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GMP-News
29. September 2006
 

EMEA strebt Harmonisierung der Anforderungen
an biotechnologische Arzneimittel bei klinischen Studien an

 
Am 28. Juni 2006 veröffentlichte die EMEA eine Draft Guideline zu Virussicherheitsevaluierungen von biotechnologischen IMPs (Investigational Medicinal Products). Ziel dieses Dokuments ist es, die Anforderungen innerhalb der Europäischen Union zu harmonisieren. Da die Verantwortung für klinische Studien bei den einzelnen Mitgliedsstaaten liegt, können derzeit die Vorgaben an den Sponsor einer klinischen Studie von Land zu Land variieren.

Grundlage des nun vorliegenden Dokuments ist die ICH Guideline Q5A, auf die auch immer wieder Bezug genommen wird. Diese sollte man bei der Lektüre des Drafts unbedingt zur Hand haben.

Die neue Guideline zeigt verschiedene Möglichkeiten auf, den Umfang von Virusnachweisuntersuchungen und -validierungsstudien für die klinischen Phasen I und II unter bestimmten Bedingungen zu reduzieren.

Zu diesen Punkten zählen:

  • Art der Production Cell Line
  • Historie der Zelllinie und ihres Gebrauchs
  • Umfang der Charakterisierung der Zelllinie
  • Einsatz von Ausgangsstoffen menschlichen und/oder tierischen Ursprungs
  • Gefährdungspotential durch adventive Kontamination
  • Entwicklungsstadium des Produkts
  • Erfahrung des Unternehmens mit der eingesetzten Zelllinie
  • Erfahrung des Unternehmens mit spezifischen Inaktivierungs- und Entfernungsverfahren
  • Öffentlich zugängliche Daten

Neben umfangreichen Daten soll zusätzlich eine Risikoanalyse zu diesen einzelnen Aspekten vorgelegt werden. Zu Beachten ist dabei, dass diese Vorgehensweise nur für solche Zelllinien in Betracht kommt, die nach ICH Q5A als "Case A" und "Case B" klassifiziert werden.

Im Absatz 4.2.4 des Drafts wird explizit auf die Umstände eingegangen, unter denen das Programm für die Virusvalidierungsstudien in den klinischen Phasen I und II eingeschränkt werden kann:

  • Durch Verzicht auf Einsatz von Materialien biologischen Ursprungs sowohl in der Entwicklung der Zelllinie als auch beim Herstellungsprozess.
  • Durch Berücksichtigung veröffentlichter Daten zu den eingesetzten Inaktivierungs- und Entfernungsschritten – aber unter der Prämisse, dass durch ausführliche Vergleichsstudien nachgewiesen wurde, dass eine Übertragung der Ergebnisse auf den aktuellen Prozess wissenschaftlich fundiert ist.
  • Durch vorhergehende Erfahrungen des Herstellers zu bestimmten Prozessschritten bei ähnlichen Produkten können die Ergebnisse der dabei durchgeführten Validierungsstudien unter bestimmten Umständen auf den neuen Prozess angewendet werden.

Insgesamt sind die Erleichterungen für die klinischen Phasen I und II mit einer ganzen Reihe von "Wenns" und "Abers" belegt. Die Praxis wird beweisen müssen, dass die aufgewiesenen Wege wirklich von der Industrie beschritten und von den Zulassungsbehörden bewilligt werden.

Unabhängig davon ist aber das Grundanliegen dieser Guideline, die Anforderungen an die Virussicherheit bei klinischen Studien europaweit zu harmonisieren, uneingeschränkt zu unterstützen.

Die Draft GUIDELINE ON VIRUS SAFETY EVALUATION OF BIOTECHNOLOGICAL INVESTIGATIONAL MEDICINAL PRODUCTS ist unter der folgenden Adresse verfügbar: http://www.emea.eu.int/pdfs/human/bwp/39849805en.pdf.

Die Kommentierungsphase endet am 31. Dezember 2006. Die Diskussionen bei unseren Seminaren zeigen immer wieder, dass von dieser Möglichkeit der Kommentierung leider zu selten gebraucht gemacht wird. Nutzen Sie diese Chance, Einfluss auf die Vorgaben der EMEA zu nehmen, auch direkt und nicht ausschließlich über die Verbände.
  

Über die aktuellen Entwicklungen zur Virussicherheit bei biotechnologischen und biologischen Arzneimitteln werden Sie ausführlich im Seminar "Virussicherheit 2006" am 30. November 2006 in Mannheim informiert.
Referenten aus der Industrie, ein GMP-Inspektor und ein Vertreter der Bundesoberbehörde bringen Sie auf den neuesten Stand.

 
Autor:
Dr. Ulrich Herber
CONCEPT HEIDELBERG
 

 

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