Darunter finden sich interessante Fragen wie z.B. welche
regulatorischen Konsequenzen bei der Implementierung einer alternativen
mikrobiologischen Schnellmethode zur Qualität von Wasser für
Injektionszwecke und von aufbereitetem Wasser bestehen.
Nach der gültigen Gesetzeslage in der EU, so die Behörde in ihrer
Antwort, müssen Hersteller von Arzneimitteln Wasser nach dem im
Europäischen Arzneibuch (Ph.Eur.) festgelegten Standard verwenden. Dort
wurde vor kurzem in einem neuen Kapitel Bezug auf die Akzeptanz von
"Rapid Microbiological Methods" als Ersatz für herkömmliche Methoden
genommen. Entscheidend ist, dass eine angemessene Validierung
durchgeführt wird.
Dem Vorschlag der QWP und einer Ad hoc GMP-Inspektorengruppe zufolge
sollten diese Methoden einer genauen Prüfung unterzogen werden, um
sicher zu stellen, dass die Validierung sowie das verwendete Wasser den
Ansprüchen des Ph.Eur. entspricht. Da in Bezug auf Wasser jedoch keine
produktspezifische Validierung durchgeführt wird, kann ein Unternehmen
die überwachende Behörde – ggf. unter Einbeziehung eines Gutachters – um
eine Inspektion des spezifischen Standorts bitten.
Insgesamt erwartet die Behörde, dass das verwendete Wasser die
Spezifikationen im Ph.Eur. erfüllt. Deshalb wären bei entsprechenden
Detailangaben im Original-Dossier keine Änderungen notwendig und
normalerweise keine regulatorischen Auswirkungen zu erwarten.
Eine weitere Frage betrifft die Validierung des Herstellungsprozesses
in der Massenproduktion verschiedener Produktserien – nach welchen
Kriterien sollte die Größe der Charge zur Validierung bestimmt werden?
Gemäß der Antwort der Behörde liegt diese Entscheidung in der
Verantwortung des Antragstellers. In ihrer Antwort geht die QWP auch auf
die gemeinsam von CHMP und CVMP erarbeitete Guideline zur
Prozessvalidierung (CPMP/QWP/848/96, CVMP/598/99) ein, die allerdings –
wo begründet – einen gewissen Spielraum einräumt. Der Antragsteller muss
nur beweisen, dass die Größe der Charge, die zur Validierung
herangezogen wird, einen ausreichenden Rückschluss auf die gesamte
Produktion zulässt.
Die Behörde bestätigt außerdem in ihrer Antwort auf eine
entsprechende Frage die Einsetzbarkeit von reduzierten Testdesigns für
die Durchführung von Stabilitätsprüfungen bei Tierarzneimittel – solange
das gewählte Design erklärt und gerechtfertigt werden kann. Die ICH
Guideline Q1D "Bracketing and Matrixing Designs for Stability Testing of
Drug Substances and Drug Products (CPMP/ICH/4104/00)" betrifft zwar neue
Wirkstoffe und Produkte für Humanarzneien, aber auch Hersteller von
Tierarzneimitteln können diese Guideline anwenden. Allerdings sollten
dann alle Aspekte dieser Guideline berücksichtigt werden.
Die gesamte Liste mit Fragen und Antworten der Behörde ist unter der
folgenden Adresse abrufbar:
http://www.emea.eu.int/Inspections/QWPfaq.html