinischem Cannabis in Deutschland erteilt:
- Die Aurora Produktions GmbH erhielt den Zuschlag für fünf Lose;
- Die Aphria Deutschland GmbH erhielt den Zuschlag für vier Lose.
Mit den Zuschlägen des BfArMs vom 17. April 2019 kann jetzt der Anbau von Cannabis in pharmazeutischer Qualität in Deutschland in Übereinstimmung mit den betäubungs- und arzneimittelrechtlichen Vorgaben umgesetzt werden. Die Ausschreibung umfasst insgesamt 10.400 kg Cannabis, verteilt auf vier Jahre mit jeweils 2.600 kg. Sie ist aufgeteilt auf 13 Lose zu je 200 kg Jahresmenge. Somit sind jetzt die Zuschläge für den Anbau und die Ernte von insgesamt 7200 kg Cannabis erteilt worden. Das BfArM erwartet die erste Ernte für das 4. Quartal 2020.
Für vier der insgesamt 13 ausgeschriebenen Lose konnte jedoch noch kein Zuschlag erteilt werden, weil sich ein unterlegener Bieter mit einem Nachprüfungsantrag an die Vergabekammer gewandt hat. Wann diese vier Zuschläge erteilt werden können, steht laut dem BfArM noch nicht fest.
Derzeit wird Cannabis zu medizinischen Zwecken aus dem Ausland (z.B. Kanada, Holland) nach Deutschland importiert. Der Import wird auch künftig weiterhin möglich sein. Das BfArM hat beim Import allerdings keine zentrale Steuerungsfunktion. Dies liegt in der Verantwortung der GMP/GDP Überwachungsbehörden der Länder, die u.a. die Importerlaubnis erteilen (zusätzlich ist in Deutschland noch eine Importerlaubnis nach BTM-Recht erforderlich).
Anders ist das beim geplanten Anbau von Medizinalcannabis in Deutschland. Mit dem am 10. März 2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften hat das BfArM eine Cannabisagentur eingerichtet. Die Cannabisagentur wird das in Deutschland angebaute Cannabis zu medizinischen Zwecken nach den völkerrechtlichen Vorgaben des Einheitsübereinkommens der Vereinten Nationen über Suchtstoffe von 1961 (Single Convention on Narcotic Drugs) ankaufen, in Besitz nehmen und an Hersteller von Arzneimitteln, Großhändler oder Apotheken verkaufen. Die Cannabis-Ernte wird jedoch weder in das BfArM verbracht noch dort gelagert.