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4. September 2006
 

Konsequenzen aus der neuen Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung

 
Wie schon in unseren News vom 19. Juli und 24. August berichtet, ergeben sich mit der neuen Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) eine Reihe von Änderungen gegenüber der bisherigen Pharmabetriebsverordnung (PharmBetrV). Diese beziehen sich nicht nur auf die neu hinzugekommenen Forderungen bezüglich der Herstellung von Wirkstoffen oder der Änderungen hinsichtlich der Verantwortungsträger. Die Vereinigung der verschiedenen Ziele und Rechtsbereiche in einer einzelnen Verordnung spiegelt sich in der Komplexität der AMWHV wider. Neben einigen Unstimmigkeiten fallen auch stellenweise Forderungen auf, die über die Anforderungen von EU-Recht und AMG hinausgehen.

Am 05. Juli fand zu diesem Thema ein Webinar mit Dr. Jörg Neuhaus, GMP-Inspektor bei der Bezirksregierung Köln statt. Hier einige Highlights:

  • Solange die Bekanntmachung des EG GMP-Leitfadens in deutscher Sprache im Bundesanzeiger noch aussteht, stellt sich die Frage nach der Verbindlichkeit. Allerdings werden z.B. in §3 die verschiedenen GMP-Standards indirekt für verbindlich erklärt.

    Laut Dr. Neuhaus bedingen die Aussagen des §3, „dass damit die Forderungen des EG GMP-Leitfadens samt seiner Anhänge verbindlich gemacht werden und im Qualitätsmanagementsystem umgesetzt werden müssen; also eine indirekte Verbindlichmachung des EG GMP-Leitfadens".
  • Die Forderung des §4 zur Personalschulung aus dem bisherigen Referentenentwurf „Der Erfolg der Unterweisung ist zu prüfen" ist unverändert geblieben. Allerdings findet sich in der amtlichen Begründung, dass „die Art und Weise dieser Erfolgskontrolle ist den Erfordernissen und Möglichkeiten des einzelnen Betriebs oder der Einrichtung sowie der dort hergestellten, geprüften oder gelagerten Arzneimittel, Wirkstoffe oder Hilfsstoffe anzupassen. Eine Einzelprüfung der Mitarbeiter wird dabei grundsätzlich nicht gefordert."

    Als Frage bleibt offen, wie der jeweilige Inspektor „grundsätzlich" definiert.
  • Hierzu Dr. Neuhaus: „Wir werden noch die eine oder andere recht lange Diskussion verbringen, … wie denn die Prüfung in der jeweiligen Fallkonstellation aussehen muss. Da lässt uns der Verordnungsgeber ziemlich im Unklaren. […] ‚Grundsätzlich’ heißt ‚in der Regel nicht’ aber ‚im besonderen Falle durchaus doch."
  • Es werden Arbeitsplatzbeschreibungen die für Mitarbeiter in leitender oder verantwortlicher Stellung gefordert (in einem der Entwürfe wurde dies noch für alle Mitarbeiter gefordert). Zu beachten ist hierbei, dass zwischen den Verantwortungsbereichen des Personals keine Lücken oder unbegründete Überlappungen bestehen.
  • Gemäß den Begriffsbestimmungen in §2 sind auch Plasmafraktionierer Blutspendeeinrichtung im Sinne der AMWHV und fallen unter §31; dies widerspricht Europarecht!
  • Forderungen zu Betriebsräumen und Ausrüstung werden Auswirkungen auf Materialfluss und –steuerung haben.
  • Gemäß den Forderungen in §9 müssen im Rahmen von Tätigkeiten im Auftrag insbesondere die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis oder der Guten fachlichen Praxis geregelt sein. Ein alleiniger Verantwortungsabgrenzungsvertrag mag hier nicht mehr ausreichend sein.
  • Auch für den Lagerungs- und Transportbereich, die Prüfung und die Freigabe zum Inverkehrbringen gibt es konkretisierte Anforderungen mit Spielraum für Interpretationen.
  • Abschnitt 4 (Wirkstoffe nicht menschlicher Herkunft) geht mit unmittelbar an Wirkstoffhersteller gerichteten Forderungen deutlich über EG-Recht hinaus. Er ist laut Dr. Neuhaus „geprägt durch die Divergenz zwischen Festlegungen von Verantwortungen an erlaubnispflichtige und nicht erlaubnispflichtige Wirkstoffherstellung".

Die Neufassung der PharmBetrV in der künftigen AMWHV bringt viele Neuerungen für die Hersteller von Arzneimitteln, Blutprodukten und Wirkstoffen. Die neueste Version der AMWHV ist zwar besser als ihre Vorgängerversionen; aber dennoch mindestens so kompliziert zu lesen wie das AMG.
 

Das gesamte Webinar „Die neue Pharma- und Wirkstoffbetriebsverordnung – Konsequenzen und Problemstellungen des 4. Referentenentwurfs für die Praxis" inklusive Fragen der Teilnehmer und Antworten des Referenten können Sie auch als Aufzeichnung bestellen.

Informationen zu Webinaren sowie zu aktuell angebotenen Veranstaltungen und Webinar-Aufzeichnungen finden Sie auch hier.

Lernen Sie außerdem die wichtigsten Regelungen der neuen AMWHV im Seminar Die neue Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) am 10./11. Oktober in Leimen bei Heidelberg kennen.

 
Autor:
Wolfgang Schmitt
CONCEPT HEIDELBERG