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Mit der 6. Änderungsrichtlinie zur
EG-Kosmetik-Richtlinie wurde auch für die Hersteller von kosmetischen
Mitteln „die Herstellung gemäß der guten Herstellungspraxis"
verbindlich. Die Änderungsrichtlinie beschreibt weiterhin, dass, sofern
kein Gemeinschaftsrecht besteht, nach dem Recht des betreffenden
Mitgliedstaates GMP angewandt werden soll. Umgesetzt wurde die 6.
Änderungsrichtlinie in Form der 25. Änderungsrichtlinie zur
Kosmetikverordnung für die Bundesrepublik Deutschland. Damit wurde die
Herstellung nach Kosmetik-GMP ab dem 1. Juli 1997 für die Bundesrepublik
Deutschland verbindlich.
Bislang waren hauptsächlich 3
GMP-Regelwerke im Kosmetik-Bereich präsent:
- Die Kosmetik-GMP-Leitlinien des IKW
(Industrieverband Körperpflege und Waschmittel e.V.), 1992,
überarbeitet 1995
- Cosmetic Good Manufacturing
Practices der COLIPA (The European Cosmetic Toiletry and Perfumery
Association), 1994
- Guidelines for good manufacturing
practices of cosmetic products des Europarates, 1995.
Nun hatte aber die EG-Kommission
(Generaldirektion III) 1998 einen Entwurf „Gute Herstellungspraxis für
kosmetische Mittel" publiziert (s. GMP-News Nr. 44). Im Rahmen von
Diskussionen in Brüssel (Behördenvertreter und Vertreter der
Industrieverbände) wurde dieser erste Entwurf überarbeitet und liegt nun
wohl als „Final Draft" vor. Kommentare waren bis Sommer 2000
möglich.
Nachfolgend einige Anmerkungen zu diesem
Dokument:
Bei der Gliederung sind keine Änderungen
zu verzeichnen.
- Allgemeine Einleitung
- Qualitätssystem
- Herstellung
- Abfüll- und Packvorgang
- Qualitätskontrolle
- Auftragsherstellung
- Produktlagerung, Freigabe und
Versand
- Beanstandungen und Rückruf
- Hygiene
- Dokumentation
- Glossar
Unter Kapitel 2.3.1 Personal ist neu,
dass Personalmitglieder angehalten werden sollten Unregelmäßigkeiten
oder sonstige Nichtübereinstimmung mitzuteilen, die in jeder
Herstellungsphase auftreten könnten.
Unter Punkt 2.3.2 (Gebäude) wird die
Minimierung – anstatt bisher Vermeidung – von stagnierendem Wasser und
staubhaltiger Luft gefordert.
Neu ist die Forderung nach dem Einbau von
Toiletten, die nicht unmittelbar in den Produktionsbereich führen und die
Vermeidung von Bewegungen und Querströmen zwischen sauberen und
schmutzigen Gängen.
Die Verfahren der Probenahme wurde
neuerdings auf Fertigerzeugnisse und Bulkware ausgedehnt (2.4. Verfahren).
Ebenfalls neu ist die Forderung nach Verfahren hinsichtlich der Behandlung
von Beanstandungen.
Der Begriff Eichung ist immer noch –fälschlicherweise-
enthalten.
Im Kapitel 3.2 (Einkauf) wird nun die
Auswahl von Lieferanten (anstatt Billigung) angesprochen. Bestellungen
sollten nur über im voraus ausgewählten Lieferanten erfolgen.
Neu ist ebenfalls (Kapitel 4, Abfüll- u.
Verpackungsvorgang) die Forderung nach „Line Clearance" und der
Kennzeichnung von zu verpackender Produkte mit z.B. Chargennummer und ggf.
Mindesthaltbarkeit.
Der Unterpunkt 5.4 (Wasser) wurde neu
aufgenommen der Inhalt wurde dem ehemaligen Kapitel 3.3.1 unverändert
entnommen.
Referenzproben sollen nun „über einen
geeigneten Zeitraum, der von dem Unternehmen festzulegen ist, und
zumindest mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum übereinstimmt",
aufbewahrt werden. (Kapitel 5.9).
Bezüglich der Auftragsfertigung
unterliegt der Auftragnehmer nun denselben Zwänge wie der Auftraggeber
(Kap. 6.3).
Die Freigabe (Kap. 7.1) soll nun durch
eine „für die Qualität zuständige Person" der Organisation
erfolgen.
Beim Kapitel 8 (Beanstandungen und
Produktrückruf) entfällt die Verpflichtung eine verantwortlichen Person
für diese beiden Vorgänge zu benennen.
Neu ist, dass im Hygieneprogramm „Pflichten
des Mitarbeiters" enthalten sein sollen (Kap. 9.2).
Im Kapitel 10 (Dokumentation) wird den
Unterlagen „größte" – anstatt bisher große Bedeutung –
beigemessen.
Zulieferer werden zu Auftragnehmer die
ggf. auditiert werden sollen.
Im Glossar wurden noch kleine Änderungen
hinsichtlich Desinfektion, Qualitätslenkung, Qualitätsmanagement-System,
Probe und Spezifikation vorgenommen.
Fazit:
Der neue Entwurf der Richtlinien zu guten Herstellungspraxis von Kosmetika
beinhaltet relativ wenig Änderungen, die z.T. die Ausführungen
konkretisieren.
Interessant wird jetzt das weitere Prozedere.
Obwohl als "Final Draft" bezeichnet, sind durchaus noch
Änderungen möglich. Zielsetzung der Europäischen Kommission ist es,
einheitliche Kosmetik-GMP-Leitlinien zu erstellen. Dazu wird der Entwurf
in seiner dann gültigen Fassung erheblich beitragen. Somit stünde dann -
vergleichbar mit den Pharmazeutika - europaweit ein bindendes
GMP-Regelwerk zur Verfügung.
Wir werden Sie auf dem laufenden halten.
Autor: Sven Pommeranz, Projektleiter,
CONCEPT HEIDELBERG |