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GMP-News
19. Juli 2006
 

Bundesrat beschließt die neue AMWHV nur mit Änderungen

 
In seiner Sitzung am 7. Juli 2006 hat der Bundesrat beschlossen, dem 4. Referentenentwurf der neuen Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) nur mit diversen Änderungen zuzustimmen. In der Beschlussfassung fanden 4 Änderungswünsche einzelner Bundesländer und die meisten Anträge der Ausschüsse Berücksichtigung. Dies ist ein deutlicher Hinweis dafür, dass die Länder nicht nur eigene Interessen vertreten wollten, sondern auch bereit waren, Detailverbesserungen, die der Bund erst nach Einbringung in den Bundesrat identifiziert hatte, aufzunehmen und – aus formalen Gründen – als eigenen Vorschlag einzubringen. Dennoch ist der Beschluss in der Konsequenz eher als Abweisung der AMWHV anzusehen: Der Bund muss nun entscheiden, ob er sich den Änderungswünschen anschließt, oder ob er sie verwirft. Da einige Änderungswünsche des Bundesrates europarechtlich äußerst problematisch sind, ist zu erwarten, dass es zu einer weiteren Verzögerung des Inkrafttretens der AMWHV kommen wird.

Im Folgenden sind die wichtigsten Änderungswünsche am AMWHV-Referentenentwurf, die der Bundesrat beschlossen hat, aufgeführt:

Zu Abschnitt 1: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Aus dem Anwendungsbereich der Verordnung sollen herausgenommen werden:

  • Stoffe gemäß Homöopathischem Arzneibuch, die als Ausgangsstoffe für die Herstellung von homöopathischen Zubereitungen eingesetzt werden,
  • Wirkstoffe (Pflanzen, Pflanzenteile, Pflanzenbestandteile, Algen, Pilze, Flechten) in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand, deren Bearbeitung noch nicht über eine Trocknung, erste Zerkleinerung und initiale Extraktion hinausgegangen ist,
  • Wirkstoffe tierischer Herkunft (Tierkörper, auch lebender Tiere, Körperteile, -bestandteile, Stoffwechselprodukte von Mensch oder Tier) in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand, deren Bearbeitung noch nicht über eine Zerkleinerung, Mischung und/oder erste Verarbeitungsschritte hinausgegangen ist,
  • Wirkstoffe, Hilfsstoffe und Zwischenprodukte, die ausschließlich
    - in Drittländer verbracht werden (keine EU-Mitgliedsstaaten, keine MRA-Länder) und
    - unter zollamtlicher Überwachung stehen und
    - ohne Herstellungsschritte durch den Geltungsbereich der Vorordnung befördert werden oder
       in ein Zolllagerverfahren oder eine Freizone (Kontrolltyp I oder II) überführt werden (Transit)

Zu Abschnitt 3: Arzneimittel, Blutprodukte und andere Blutbestandteile, Produkte menschlicher Herkunft

  • Produkte menschlicher Herkunft (z.B. Herzklappen, Knochen etc.) sind auf ihren Behältnissen und äußeren Umhüllungen ebenso zu kennzeichnen wie Arzneimittel. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.
  • Auch pharmazeutische Unternehmer ohne eigene Herstellungs- und Einfuhrerlaubnis müssen bestätigen, dass sie als Lieferant über eine Erlaubnis nach § 52a AMG (Großhandelserlaubnis) verfügen.

Zu Abschnitt 4: Wirkstoffe nicht menschlicher Herkunft

  • Auch in den Fällen, bei denen für Zwischenprodukte oder Wirkstoffe lediglich die Freigabe durch einen anderen Betrieb erfolgt, müssen außer dem freigebenden Betrieb auch der Originalhersteller und damit die Originalherkunftsort des Gebindes eindeutig aus der Kennzeichnung hervorgehen.
  • Eine Neuverpackung bzw. Neuetikettierung nach vorausgegangener Beschädigung des Gebindes, auch bei Transitware, ist kein Herstellungsschritt und erfordert keine Freigabe.
  • Klarstellung, dass in Betrieben und Einrichtungen, die der Erlaubnispflicht nach § 13 oder 72 AMG unterliegen, die sachkundige Person nach § 14 AMG für die Freigabe verantwortlich ist, während in anderen Betrieben die Qualitätssicherungseinheit freigabeberechtigt ist.
  • Zwischenprodukte und Wirkstoffe, die ausschließlich freigegeben werden, sind denjenigen gleichgestellt, die ausschließlich umgefüllt, abgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet werden, d.h. es muss
    - die Identität geprüft werden (+ unterzeichnetes Prüfprotokoll)
    - alle qualitäts- und zulassungsrelevante Dokumentation vom und Informationen über den
      Originalhersteller vorliegen
    - die Rückverfolgbarkeit bis zum Originalhersteller gewährleistet sein

Zu Abschnitt 5: Sondervorschriften

  • In Blutspendeeinrichtungen kann bei der Chargenfreigabe in Fällen kurzfristiger Verhinderung der sachkundigen Person auch die beauftragte Person den vorläufigen Eintrag in das Register vornehmen.
  • § 32 (Ergänzende Regelungen für Gewebeeinrichtungen) und § 33 (Besondere Regelungen für Entnahmeeinrichtungen) werden gestrichen. Die Regelungen in diesen Paragraphen nehmen Sachverhalte vorweg, die gegenwärtig noch im Gesetzgebungsverfahren des Gewebegesetzes beraten werden.

In seiner Entschließung bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass bestimmte Wirkstoffe aus den Anforderungen gemäß Direktive 2001/83/EG, Artikel 46f ("Nur GMP-konform hergestellte Wirkstoffe dürfen zur Arzneimittelherstellung eingesetzt werden") herausgenommen werden. Hier sind solche Wirkstoffe gemeint, die im Arzneimittelbereich zwar eingesetzt werden, aber ihr Einsatz im Verhältnis zu ihrer Verwendung z.B. im Lebensmittel-, Kosmetik- oder Haushaltsbereich von untergeordneter Bedeutung ist (z.B. Glycerin, Honig, anorganisches Bicarbonat, Vitamin C, Harnstoff etc.). Solche Stoffe werden üblicherweise nach anderen Standards wie ISO 9001 oder Lebensmittel-GMP hergestellt. Eine grundsätzliche Umstellung auf die Vorgaben gemäß Teil II des EG-GMP Leitfadens wäre unwirtschaftlich bzw. nicht durchsetzbar.

Folgende weitere Bitten, die der Bundesrat an die Bundesregierung richtet, betreffen Änderungen, die bei der nächsten Revision des AMG berücksichtigt werden sollen:

  • die Definition für "Wirkstoffe mikrobieller Herkunft"
  • die Definition für "Einfuhr" und "Transit"
  • eine Verlängerung der Übergangsfrist für Gewebeeinrichtungen bis zum Inkrafttreten des Gewebegesetzes, das sich derzeit im laufenden Gesetzgebungsverfahren befindet
  • eine Einschränkung der Überwachungspflichten der Länderbehörden, die sich aus § 64 (Durchführung der Überwachung) und § 72a (Zertifikate) ergeben, da eine Überwachungspflicht aller Hersteller, Importeure und Händler von Wirk- und Hilfsstoffen die Überwachungsbehörden der Länder personell völlig überfordern würde. Außerdem würde die Benachteiligung inländischer Unternehmen gegenüber der ausländischen Konkurrenz vermieden.

Es liegt nun am Bundesgesundheitsministerium, einen neuen Verordnungsentwurf mit den vom Bundesrat beschlossenen Änderungen zu erstellen. Da es bislang keinerlei Hinweise auf die Klärung kontroverser Sachverhalte und terminliche Vorgaben gibt, ist das endgültige Datum des Inkrafttretens der neuen AMWHV zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abzusehen.
  

Mehr zum aktuellen Stand der Entwicklung des Entwurfs der neuen AMWHV erfahren Sie auf unserem Seminar

Die neue Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) 
am 10./11. Oktober 2006 in Leimen.

 
Hier gelangen Sie zur Seite des Bundesrates, Rubrik "Parlamentsmaterialien". Sie finden hier den Verordnungsentwurf (Drucksache 398/06) sowie die Anträge der Länder und der Ausschüsse sowie den Bundesratsbeschluss (Drucksache 398/06(B)).

Hier kommen Sie direkt zum Bundesratsbeschluss.

Autor:
Dr. Gerhard Becker
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