Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fachaussteller

Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Veranstalter/Organisator und Aussteller werden durch die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ im Folgenden geregelt.

1 Veranstalter

Concept Heidelberg GmbH, Rischerstr. 8, 69123 Heidelberg, Telefon: 06221 – 84 44 0. Die Standverträge werden nur mit der Concept Heidelberg GmbH geschlossen.

2 Anmeldung

2.1 Standanmeldung

Die Anmeldung zur Fachausstellung hat schriftlich auf dem dafür vorgesehenen Formular mit rechtsverbindlicher Unterschrift und Firmenstempel zu erfolgen. Dies gilt auch für vom Veranstalter vergebene kostenlose Standflächen. Die Anmeldung ist ein unwiderrufliches Vertragsangebot an die Concept Heidelberg GmbH, an das der Aussteller bis zum Beginn der Veranstaltung gebunden ist. Die Zusendung der Anmeldung bietet keinen Anspruch auf Zulassung. Erst die Bestätigung durch den Veranstalter stellt eine verbindliche Buchung dar.

2.2 Vertragsinhalt

Wesentliche Bestandteile des Vertrages sind

a) das Anmeldeformular,

b) veranstaltungsspezifische Zusatzinformationen,

c) die allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Im Falle der Nichtübereinstimmung gelten die Regelungen in der oben bezeichneten Reihenfolge.

2.3 Einbeziehung der Vertragsbedingungen

Mit der Unterzeichnung der Standanmeldung erkennt der Aussteller die Geschäfts- und Teilnahmebedingungen als verbindlich an. Er hat dafür einzustehen, dass auch die von ihm auf der Veranstaltung beschäftigten Personen den gesamten Vertrag erhalten.

3 Gemeinschaftsaussteller

Wollen mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand mieten, so haben sie in der Anmeldung einen von ihnen bevollmächtigten Ausstellungsvertreter zu benennen, mit dem allein die Concept Heidelberg GmbH verhandelt. Der Bevollmächtigte haftet für ein Verschulden seiner Vollmachtgeber wie für eigenes Verschulden. Die beteiligten Aussteller haften der Concept Heidelberg GmbH als Gesamtschuldner.

4 Vertragsschluss

4.1 Auftragsbestätigung

Über die Annahme des Angebotes entscheidet die Concept Heidelberg GmbH durch eine schriftliche Auftragsbestätigung (Zulassung des Ausstellers und der angemeldeten Ausstellungsgüter).

4.2 Zulassung/Beschränkung der Aussteller und Ausstellungsgüter

Über die Zulassung entscheidet die Concept Heidelberg GmbH nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Veranstaltungszweckes und der zur Verfügung stehenden Kapazität. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Der Aussteller kann sich nicht auf die Teilnahme an vorangegangenen Veranstaltungen berufen. Aussteller, die in der Vergangenheit ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Concept Heidelberg GmbH nicht nachgekommen sind oder die gegen die Vertragsbedingungen oder gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, können vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen werden. Ist die Zulassung aufgrund falscher Voraussetzungen oder Angaben erteilt worden oder sind die Zulassungsvoraussetzungen später entfallen, ist die Concept Heidelberg GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Abweichung von der Anmeldung

Nimmt die Concept Heidelberg GmbH die Anmeldung der Ausstellungsfläche oder der Ausstellungsgüter unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen an, ist sie an das abgeänderte Angebot zwei Wochen gebunden.

5 Standzuteilung

5.1 Grundsatz

Die Concept Heidelberg GmbH teilt den Stand unter Berücksichtigung des Themas und der Gliederung der jeweiligen Veranstaltung sowie der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten zu. Standwünsche werden nach Möglichkeit beachtet. Die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen ist für die Platzvergabe nicht maßgebend. Ebenso ist der Veranstalter bis zum Veranstaltungsbeginn berechtigt, die Platzvergabe (Größe, Lage und Form) zu verändern.

5.2 Änderung angrenzender Stände

Der Aussteller muss in Kauf nehmen, dass sich bei Beginn der Veranstaltung die Lage der übrigen Stände gegenüber dem Zeitpunkt der Zulassung verändert hat. Ersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.

5.3 Austausch, Überlassung an Dritte

Ein Austausch des zugeteilten Standes mit einem anderen Aussteller sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung des Standes an Dritte ist ohne entsprechende Vereinbarung mit der Concept Heidelberg GmbH nicht gestattet.

5.4 Standardstände 3x2 m

Die Gestaltung der Stände bleibt bei Einhaltung der Geschäftsbedingungen und der besonderen Teilnahmebedingungen allen Ausstellern selbst überlassen. Es werden nur mobile Stände akzeptiert, die nicht mit dem Fußboden, Wand oder der Decke verbunden werden. Entstandene Schäden gehen zu Lasten des Standmieters. Fluchtwege sind jederzeit freizuhalten. Die Beeinträchtigung der umstehenden Stände durch mangelnde Sauberkeit, Geräusche oder optische Einflüsse ist zu vermeiden und muss ggf. umgehend eingestellt werden. Vorführungen jedweder Art (z.B. die Inbetriebnahme von Maschinen, Film, Musik oder andere Präsentationen) sind im Vorfeld mit der Concept Heidelberg GmbH abzustimmen. Sie haben grundsätzlich so zu erfolgen, dass benachbarte Stände nicht negativ beeinflusst werden.

6 Standausstattung/Versorgungsmedien

Die Bedingungen und Möglichkeiten der Standausstattung und Versorgungsmedien entnehmen Sie den veranstaltungsspezifischen Zusatzinformationen.

7 Ausstellungsgüter

Waren, die auf der Messe zum Verkauf angeboten werden sollen, müssen in der Anmeldung genau angegeben werden. Die Veranstalter behalten sich das Recht vor, das Angebot ggf. einzuschränken, bzw. für einzelne Produkte oder Produktgruppen Exklusivrechte zu vergeben. Auch behalten es sich die Veranstalter vor, ohne Begründung angemeldete Teilnehmer abzulehnen. Bergen Einrichtungen, Anlagen oder Ausstellungsgegenstände des Ausstellers besonders Gefährdungen oder Risiken (z. B. Beschädigungen durch die Einflüsse von Temperatur, Feuchtigkeit, Erschütterungen, Druckabfall, Stromschwankungen etc.), so hat der Aussteller selbst für die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu sorgen. Schweiß-, Schneid- und Lötvorführungen sind in den Hallen feuerpolizeilich untersagt.

7.1 Entfernung, Austausch

Es kann nur das vereinbarte Ausstellungsangebot ausgestellt werden. Es darf nur nach Vereinbarung mit der Concept Heidelberg GmbH von ihrem Platz entfernt werden. Ein Austausch kann nur nach schriftlicher Vereinbarung mit der Concept Heidelberg GmbH eine Stunde vor Beginn und eine Stunde nach Schluss der täglichen Öffnungszeiten erfolgen.

7.2 Ausschluss

Die Concept Heidelberg GmbH kann verlangen, dass Güter aus dem Ausstellungsangebot entfernt werden, die in dem Standmietvertrag nicht enthalten waren oder sich als belästigend oder gefährlich erweisen oder mit dem Veranstaltungsziel nicht vereinbar sind. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so entfernt die Concept Heidelberg GmbH die Ausstellungsgüter mit gerichtlicher Hilfe auf Kosten des Ausstellers.

7.3 Direktverkauf

Der Direktverkauf ist nicht gestattet, sofern er nicht ausdrücklich zugelassen wird. Ausstellungsgüter sind mit deutlich lesbaren Preisschildern zu versehen. Der Aussteller hat insbesondere die gewerbe- und gesundheitspolizeilichen Genehmigungen zu beschaffen und einzuhalten.

7.4 Gewerblicher Rechtsschutz

Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte an den Ausstellungsgütern hat der Aussteller sicherzustellen.

8 Zahlungsbedingungen

Die vollständige Zahlung der Standmiete ist die unbedingte Voraussetzung für eine Teilnahme an der Veranstaltung. Diese muss fristgerecht vor Veranstaltungsbeginn erfolgen.

8.1 Fälligkeit

Die Zahlungsbedingungen mit Fristen, Stornomöglichkeiten  sind dem  Anmeldeformular zu entnehmen.

8.2 Abtretung, Aufrechnung

Die Abtretung von Forderungen gegen die Concept Heidelberg GmbH ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung von Forderungen ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

8.3 Beanstandungen

Beanstandungen der Rechnungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung schriftlich gegenüber der Concept Heidelberg GmbH erfolgen.

8.4 Vermieterpfandrecht

Zur Sicherung ihrer Forderungen behält sich die Concept Heidelberg GmbH vor, das Vermieterpfandrecht auszuüben und das Pfandgut nach schriftlicher Ankündigung freihändig zu verkaufen. Für Schäden an dem Pfandgut haftet die Concept Heidelberg GmbH nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

9 Haftung, Versicherung

Für alle Schäden, die dem Vermieter, den Veranstaltern oder Dritten durch den Standbetreiber oder seine Vertreter entstehen, haftet der Standmieter. Er verpflichtet sich, die notwendigen Versicherungen (Haftpflicht, Unfall, etc.) selbst abzuschließen und hält den Vermieter und die Veranstalter sowie alle beteiligten Unternehmen von Ansprüchen Dritter frei.

10 Absage, Nichtteilnahme des Ausstellers, Rücktritt der Concept Heidelberg GmbH

10.1 Absage, Nichtteilnahme des Ausstellers

Die Standmiete ist auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn der Aussteller seine Teilnahme absagt oder ohne eine solche Absage an der Veranstaltung nicht teilnimmt.

Rücktritt der Concept Heidelberg GmbH

Die Concept Heidelberg GmbH ist zum Rücktritt berechtigt, wenn

a) die vollständige Mietzahlung nicht bis spätestens zu dem in der Rechnung festgelegten Zeitpunkt eingegangen ist und der Aussteller auch nicht nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist zahlt;

b) der Stand nicht rechtzeitig, d.h. bis spätestens 1 Stunde vor der offiziellen Eröffnung erkennbar belegt ist;

c) der Aussteller gegen das Hausrecht verstößt und sein Verhalten auch nach Abmahnung nicht einstellt;

d) die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung in der Person des angemeldeten Ausstellers nicht mehr vorliegen oder der Concept Heidelberg GmbH nachträglich Gründe bekannt werden, deren rechtzeitige Kenntnis eine Nichtzulassung gerechtfertigt hätte. Dies gilt insbesondere für den Fall der Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens sowie den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Ausstellers. Der Aussteller hat die Concept Heidelberg GmbH über Eintritt dieser Ereignisse unverzüglich zu unterrichten. Die Concept Heidelberg GmbH kann in den oben genannten Fällen Ersatzansprüche geltend machen. Ziffer 8.1 findet entsprechende Anwendung.

11 Absage, Verlegung und Veränderung der Dauer der Fachausstellung

11.1 Absage, Verlegung und Veränderung der Dauer

Die Concept Heidelberg GmbH ist berechtigt, aus von ihr nicht verschuldeten, wichtigen Gründen unter Berücksichtigung der Interessen der Aussteller die Fachausstellung abzusagen, örtlich und zeitlich zu verlegen oder die Dauer zu verändern. Eine örtliche oder zeitliche Verlegung oder eine sonstige Veränderung wird mit Mitteilung an den Aussteller Bestandteil des Vertrages. Die Concept Heidelberg GmbH hat auch das Recht, die Messe/Ausstellung abzusagen, wenn nicht die erforderliche Mindestanzahl von Anmeldungen eingeht und die unveränderte Durchführung wirtschaftlich unzumutbar ist.

11.2 Ausfall der Veranstaltung

Findet die Fachausstellung aus Gründen, die die Concept Heidelberg GmbH nicht zu vertreten hat, oder aufgrund höherer Gewalt nicht statt, kann die Concept Heidelberg GmbH als Kostenbeitrag vom Aussteller einen Betrag von 25 % des Beteiligungsentgeltes verlangen. Hat der Aussteller zusätzlich kostenpflichtige Leistungen bestellt, können diese dem Aussteller zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

11.3 Nachholen der Veranstaltung

Sollte die Concept Heidelberg GmbH im Falle einer notwendigen Verlegung statt Nichtdurchführung der Fachausstellung in der Lage sein, die Fachausstellung zu einem späteren Termin durchzuführen, so ist der Aussteller hiervon zu unterrichten. Der Aussteller ist berechtigt, innerhalb einer Woche nach Zugang dieser Mitteilung seine Teilnahme zu dem veränderten Termin abzusagen; in diesem Falle kann die Concept Heidelberg GmbH als Kostenbeitrag vom Aussteller einen Betrag von 25 % des Beteiligungsentgeltes verlangen.

11.4 Hat die Concept Heidelberg GmbH den Ausfall der Messe / Ausstellung zu vertreten, wird vom Aussteller kein Beteiligungsentgelt geschuldet. Weitere Ansprüche seitens des Ausstellers bestehen nicht.

11.5 Begonnene Veranstaltung

Muss die Concept Heidelberg GmbH aufgrund Eintritts höherer Gewalt oder aus anderen nicht von ihr zu vertretenden Gründen eine begonnene Veranstaltung verkürzen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf vollständige oder teilweise Rückzahlung oder Erlass des Beteiligungsentgeldes.

12 Gemeinsame Vorschriften

Die Ausweise sind nicht übertragbar und nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Ausweis. Bei Missbrauch wird der Ausweis ersatzlos eingezogen. Für den Fall einer Gemeinschaftsausstellung erhält nur der bevollmächtigte Aussteller die erforderlichen Ausweise. Zusätzlich benötigte Ausweise sind gegen Berechnung erhältlich.

13 Bild- und Tonaufnahmen

Die Concept Heidelberg GmbH ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen sowie Film- und Videoaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, von den Ausstellungsbauten und –ständen sowie den Ausstellungsobjekten anfertigen zu lassen und für Werbung oder Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Aussteller aus irgendwelchen Gründen Einwendungen dagegen erheben kann. Dies gilt auch für Aufnahmen, die Presse oder Fernsehen mit Zustimmung der Concept Heidelberg GmbH anfertigen.

14 Fotografieren und sonstige Bildaufnahmen

Gewerbliche Bildaufnahmen jeglicher Art, insbesondere Fotografieren, Film- und Videoaufnahmen, sind innerhalb des Ausstellungsgeländes nur Personen gestattet, die hierfür von der Concept Heidelberg GmbH zugelassen sind und einen von der Concept Heidelberg GmbH ausgestellten, gültigen Ausweis besitzen.

Standaufnahmen, die außerhalb der täglichen Öffnungszeiten gemacht werden sollen und eine besondere Ausleuchtung erfordern, bedürfen der Zustimmung von der Concept Heidelberg GmbH. Die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Ausstellers, soweit sie nicht vom Fotografen übernommen werden.

Die Concept Heidelberg GmbH und – mit Zustimmung von der Concept Heidelberg GmbH – die Presse und das Fernsehen sind berechtigt, Aufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, den Ständen und den Ausstellungsgütern anfertigen zu lassen und diese für Werbung oder allgemeine Presseveröffentlichungen unentgeltlich zu verwenden.

15 Werbung

15.1 Umfang

Werbung aller Art ist nur innerhalb des vom Aussteller gemieteten Standes für die eigene Firma des Ausstellers und nur für die von ihr hergestellten oder vertriebenen Ausstellungsgüter erlaubt. Das Verteilen von Flyern außerhalb der gemieteten Standfläche ist bei der Concept Heidelberg GmbH zu beantragen und ausschließlich mit Genehmigung zulässig.

15.2 Genehmigungserfordernis

Lautsprecherwerbung, Diapositiv- oder Filmvorführungen sowie Showeinlagen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung mit der Concept Heidelberg GmbH. Das Gleiche gilt für die Verwendung anderer Geräte und Einrichtungen, durch die auf optische und akustische Weise eine gesteigerte Werbewirkung erzielt werden soll.

16 Behördliche Genehmigungen, gesetzliche Bestimmungen, technische Richtlinien

Behördliche Genehmigungen hat grundsätzlich der Aussteller einzuholen. Er ist dafür verantwortlich, dass die GEMA-Bestimmungen sowie die gewerberechtlichen, polizeirechtlichen, gesundheitsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden, insbesondere auch das „Gesetz über technische Arbeitsmittel“ (Gerätesicherheitsgesetz). Er hat ferner die Bedingungen in den veranstaltungsspezifischen Zusatzinformationen der jeweiligen Fachausstellung zu beachten.

17 Ordnungsbestimmungen

17.1 Hausrecht

Der Aussteller unterliegt während der Veranstaltung auf dem gesamten Gelände dem Hausrecht der Concept Heidelberg GmbH. Den Anordnungen der bei ihr Beschäftigten, die sich durch einen Ausweis legitimieren, ist Folge zu leisten.

17.2 Sonstiges

Tiere dürfen grundsätzlich nicht auf das Ausstellungsgelände mitgebracht werden. Wasser, das zur Behandlung von Lebensmitteln und zur Reinigung von Bedarfsgegenständen, die mit Lebensmitteln in unmittelbare Berührung kommen, benötigt wird, darf nur hygienischen Wasserzapfstellen entnommen werden. Die Entnahme dieses Wassers aus Toilettenräumen ist verboten.

17.3 Umweltschutz

Der Aussteller ist verpflichtet sich umweltgerecht zu verhalten.

18 Allgemeine Vorschriften, Termine, Vertragsstrafe bei vorzeitigem Abbau, fristgemäßer Aufbau

18.1 Termine

Die Auf- und Abbauzeiten werden durch die veranstaltungsspezifischen Zusatzinformationen festgelegt.

18.2 Fristgemäßer Aufbau

Der Aussteller wird verpflichtet, auf der angemieteten Standfläche einen Ausstellungsstand (Stand) zu errichten. Der Stand ist rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung erkennbar zu beziehen. Näheres ist in den veranstaltungsspezifischen Zusatzinformationen der Veranstaltung geregelt. Erfolgt kein rechtzeitiger Bezug des Standes durch den Aussteller, kann die Concept Heidelberg GmbH eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 € erheben.

18.3 Vertragsstrafe bei vorzeitigem Abbau, Abbauzeit

Vor Beginn der in den besonderen Teilnahmebedingungen genannten Abbauzeiten ist der Aussteller weder berechtigt, Ausstellungsgut von der Standfläche zu entfernen, noch mit dem Abbau des Standes zu beginnen. Bei Verstoß gegen diese Regelung ist die Concept Heidelberg GmbH berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 € pro Tag zu verlangen. Die Dauer der Abbauzeit (Abbauende) ist unbedingt einzuhalten. Nach Ablauf der Abbauzeit ist die Concept Heidelberg GmbH berechtigt, den Abbau sowie den Abtransport und die Einlagerung von Ausstellungsgütern auf Kosten des Ausstellers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Eine Haftung für Verluste oder Beschädigungen des Ausstellungsgutes wird von der Concept Heidelberg GmbH nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit übernommen. Für die entstandenen Kosten steht ihr ein Pfandrecht zu (Ziffer 8.4).

19 Gestaltung innerhalb der zur Verfügung gestellten Standardstände von 3x2 m

19.1 Standfläche

Alle Standflächen und sonstigen Messe-/Ausstellungsflächen werden von der Concept Heidelberg GmbH eingemessen und gekennzeichnet; im Zweifelsfall steht der Concept Heidelberg GmbH ein Bestimmungsrecht (§ 315 BGB) zu.

19.2 Aufbau, Ausstellerservice

Die Regelung für die Planung, den Aufbau und die Ausgestaltung von System- sowie Individualständen entnehmen Sie den besonderen Teilnahmebedingungen.

19.3 Genehmigungsvermerk

Ausgehend davon, dass die jeweiligen Vorgaben der in den veranstaltungsspezifischen Zusatzinformationen genannten Veranstaltungsorte bei der Gestaltung und Ausführung des Standes eingehalten werden, ist es bei ebenerdigen, eingeschossigen Standbauten ohne Überdachung nicht erforderlich, Zeichnungen zur Genehmigung einzureichen. Alle anderen Standbauten, mobile Stände, Sonderbauten und Konstruktionen sind genehmigungspflichtig. Aufbaupläne (Grundriss und Ansicht) sind bei der Concept Heidelberg GmbH zur Genehmigung einzureichen. Weiteres ist ggf. in den veranstaltungsspezifischen Zusatzinformationen geregelt.

19.4 Erscheinungsbild

Der Ausstellungsstand muss dem Gesamtplan der Ausstellung angepasst sein. Die Concept Heidelberg GmbH behält sich vor, den Aufbau unpassend oder unzureichend ausgestalteter Stände zu untersagen.

19.5 Ausstattung während der Öffnungszeiten

Der Stand muss während der gesamten Dauer der Messe oder Ausstellung zu den festgesetzten Öffnungszeiten ordnungsgemäß ausgestattet und mit fachkundigem Personal besetzt sein.

19.6 Vertragsstrafe

Verstößt der Aussteller schuldhaft gegen die oben genannten Vorschriften (Ziffer 20. 3,4,5), kann die Concept Heidelberg GmbH nach erfolgloser Abmahnung eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 € je Tag geltend machen.

20 Allgemeine Aufsicht, Reinigung

a) Die Bewachung der Fachausstellungsräume erfolgt durch die Concept Heidelberg GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen. Für Schäden haftet sie nur im Falle grober Fahrlässigkeit. Für die Bewachung des Messestandes hat der Aussteller zu sorgen. Es wird empfohlen, Schäden durch einen geeigneten Versicherungsschutz abzusichern. Zur Nachtzeit sind wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände unter Verschluss zu halten. Privatwächter zur Bewachung der Stände dürfen nur nach schriftlicher Vereinbarung mit der Concept Heidelberg GmbH eingesetzt werden.

b) Die Concept Heidelberg GmbH sorgt für die allgemeine Reinigung des Geländes und der Hallengänge. Die Reinigung des Standes obliegt dem Aussteller. Sie muss täglich vor Eröffnung der Veranstaltung beendet sein.

c) Sofern kein ausstellereigenes Personal eingesetzt wird, ist die jeweilige Vertragsfirma der Concept Heidelberg GmbH mit der Standreinigung und Bewachung zu beauftragen.

d) Der Aussteller bzw. der von ihm beauftragte Standbauer ist für die Entsorgung der von ihm verursachten Abfälle zuständig. Er hat die Regelungen der Umweltrichtlinien zu beachten.

21 Technische Installationen

Die Versorgung mit Strom, Wasser, und Telefon sowie sonstigen Dienstleistungen auf dem jeweiligen Stand erfolgt durch die von der Concept Heidelberg GmbH zugelassenen Firmen. Näheres regeln die veranstaltungsspezifischen Zusatzinformationen.

22 Gastronomische Versorgung

Die gastronomische Versorgung hat grundsätzlich durch Concept Heidelberg GmbH zu erfolgen.

23 Datenschutz

Wir erheben, nutzen und verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten für die Begründung, Durchführung und Abwicklung Ihres Vertragsverhältnisses mit der Concept Heidelberg GmbH.

24 Schlussbestimmungen

24.1 Schriftform

Abweichungen vom Inhalt dieses Vertrages (Ziffer 2.2) sowie Nebenabmachungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von der Concept Heidelberg GmbH schriftlich bestätigt wurden.

24.2 Deutsches Recht

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis und aus Anlass dieses Vertrages unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

24.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle gegenseitigen Verpflichtungen, einschließlich sämtlicher Zahlungsverpflichtungen, ist Heidelberg, sofern der Aussteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der Concept Heidelberg GmbH bleibt es jedoch vorbehalten, gerichtliche Schritte auch am allgemeinen Gerichtstand des Ausstellers einzuleiten.

24.4 Verjährung

Ansprüche des Ausstellers gegen die Concept Heidelberg GmbH verjähren in 6 Monaten, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen.

24.5 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist so abzuändern, dass der beabsichtigte Zweck erreicht wird.