|
Bericht über das „Phytopharmaka Symposion
2006" am 22./23.März 2006 in Osnabrück, veranstaltet von CONCEPT
Heidelberg
Zusammenstellung der Autoreferate:
Dr. Elke Podpetschnig-Fopp
Fa. Wiewelhove GmbH, Ibbenbüren
Zum nunmehr 10. Mal veranstaltete CONCEPT Heidelberg das mit der
PhytoLab GmbH & Co. KG, Vestenbergsgreuth, gemeinsam konzipierte
Phytopharmaka Symposion, welches in diesem Jahr am 22./23. März 2006 in
Osnabrück stattfand. Wie in jedem Jahr wurden unter der bewährten
Moderation von Herrn Dr. Lothar Kabelitz die derzeit wichtigen und
aktuellen Themen bezüglich Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit
pflanzlicher Arzneimittel aufgegriffen. Neben den nationalen Anforderungen
standen dabei insbesondere die europäischen Anforderungen an
Phytopharmaka im Fokus, die durch den Vorsitzenden des neuen Committee on
Herbal Medicinal Products (HMPC) der European Medicines Agency (EMEA),
Herrn Dr. Konstantin Keller und dem Leiter der Abteilung für besondere
Therapierichtungen beim Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte (BfArM), Herr Dr. Werner Knöss vorgestellt wurden.
Neben den „klassischen" Themen wie Wirkstoffauswahl und
Stabilitätsprüfungen wurden aber auch Fragen zu den Randgebieten wie
Nahrungsergänzungsmittel und Bilanzierte Diäten einerseits und
innovativen Arzneimittel andererseits von den Referenten aus Wissenschaft
und Industrie erläutert.
Am Nachmittag des zweiten Tages hatten alle Teilnehmer dann Gelegenheit
zu einer Betriebsbesichtigung des neuen Produktionsgebäudes der Fa.
Wiewelhove GmbH in Ibbenbüren.
Dr. Konstantin Keller, Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung, Bonn:
Traditionelle pflanzliche Arzneimittel aus Sicht des HPMC der EU
Durch das neue Committee on Herbal Medicinal Products (HMPC) wird
zukünftig die Bedeutung der europäischen Regelungen zu Phytopharmaka
noch wichtiger.
In seinem sehr umfassenden Vortrag erläuterte Herr Dr. Konstantin
Keller zunächst die Zusammensetzung und Arbeitsweise dieses, im Jahre
2004 gegründeten Committees und präsentierte anschließend seine
persönliche Sichtweise zu traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln als
Vorsitzender dieses Ausschusses.
Der HMPC ist arbeitsfähig und hat u. a. die Aufgabe, eine Liste für
traditionelle pflanzliche Arzneimittel zu erstellen, deren Existenz dann
auch für diese Produktgruppe die Möglichkeit eines gegenseitigen
Anerkennungsverfahrens in Europa eröffnet. Darüber hinaus werden in
dieser Arbeitsgruppe Monographien erarbeitet, die im Zuge von
Zulassungsverfahren für pflanzliche Produkte unter der Maßgabe des „well-established
use" herangezogen werden können.
Weitere Schwerpunkte der Arbeit des HMPC sind Erarbeitung von
Erläuterungen zu den Anforderungen an den Wirksamkeitsbeleg bei
bibliographischen Anträgen und zu Indikationsformulierungen bei
traditionellen Arzneimitteln. Die Grenzziehung zwischen traditionell zu
registrierenden und zuzulassenden Arzneimitteln fällt ebenfalls in diesen
Aufgabenbereich.
Interessanter Weise erfolgte der überwiegende „Input" in diese
Arbeitsgruppe bislang aus Deutschland, was wiederum nicht verwunderlich
ist, wenn man bedenkt, dass sich 40 % des gesamten, europäischen
Phytopharmakamarktes hier konzentrieren.
Eine Liste der bereits abschließend bearbeiteten, bzw. noch zur
Bearbeitung anstehenden Pflanzen ist auf der EMEA Homepage verfügbar. Die
nächste Sitzung ist im kommenden Mai vorgesehen. Generell besteht für
Antragsteller die Möglichkeit, über das Sekretariat der EMEA
sachbezogene Fragen an das Komitee zu richten. Außerdem steht der HMPC im
Rahmen des „scientific advice" den Antragstellern und
Mitgliedstaaten für Beratungen und Erläuterungen zu den einzelnen
Verfahren zur Verfügung, was allerdings nach Inkrafttreten der
Gebührenordnung ab 15. Dezember 2005 entsprechend kostenpflichtig sein
wird.
Beim dem vereinfachten Registrierungsverfahren für traditionelle
pflanzliche Arzneimittel bleibt es bei der nationalen Zuständigkeit.
Allerdings erstellt der Ausschuss bei der EMEA in Form von Monographien
und Listen ein europäisches Modell. Das Verfahren der nationalen
Implementierung eines auf EU Ebene harmonisierten Standards ist ein
völlig neuer Ansatz, der viele Vorteile des zentralen Verfahrens mit
denen der dezentralen vereinigt.
Erwähnenswert ist, dass ein traditionell registriertes pflanzliches
Präparat auch Vitamine und Mineralstoffe enthalten kann, sofern diese die
Indikation des Arzneimittels unterstützen. Produkte mit zusätzlich
chemisch-definierten Wirkstoffen, zu denen auch isolierte
Pflanzeninhaltsstoffe zählen, Aminosäuren oder Bestandteilen tierischen
Ursprungs sind bislang von diesem vereinfachten Registrierungsverfahren
ausgeschlossen. Alles in allem sind die Anforderungen an die Dokumentation
der Qualität im Kern jedoch seit 1978 weitestgehend unverändert
geblieben.
Als eine wesentliche Voraussetzung für die mögliche Registrierung
wurde die nachzuweisende Frist von 30 Jahren diskutiert. Herr Dr. Keller
betonte, dass sich diese Frist nur auf den Nachweis eines ggf. sogar
illegal erfolgten, medizinischen Gebrauches bezieht und nicht unbedingt an
eine, über diesen Zeitraum bestehende Zulassung gekoppelt ist. Der
genannte Zeitraum muss allerdings insgesamt abgedeckt werden, wobei
zwischenzeitliche Unterbrechungen toleriert werden können.
Im wesentlichen geht es dabei um den Beleg der Sicherheit des Produktes
während dieser Zeitspanne. Bei Bezug auf Lebensmittelzubereitungen
können sich deshalb Schwierigkeiten ergeben, weil ein entsprechendes
Meldesystem für Nebenwirkungen bei dieser Produktgruppe fehlt.
Hinsichtlich der anzulegenden Kriterien bei einer Neuregistrierung, die
auf ein ähnliches Produkt gestützt werden soll, vertritt Herr Dr. Keller
die Auffassung, dass Neu- und Referenzprodukt bezüglich der arzneilich
wirksamen Bestandteile gleich sein müssen, was konkret bedeutet: gleiche
Pflanze, gleiches Auszugsmittel aber nicht unbedingt gleiches
Drogeextraktverhältnis. Außerdem sind Minusvarianten möglich.
In seinen weiteren Ausführungen ging Herr Dr. Keller dann noch auf die
Ergebnisse der Arbeiten der „Drafting Group on Safety/Efficacy"
ein, aus denen mittlerweile die finalisierte Guideline zu „Fixed
combinations" sowie die beiden Entwürfe für „Non-clinical
safety" hervorgegangen sind.
Außerdem berichtete er über die Koordination zwischen HMPC und der
CHMP Safety Working Party, die sich im wesentlichen auf die Entwicklung
gemeinsamer Strategien und auf die Zusammenarbeit in der Erstellung
diverser Guidelines erstreckt.
Zum
Schluss betonte Herr Dr. Keller, dass es sich beim HMPC leider um einen
relativ „armen" Arbeitskreis handelt. Die Erstellung von
Monographien und Listen sowie von technischen Empfehlungen ist
kostenaufwendig ohne Gebühren bei der EMEA zu generieren. Eine große
Herausforderung liegt deshalb vor allem in der Mobilisierung der
notwendigen Ressourcen und Sachmittel bei den Mitgliedstaaten und der
EMEA. Nur dadurch wird der HMPC auf Dauer in der Lage bleiben können, die
Chancen für traditionellen pflanzliche Arzneimittel auf Markterhaltung,
Wiedereinführung oder sogar Neueinführung in der EU zu erhalten oder
auszuweiten.
Matthias Finkler; Finkler GmbH, Lörrach:
EU-Zulassungsverfahren: Sind Sie bereit ?
Theorie und Praxis der Europäischen Zulassungsverfahren war Thema des
von Herrn Finkler präsentierten Beitrages. Bis heute wurden elf
Zulassungen aus dem Bereich Phytopharmaka einem Verfahren der
gegenseitigen Anerkennung (MRP) unterworfen.
Sobald die Genehmigung für eine Zulassung für mehr als einen
Mitgliedstaat beantragt werden soll, kann dies nur noch über das
Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (MRP) oder über das dezentrale
Verfahren (DCP) erfolgen.
Das bedeutet zwangsläufig, dass für damit verbundenen Planungen,
Vorbereitungen und Durchführungen nun nicht mehr nur die einzelnen
nationalen Vorgaben berücksichtigt werden müssen, was wiederum zur Folge
haben kann, dass Ressourcen und Knowhow der bislang rein national
agierenden Organisationen nun u. U. nicht mehr ausreichend sind.
Zu Beginn seines Vortrages stellte Herr Finkler deshalb die Vor- und
Nachteile von EU-Zulassungen denen nationaler Einzelzulassungen
gegenüber.
Im letzten Fall sind bei von einander unabhängigen Zulassungen für
das gleiche Produkt in einzelnen Territorien noch individuelle, flexible
Strategien der nationalen Registrierabteilungen möglich. Ein Nachteil ist
aber in der fehlenden zentralen Zulassungsstrategie zu sehen, die zum
einen das Nachhalten des jeweiligen Produktstatus in den einzelnen Staaten
erschwert und zum anderen dazu führen kann, dass für das gleiche Produkt
in den unterschiedlichen Ländern u. a. verschiedenen Kriterien an die
Freigabe angelegt werden müssen.
Dem stehen nach Meinung von Herrn Finkler die Vorteile der EU-Verfahren
ganz klar gegenüber. Harmonisierten Zulassungen bedeuten bessere
Regulatory Compliance, was zukünftig sogar auf harmonisierten
Gebrauchsinformationen hinauslaufen wird.
Bei Vorliegen einer einheitlichen (Freigabe)spezifikation in all den
Ländern, in denen das Produkt zugelassen ist, können notwendige
Änderungen zentral geplant, entsprechend gesteuert und überwacht werden.
In diesem Zusammenhang erläuterte Herr Finkler anschaulich die
Unterschiede zwischen ausschließlich nationalen und
EU-Zulassungsverfahren in den einzelnen Phasen. Er empfahl dringend, die
jeweilige Behörde über evtl. Pläne für ein EU-Verfahren vorab zu
informieren und legte dar, welche Aspekte dabei unbedingt bereits im
Vorfeld aber auch im laufenden Verfahren berücksichtigt werden müssen.
Gerade die Auswahl des notwendigen „Reference Member States" sollte
sorgfältig erfolgen, was dort vorhandene Erfahrung und praktiziertes
Zeitmanagement anbelangt. Da dieser gemeinsam mit bzw. für den
Antragsteller die bereits national erteilte Erstzulassung in den anderen
Staaten (Concerned Member States) zu verteidigen hat, sind sowohl ein
guter Assessment-Report der Behörde selbst als auch eine
partnerschaftliche Kommunikation zwischen dem zuständigen Assessor und
den involvierten Industrievertretern unbedingte Voraussetzung für den
Erfolg des gesamten Projektes.
Nach Abschluß der nationalen Phase verdient darüber hinaus der
anschließende Zeitplan im gegenseitigen Anerkennungsverfahren besondere
Aufmerksamkeit.
Auch diese Terminierung der nun folgenden 90 Tage ist mit dem RMS
abzustimmen und sollte auf Seiten des Antragstellers allen involvierten
Abteilungen bekannt sein, damit die Handlungsfähigkeit in jeder Phase des
Verfahrens und zu jedem notwendigen Zeitpunkt (ggf. auch an nationalen
Feiertagen) gewährleistet ist. Hier sind schnelle Entscheidungen
notwendig, wobei eine Nachreichung von Studien (z.B. weitere
Bioäquivalenzstudien) in das laufende Verfahren allerdings nicht möglich
ist.
Aber auch die CMS Länder, die ihrerseits „major objections"
geltend machen können und vor den anderen Ländern vertreten müssen,
sind durch diese straff vorgegebenen Terminierung der EU-Verfahren einem
entsprechenden Einigungsdruck unterworfen.
Herr Finkler betonte in diesem Zusammenhang, dass ein
EU-Zulassungsverfahren auch immer eine Herausforderung an die Logistik in
der Zulassungsabteilung ist, da neben den fachlichen Anforderungen auch
einfache „Basisarbeiten", wie umfangreicher Dokumentenversand in
viele Länder und damit verbundene Kopierarbeiten zu bewältigen sind, die
vom Aufwand her nicht unterschätzt werden dürfen.
Herr Finkler erinnerte daran, dass nach Ablauf der 90 Tage Frist das
Verfahren zwar beendet ist aber, mit Ausnahme der Zulassung im RMS, noch
keine Zulassung erteilt wurde. Mit Ablauf des „90 Tage Timetable"
endet auch der Support des RMS. Bei der Aufgabe, die Umsetzung in den
einzelnen Ländern, insbesondere hinsichtlich der tatsächlichen
Zulassungserteilung, zu verfolgen, ist der Antragsteller nun wieder auf
sich allein gestellt. Insbesondere in dieser Phase ist „lokale"
Zulassungskompetenz von großer Bedeutung.
Zusammenfassend stellte Herr Finkler fest, dass aus seiner Sicht die
Vorteile der EU Verfahren überwiegen und ermutigte die Firmen aus dem
Bereich der Phytopharmaka sich gemeinsam mit den Zulassungsbehörden der
Herausforderung der EU Verfahren zu stellen.
Dr. Werner Knöss, BfArM, Bonn:
Besondere Qualitätsanforderungen bei pflanzlichen Arzneimitteln
Auch Herr Dr. Knöss, Wissenschaftlicher Direktor und Leiter der
Abteilung 5 (Besondere Therapierichtungen) im Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) betonte in seinem Vortrag, dass
wesentliche Anforderungen an die Qualität pflanzlicher Arzneimittel in
Grundzügen bereits seit 1978 festgelegt sind. Mit der Weiterentwicklung
der regulatorischen Vorgaben wird das europäische Regelwerk auf die
jeweiligen Bestimmungen der Mitgliedstaaten gelegt, so dass hier eine
generelle Trennung oder Unterscheidung in nationale und internationale
Vorgaben im Prinzip wenig sinnvoll ist. Allerdings bestehen nach wie vor
durchaus unterschiedliche Sichtweisen in den einzelnen Mitgliedstaaten zu
einzelnen Punkten.
Nachzugelassene Arzneimittel sind vollwertige Zulassungen, daher
besteht auch bei diesen Produkten nun prinzipiell die Möglichkeit, ein
MR-Verfahren durchzuführen. Um hierzu jedoch im Vorfeld Chancen und
Risiken abzuklären, empfahl Herr Dr. Knöss den Antragstellern, die sich
mit einem solchen Gedanken tragen, vorab Kontakt mit dem BfArM aufzunehmen
und eine wissenschaftliche Beratung anzustreben.
Er wies darauf hin, dass aus regulatorischer Sicht der Bereich
Qualität vergleichsweise selten Probleme bereitet, wenn die Unterlagen
gezielt und professionell erstellt werden.
Durch die Verarbeitung von Drogen zu verschiedenen Zubereitungen, die
ihrerseits wiederum als unterschiedlichste Darreichungsformen zu
Fertigarzneimitteln verarbeitet werden, resultiert letztendlich eine
Vielzahl pflanzlicher Arzneimittel. Damit einhergehend können sich im
Verlauf der Verarbeitung nicht immer im Voraus kalkulierbare
Veränderungen an diesen Vielstoffgemischen ergeben.
Als Grundprämisse gilt daher insbesondere bei pflanzlichen
Arzneimitteln, dass deren reproduzierbare Qualität überwiegend über den
Herstellprozess sichergestellt werden muss. Deshalb ist langfristig auch
für pflanzliche Arzneimittel denkbar, dass hinsichtlich der Freigabe
derartiger Produkte neben der Freigabespezifikation ein stärkeres Gewicht
auf die Beurteilung und Kontrolle der durchlaufenden Produktionsprozesse
gelegt wird.
Mittlerweile sind auch für pflanzliche Arzneimittel die grundlegenden
Parameter sowohl in der EU- als auch in der nationalen deutschen
Gesetzgebung festgeschrieben. Damit ist für die zu verwendenden
Definitionen und Spezifikationen dieser Produkte auch in regulatorischer
Hinsicht eine gute Rechtssicherheit gegeben.
Herr Dr. Knöss erläuterte die speziellen und allgemeinen Monographien
der Arzneibücher und stellte u. a. beispielhaft die eigens für
Phytopharmaka erstellten Richtlinien zur Festlegung von Spezifikationen
und Qualitätsanforderungen (CPMP/QWP/282/00 und CPMP/QWP/2819/00) vor.
Mit Revision dieser Leitlinien werden die aktuellen Rechtsgrundlagen
eingearbeitet und notwendige Harmonisierungen international verwendeter
Begriffsbestimmungen vorgenommen.
In diesem Zusammenhang wies Herr Dr. Knöss auf die neue Konzeption bei
der Überarbeitung der Leitlinien zur Unterscheidung zwischen aktiven und
analytischen Markern hin, die beide der Gehaltsbestimmung dienen. Danach
sind aktive Marker wirksamkeitsmitbestimmende Inhaltsstoffe der Droge oder
der daraus hergestellten Zubereitung, für die eine Deklarationspflicht in
der jeweiligen Produktspezifikation besteht. Analytische Marker dienen
ausschließlich analytischen Zwecken. Über eine notwendige
Spannenfestlegung dieser Substanzgruppe in der Freigabespezifikation wurde
mit den Teilnehmern eingehend und konstruktiv diskutiert.
Die grundlegenden Frage, welche Marker als aktiv und damit als
wirksamkeitsmitbestimmend zu klassifizieren sind, ist im Augenblick eine
nationale Entscheidung im Rahmen des Zulassungsverfahrens. Diese
Einstufung wird antragsspezifisch durch das BfArM vorgenommen. Für eine
wünschenswerte internationale Regelung wird hierzu aber zukünftig
europaweit eine fachliche Diskussion und Entscheidungsfindung erforderlich
sein, z.B. in Verbindung mit der Arbeit des HMPC.
Herr
Dr. Knöss behandelte auch die notwendigen Abgrenzungen und Zusammenhänge
zwischen GMP und GACP (Good Agricultural and Collection Practise) und wies
darauf hin, dass generell bei allen Produkten deren reproduzierbare
Qualität über den gesamten Herstellprozess gewährleistet sein muss. Das
schließt bei pflanzlichen Arzneimitteln zwangsläufig auch die Kontrolle
des Anbaus und der Drogenweiterverarbeitung mit ein. Beides kann
zukünftig evtl. über ein Zertifikatsystem als Alternative zu
antragsbezogenen Unterlagen gelöst werden. In jedem Fall sind auch
eindeutige Angaben des Herstellers zur phytochemischen Zusammensetzung des
Drogenmaterials notwendig, wobei jedoch auf bibliographische Daten
verwiesen werden kann.
Die im Zuge durchgeführter Entwicklungsarbeiten erhobenen Daten im
Zulassungsantrag müssen nachvollziehbar vorgelegt und eingehend
diskutiert werden.
Zum Schluss seines Vortrages machte Herr Dr. Knöss auf das
umfangreiche Dokument mit Fragen und Antworten zum Verfahren der
Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneimittel nach §§ 39 a-d
AMG aufmerksam. Dieses Papier, welches auf der Website des BfArM zu finden
ist, resultiert u. a. aus den Erfahrungen, die die Zulassungsbehörde
bereits mit den ersten Registrierungsanträgen gesammelt hat. Herr Dr.
Knöss betonte, dass aufgrund der in der Praxis flexibleren Handhabung des
30jährigen Traditionsnachweises nach diesem Verfahren ggf. auch solche
Produkte (wieder) registriert werden können, die evtl. im Zuge des
erfolgten Nachzulassungsverfahrens bereits aufgegeben worden sind, falls
keine anderen Gründe einer Registrierung entgegenstehen.
Cornelia Höhne, PhytoLab GmbH & Co. KG, Vestenbergsgreuth:
Schicksal der 109a-Präparate
Im Rahmen der 14. AMG-Novelle, die am 06.09.2005 in Kraft getreten ist,
wurde die Richtlinie 2004/24/EG vom 31.03.2004 in nationales Recht
umgesetzt. Die entsprechenden Anforderungen an traditionelle pflanzliche
Arzneimittel, die mit der Richtlinie 2004/24/EG auf europäischer Ebene
festgeschrieben wurden, sind innerhalb des Arzneimittelgesetzes im 5.
Abschnitt „Registrierung von Arzneimitteln" in § 39a – d
integriert. In Deutschland existiert bereits seit der 5. AMG-Novelle aus
dem Jahr 1994 eine Regelung für „traditionelle Präparate" in §
109a AMG. Damals erfolgte mit der 24. Bekanntmachung vom 15.09.1994 ein
Aufruf zur Meldung eines „109a-Präparates" seitens der
pharmazeutischen Unternehmer. In einer hierzu berufenen Kommission fand
eine Bewertung der 109a-Präparate statt. Die gemäß den damals
festgelegten Kriterien an diese Arzneimittel positiv bewerteten Präparate
wurden in sogenannten Stoffindikationslisten erfasst und publiziert. Der
Nachweis der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit konnte auf Grund der
Listenposition beansprucht werden. Die Anforderung an die Qualität musste
Präparate spezifisch nachgewiesen werden. Allerdings musste das
Qualitätsdossier mit einer eidesstattlichen Versicherung des
pharmazeutischen Unternehmens versehen werden. Das BfArM wurde damit von
der Pflicht zur vollständigen inhaltlichen Prüfung entbunden.
Die in den Stoffindikationslisten aufgeführten Präparate, die den
Anforderungen gemäß Richtlinie 2004/24/EG bzw. § 39 a – d
entsprechen, müssen nun gemäß § 141 Abs. 14 AMG einen Antrag auf
Zulassung oder Registrierung nach § 39a stellen. Anderenfalls erlischt
die Zulassung am 30. April 2011. Dies gilt jedoch nur für Arzneimittel im
Sinne der europäischen Richtlinie. Alle anderen 109a Präparate fallen
nach wie vor unter die Regelungen des
§ 109a, der weiterhin im Gesetz besteht. Hierunter fallen insbesondere
nicht pflanzliche Arzneimittel der „109a Liste" aber auch
pflanzliche Arzneimittel, die den formalen Anforderungen der Richtlinie
nicht entsprechen (z. B. Beleg von weniger als 30 Jahre Tradition).
Gemäß Art. 16i der Richtlinie 2004/24/EG respektive 2001/83/EG ist eine
Prüfung auf eine mögliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs der
Richtlinie vorgesehen, sodass künftig möglicherweise auch weitere
Arzneimittel mit eingeschlossen werden.
Bei der Überführung der betroffenen 109a-Präparate ist neben der
definitionsgemäßen Einordnung als traditionelles pflanzliches
Arzneimittel der aktuelle Zulassungsstatus eines Produktes zu prüfen.
Da in der Praxis unterschiedliche Fallkonstellationen auftreten
können, kann kein allgemeiner Fahrplan empfohlen werden, sondern es ist
immer eine individuelle Prüfung jedes einzelnen Falles erforderlich.
Wurde die Zulassung mit Auflagen verbunden, müssen die Auflagen
fristgerecht erfüllt und durch einen Gegensachverständigen bestätigt
werden. Es kann nun vorkommen, dass z. B. eine Rezepturüberarbeitung
aufgrund der Anpassung an die Richtlinie erfolgt (z. B. Elimination von
Wirkstoffen) oder dass andere Gründe die Erfüllung der Auflagen zu
diesem Zeitpunkt nicht sinnvoll erscheinen lassen (z. B. Überarbeitung
der Analytik). Da die Auflagenfrist keine gesetzliche Frist ist, könnte
beim BfArM Fristverlängerung für die Auflagenerfüllung beantragt
werden. Wünschenswert wäre hier eine kulante Handhabung solcher Anfragen
durch das BfArM. In den Fällen, in denen Klageverfahren laufen, ist eine
gute juristische Beratung angezeigt. Außerdem sollten entsprechende
Fall-Back-Strategien geplant werden. Interessant ist auch die
Konstellation, wenn eine Listenposition auf der 109a-Liste noch nicht
vorliegt bzw. gestrichen wurde, denn die Listenposition bzw. die
Verlängerung der Zulassung ist Voraussetzung für die Überführung der
109a-Präparate in § 39a AMG.
Wenn an einem entsprechenden 109a-Präparat auch weiterhin Interesse
besteht, ist ein Antrag gemäß § 39a spätestens bis Ende 2008 zu
stellen. Parallel hierzu bzw. auch zu einem bereits deutlich vor Ende 2008
liegenden Zeitpunkt, ist zu empfehlen einen weiteren Antrag auf
(Neu-)Registrierung zu stellen, um das bestehende 109a-Präparat in Form
einer Dublette abzusichern.
Da künftig die eidesstattliche Versicherung entfällt, müssen die
bisher vorliegenden Dossiers zu den 109a-Präparaten vor einer erneuten
Einreichung kritisch bewertet und geprüft werden, inwieweit diese noch
den aktuellen Anforderungen an die Qualitätsdokumentation eines
Arzneimittels entsprechen.
Bei der Einreichung der Qualitätsdokumentation muss berücksichtigt
werden, dass voraussichtlich eine weitere Mängelrüge zu bearbeiten ist.
Es gibt aber keine Auflagen zur Qualität wie sie aus dem
Nachzulassungsverfahren bekannt waren. Nach erfolgter Registrierung ist
eine weitere Verlängerung nötig. Kann die Qualität eines Arzneimittels
nicht angemessen nachgewiesen werden, kann die Registrierung versagt
werden.
Eine besondere Bedeutung kommt dem Traditionsbeleg und damit verbunden
der Änderungshistorie des Präparates zu. Hinsichtlich der
Änderungshistorie ist eine genaue Aufstellung und die Darstellung der
Produkthistorie ist auf einer Zeitleiste zu empfehlen. Im Zusammenhang mit
möglichen Minusvarianten ist zu beachten, dass die
Eliminationsmöglichkeit zwar grundsätzlich gegeben ist, aber einzelne
Bestandteile nicht in ihrer Menge erhöht werden dürfen. Allerdings muss
die Wirksamkeit im traditionellen Sinne auch nach Elimination einzelner
Kombinationspartner noch plausibel ableitbar sein.
Ein weiterer äußerst wichtiger Aspekt ist die Sicherheit des
Produktes.
In jedem Fall ist ausreichend Zeit für die Erstellung aller
benötigten Unterlagen und Dokumente, die für den Antrag gemäß § 39
AMG gefordert sind, einzuplanen. Bei unklaren Situationen oder
grundsätzlichen Fragen sollte auch die Möglichkeit eines
Beratungsgesprächs („Scientific Advice") beim BfArM in Betracht
gezogen werden. Da bis Ende 2008 nicht mehr viel Zeit ist (dies gilt
insbesondere wenn z. B. neue Stabilitätsdaten erhoben werden müssen!),
muss umgehend mit konkreten Überlegungen und Arbeiten begonnen werden, um
die bisherigen 109a-Präparate entsprechend abzusichern.
Prof. Dr. Andreas Hahn, Institut für Lebensmittelwissenschaft,
Hannover: Nahrungsergänzungsmittel und Ergänzende Bilanzierte Diäten
mit Pflanzenextrakten - eine Alternative zu Phytopharmaka?
Vor dem Hintergrund der zunehmend schwierigeren arzneimittelrechtlichen
und gesundheitssökonomischen Situation von Phytopharmaka ist das
Bestreben erkennbar, Pflanzenextrakte als Zusätze von Lebensmitteln zu
vermarkten. Wurden solche Extrakte Lebensmitteln in der Vergangenheit vor
allem aus technologischen Gründen oder zur Geschmacksgebung zugesetzt, so
finden sie inzwischen vielfach als ernährungsphysiologische Zusätze
Verwendung. Dies ist bei Nahrungsergänzungsmitteln und bilanzierten
Diäten ebenso zu beobachten wie im Bereich der funktionellen
Lebensmittel.
Der Einsatz der Extrakte erfolgt in unterschiedlichen, in der Praxis
aber kaum voneinander abzugrenzenden Intentionen. Zum einen dienen
Extrakte als Lieferanten für Mengen definierte Sekundäre Pflanzenstoffe.
Dies ist beispielsweise der Fall bei Tomatenextrakten als Quelle für
Lycopin, Grünteeextrakten als Lieferant von Catechinen, Soja- oder
Rotkleeextrakten zum Einbringen von Isoflavonen oder auch Tagetesextrakten
zur Gewinnung von Lutein. Zum anderen werden Extrakte auch verwendet, um
die komplexen und teilweise nur wenig kausal bekannten Wirkungen der
jeweiligen Pflanzen zu erzielen. Beispiele hierfür sind die Verwendung
von Holunderextrakt (Erkältungskrankheiten), Zimtextrakt (Diabetes
mellitus) oder Rosenwurz (Rhodiola rosea, Konzentrationsvermögen).
Die Verwendung von Pflanzenextrakten wirft zahlreiche
ernährungsphysiologische, toxikologische und rechtliche Fragen auf, die
eine generelle Bewertung von Extrakten verbieten und eine
Einzelfallbetrachtung notwendig machen. Dies gilt auch deshalb, weil
bekanntermaßen Extrakte auch nur einer bestimmten Pflanze ein in
Abhängigkeit von der Extraktherstellung sehr unterschiedliches Spektrum
an Inhaltsstoffen auf, so dass es generell falsch wäre, z. B. „Grünteeextrakt"
summarisch zu bewerten.
In der Praxis besonders interessant ist die Frage, unter welchen
Bedingungen und vor allem in welcher Form Pflanzenextrakte zur Herstellung
von Nahrungsergänzungsmitteln und (ergänzenden) bilanzierten Diäten
verwendet werden dürfen. Diese beiden Produktkategorien sind durch ihre
einstmals für Arzneimittel typische Darreichungsform aus Marketingsicht
besonders interessant.
Dabei sind unterschiedliche gesetzliche Regelungswerke zu
berücksichtigen:
- die Arzneimittel-Änderungsrichtlinie 2004/27/EG mit ihrer
Neufassung der Arzneimitteldefinition des Art. 2 der Richtlinie
2001/83/EG.
- das seit 07. September 2005 geltende neue Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuch (LFGB) mit seinen Begriffsbestimmungen für
Lebensmittel gemäß § 2 Abs. 2 LFGB i.V.m. Art. 2 VO (EG) Nr.
178/2002 (BasisV) sowie für Zusatzstoffen gleichgestellte Stoffe
gemäß § 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 LFGB,
- die Verordnung (EG) Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel
(NovelFoodV) und
- die Nahrungsergänzungsmittel-Verordnung (NemV), mit der die
europäische Richtlinie für Nahrungsergänzungsmittel 2002/46/EG in
nationales Recht umgesetzt wurde,
- die DiätV, in der die europäische Richtlinie für Lebensmittel
für besondere medizinische Zwecke (Bilanzierte Diäten) 1999/21/EG
Eingang in deutsches Recht fand,
Die Interpretation der einschlägigen Normen kann nur im Zusammenspiel
von juristischen und ernährungs- bzw. lebensmittelwissenschaftlichen
Erkenntnissen gelingen. Denn es geht letztlich immer auch um die Frage,
mit welchen Substanzen – im Fall von Nahrungsergänzungsmitteln – die
Ernährung zweckmäßig ergänzt werden kann und darf, bzw. welche
Substanzen im bei bilanzierten Diäten im jeweiligen Fall dazu dienen
können, einen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf abzudecken. Bei der
Konzeption von Produkten sind dabei mehrere Punkte zu beleuchten.
Zunächst muss sichergestellt sein, dass ein Pflanzenextrakt auch als
Lebensmittel anzusehen ist und keine arzneilichen Wirkungen auftreten.
Dies ist besonders bedeutsam bei Pflanzen(extrakten), die sowohl als
Lebensmittel, als auch als Arzneimittel Verwendung finden. In funktionaler
Hinsicht orientiert sich die Abgrenzung von Lebensmitteln und
Arzneimitteln vor allem am Begriff der pharmakologischen Wirkung. Dieser
juristisch-abstrakte Versuch einer Differenzierung scheitert gerade in den
hier interessierenden Grenzfällen meist daran, dass aus
naturwissenschaftlicher Sicht gar nicht definiert werden kann, was eine
pharmakologische Wirkung im Gegensatz zu einer ernährungsphysiologischen
Wirkung eigentlich ist. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die
aktuelle Gesetzeslage, nach der – abweichend zum bisher geltenden Recht
– bei „Zweifelsprodukten" vom Vorliegen eines Arzneimittels
auszugehen ist („Zwitterregelung").
Eine besonders problematische Hürde für den Einsatz von
Pflanzenextrakten in Lebensmitteln stellt die neue Definition der Stoffe
auf, die gemäß § 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 LFGB den Zusatzstoffen
gleichgestellt sind. Diese Stoffe dürfen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m.
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 LFGB weder zur Herstellung von Lebensmitteln
verwendet werden, noch dürfen Lebensmittel mit solchen Stoffen in den
Verkehr gebracht werden, ohne dass die jeweiligen Stoffe ausdrücklich
zugelassen sind. In der Praxis bedeutet dies verkürzt: Pflanzen – sowie
daraus hergestellte Extrakte und Isolate –, die dem Verkehr überwiegend
wegen ihres Nährwertes (!) bekannt sind, können grundsätzlich auch
zulassungsfrei in Nahrungsergänzungsmitteln eingesetzt werden. Isolate
hingegen, die den betreffenden Stoff in weitgehend reiner Form isoliert
enthalten und praktisch keine charakteristischen Merkmale der
Ausgangspflanze mehr erkennen lassen, sind hingegen Zusatzstoffe. Die
Grenze zwischen (erlaubter) Lebensmittelzutat und (verbotenem) Zusatzstoff
ist dabei fließend. Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass
wässrige Extrakte ohne weitere Fraktionierungsschritte noch als
lebensmitteltypische Zutat einzustufen sind. Eindeutig nicht zulässig
sind hingegen beispielsweise Grünteeextrakte mit 70-90 %
Polyphenolen; von „Grüntee" kann hier nicht mehr gesprochen
werden.
Neben diesen beiden Kernproblemen ist zu weiterhin zu klären, ob ein
Pflanzenextrakt evtl. als neuartiges Lebensmittel i.S.v. Art. 1 VO (EG)
Nr. 258/97 (NovelFoodV) einzustufen ist.
Sollen Pflanzenextrakte in Nahrungsergänzungsmitteln und bilanzierten
Diäten eingesetzt werden, bedürften vor allem auch ihre
(ernährungs)physiologischen Eigenschaften einer näheren Betrachtung.
Sind Pflanzenextrakte wertgebende Bestandteile eines
Nahrungsergänzungsmittels, so müssen sie auch vor dem Hintergrund des §
1 Abs. 1 Nr. 1-3 NemV beleuchtet werden. Insbesondere ist zu prüfen,
inwieweit sie die allgemeine Ernährung mit Nährstoffen bzw. sonstigen
Stoffen mit ernährungsspezifischer und physiologischer Wirkung ergänzen.
Abschließend angemerkt sei, dass Pflanzenextrakte in Lebensmitteln
selbstverständlich sicher sein müssen und die Gesundheit nicht
gefährden dürfen. Bei der Bewerbung sind zudem die Vorgaben des § 11
Abs. 1 Nr. 2 LFGB (Verbot der Werbung mit wissenschaftlich nicht
hinreichend gesicherten Aussagen) sowie § 12 Abs. 1 Nr. 1 (Verbot der
krankheitsbezogenen Werbung) zu berücksichtigen. Insbesondere die Frage
nach der wissenschaftlichen Absicherung bedarf einer konkreten fachlichen
Prüfung im Einzelfall.
Cornelia Höhne, PhytoLab GmbH & Co. KG, Vestenbergsgreuth:
Wirkstoffauswahl bei der Entwicklung von Arzneimitteln - was ist zu
beachten?
Bei pflanzlichen Arzneimitteln ist der Wirkstoff, auch wenn es sich um
ein Monopräparat handelt, immer eine komplexe Mischung. Die komplexe
Zusammensetzung eines pflanzlichen Wirkstoffes macht es nahezu unmöglich,
alle Inhaltsstoffe qualitativ und quantitativ zu bestimmen. Es gibt nur
sehr wenige Pflanzen, bei denen das Wirkprinzip einzelnen Inhaltsstoffen /
Inhaltsstoffgruppen zugeordnet werden kann (z. B. Sennesblätter). Bei
Produkten mit wirksamkeitsbestimmenden Inhaltsstoffen ist der Inhaltsstoff
/ die Stoffgruppe exakt zu quantifizieren (z. B. Menge der Sennoside). Ist
das wirksamkeitsbestimmende Prinzip nicht bekannt, gilt der Wirkstoff in
seiner Gesamtheit als arzneilich wirksam und ist über einen Marker
quantitativ bestimmbar. In diesem Fall ist der Marker ein analytisches
Tool ohne jegliche Aussage in Bezug auf die Wirksamkeit eines Präparates.
Seit einiger Zeit werden nicht nur analytische Marker, sondern auch
sogenannte „active Marker" diskutiert. Ein „active Marker"
ist allgemein anerkannt, zur therapeutischen Wirksamkeit beizutragen
(wirksamkeitsmitbestimmender Inhaltsstoff). Diese „Dreiteilung"
(wirksamkeitsbestimmender Inhaltsstoff, active Marker und analytical
Marker) findet sich auch in der Monographie Extrakte („Standardisierte",
„Quantifizierte" und „Andere" Extrakte) des Arzneibuchs
wieder und neuerdings auch in der überarbeiteten „Guideline on Quality
of herbal medicinal products / traditional herbal medicinal products"
vom 30.03.2006.
Generell können folgende Anforderungen an Marker zusammengefasst
werden:
- charakteristisch für die Droge oder die Zubereitung (zu einer
relevanten Inhaltsstoffgruppe gehörend)
- Einzelsubstanz mit entsprechendem Strukturbeweis
- in ausreichender Konzentration enthalten →
zuverlässig quantifizierbar
- mit üblichem Equipment quantifizierbar (GC, HPLC) → Methode soll im Routinelabor problemlos durchführbar sein
- ausreichend stabil
- in den anderen Bestandteilen des Fertigproduktes nicht enthalten
- spezifisch bestimmbar
- Referenzstandard kommerziell erwerbbar
In der Praxis treten jedoch häufig Abweichungen dieser Anforderungen
an einen „idealen" Marker auf.
Es ist daher unerlässlich, eine systematische Produkt- und
Methodenentwicklung, auch in Bezug auf Auswahlkriterien für den Marker zu
betreiben. Dies gilt nicht erst im Rahmen der Entwicklung des
Fertigproduktes, sondern bereits für die Entwicklung des Wirkstoffes bzw.
bei der Wirkstoffauswahl.
Es wird immer wieder gefordert, für die Wirkstoffe Spannen der
Leitsubstanzen anzugeben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich
bei pflanzlichen Wirkstoffen um Naturprodukte handelt, die hinsichtlich
des Inhaltsstoffspektrums und damit auch hinsichtlich des Gehaltes an
Marker einer gewissen Variabilität unterliegen. Empfehlenswert ist daher
immer die Untersuchung mehrerer Wirkstoffchargen (mind. 6 Chargen, Drogen
unterschiedlicher Herkunft und Erntejahre) im Vorfeld der
Methodenentwicklung. Somit kann gewährleistet werden, dass die Parameter
im Rahmen der Validierung, insbesondere der Linearitätsbereich, sinnvoll
gewählt werden. Aus analytischer Sicht ist die Angabe einer Spanne
nachvollziehbar. Bei Wirkstoffen, die weder wirksamkeitsbestimmende noch
wirksamkeitsmitbestimmende Inhaltsstoffe enthalten, macht eine Festlegung
einer Spanne rein inhaltlich oder wissenschaftlich betrachtet, kaum Sinn.
Eine Änderung der Spanne sollte daher in der Spezifikation durch eine
Änderungsanzeige mit Begründung und unter Vorlage entsprechend
ergänzter Validierungsdaten problemlos machbar sein.
Die Definition eines Markers beinhaltet, dass die chemische Struktur
bekannt ist („chemically defined"). Bei komplexen
Kombinationspräparaten gestaltet sich das Finden eines selektiv und
spezifisch bestimmbaren Markers erfahrungsgemäß manchmal schwierig.
Teilweise muss ein Marker gewählt werden, der hinsichtlich der genauen
chemischen Struktur nicht ohne Weiteres zugeordnet werden kann. Es stellt
sich dann immer die Frage der Isolierung dieser Substanz und
Strukturaufklärung. In Einzelfällen, die sorgfältig mit dem BfArM
abzustimmen sind, kann eine massenspektrometrische Charakterisierung eines
Peaks ausreichen und die Berechnung über eine kommerziell erhältliche
Verbindung aus dieser Substanzklasse erfolgen.
Die skizzierten Probleme in Bezug auf die Leitsubstanz werden bei
traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln sicher künftig vermehrt
auftreten. Häufig sind diese Produkte Kombinationen mit nur geringen
Wirkstoffmengen und damit auch sehr geringen Konzentrationen an
Leitsubstanzen. Oft werden diese Präparate in „traditionellen"
Darreichungsformen verabreicht (z. B. Flüssigkeiten, hier können
Stabilitätsprobleme auftreten). Falls geschnittene oder pulverisierte
Pflanzenteile als Wirkstoffe in diese Produkte eingesetzt werden, sind
Homogenitätsprobleme und damit schwankende Gehaltswerte vorprogrammiert.
Die Guideline lässt für schwierig zu analysierende
Kombinationspräparate als Gehaltsbestimmung die Möglichkeit einer
Gruppenbestimmung zu. Dieses Verfahren, das allerdings aus analytischer
Sicht auch nicht immer die geeignete Lösung darstellt, muss entsprechend
begründet werden.
Neben weiteren Beispielen aus der Praxis war auch die Frage, inwieweit
sich ein Marker als Schutz vor Nachahmung und / oder zur Stützung von
Produktaussagen eignet, Thema des Vortrages. Im Hinblick auf den Schutz
vor Nachahmung stellt die Kenntnis über einen Marker – analytisch und /
oder „active" – ein nicht zu unterschätzendes know-how dar und
damit auch einen großen Wert, auch in Bezug auf die „Beherrschbarkeit"
des Arzneimittels. Die Wahl des „richtigen" Markers ist ein
wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer erfolgreichen Zulassung. In
Verbindung mit einer klinischen Studie (active Marker) könnte eine Art
Alleinstellung erreicht werden. Auch im Hinblick auf einen möglichen
Sortenschutz kann die Markerfrage interessant sein.
Zur Stützung von Produktaussagen ist ein Marker jedoch nur bedingt
geeignet. Er könnte allenfalls wieder in Verbindung mit einer klinischen
Studie (active Marker) interessant sein. In jedem Fall ist ein Marker
nicht nur ein analytisches Tool, sondern er kann auch ein strategisches
sein!
Dr. Barbara Spengler, Bionorica AG, Neumarkt:
Entwicklung und Validierung von Arzneimitteln
In Ihrer Präsentation stellte Frau Dr. Spengler die Entwicklung und
ICH-konforme Validierung von analytischen Verfahren für Phytopharmaka
dar. Zusätzlich zeigte sie wichtige Aspekte des Transfers analytischer
Verfahren auf.
Die nachfolgend aufgelisteten Themen wurden dabei eingehend von ihr
behandelt und durch Beispiele aus der eigenen Praxis illustriert:
- Definitionen relevanter Begriffe und Verweis auf das regulatorische
Umfeld
- Besonderheiten in der Analytik von Phytopharmaka im Vergleich zu
chemisch
- definierten Arzneimitteln
- Anforderungen an Leitsubstanzen und daraus resultierend Kriterien
und Vorgehensweise zur Auswahl
- Klassifizierung und Charakterisierung von Referenzstandards
- Entwicklung und Optimierung von analytischen Methoden
- Validierungsparameter nach ICH-Guidelines
- ICH- konforme Validierung von Identitätsprüfungen und
Gehaltsbestimmungen
- Hinweise zum Transfer analytischer Verfahren
Zunächst erläuterte Frau Dr. Spengler die Vorgaben der
Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer (PharmBetrV)
hinsichtlich der Qualitätsprüfung von Arzneimitteln und deren
Ausgangsstoffen und die diesbezügliche Forderung nach Validierung der
dazu verwendeten Analysenverfahren.
Validierung ist der dokumentierte Nachweis, dass analytische Verfahren
mit genügender und definierter Zuverlässigkeit die beabsichtigte
Bewertung von Qualitätsmerkmalen des geprüften Produktes ermöglicht.
Als Hilfestellungen bei der Durchführung von Validierungen
analytischer Verfahren
verwies Frau Dr. Spengler dann auf die beiden Leitlinien der
International Conference on Harmonisation (ICH) „Validation of
Analytical Procedures: Definitions and Terminology ICH Topic Q 2 A"
(CPMP/1CH/381/95) und „Validation of Analytical Procedures: Methodology
ICH Topic Q 2 B" (CPMP/ICH/281/95).
Diese spiegeln den aktuellen Stand der Wissenschaft zu dieser Thematik
wider und gelten auch für die Validierung in der Analytik von
Phytopharmaka, denen zwar keine Sonderstellung eingeräumt wird, für die
es aber einige Besonderheiten gibt, welche die Erstellung und Validierung
von Prüfverfahren komplizierter gestalten. So ist der
wirksamkeitsbestimmende Bestandteil in der Regel eine Mischung vieler
einzelner Substanzen, deren Identität nicht zugeordnet ist. Qualitative
Analysen und Gehaltsbestimmungen erfolgen deshalb mit Hilfe von
Leitsubstanzen. Die komplexe Matrix erschwert die Analyse zusätzlich.
Frau Dr. Spengler legte die wichtigsten Anforderungen an derartige
Leitsubstanzen dar und beschrieb auch eingehend die wesentlichen
Gesichtspunkte und dokumentatorischen Ansprüche bei der notwendigen
Etablierung von primären und sekundären Referenzstandards.
Anschließend ging sie auf die Inhalte der ICH-Leitlinie Q 2 A ein, in
der zwischen den folgenden Arten analytischer Prüfverfahren unterschieden
wird:
- Identitätsprüfung
- Gehaltsbestimmung
- Prüfung auf Verunreinigungen (quantitativ oder Grenzwertprüfung)
Für alle gilt, dass bei der Methodenentwicklung die Chemie der
drogenspezifischen Inhaltsstoffe die Wahl des chromatographischen
Trennsystems und die Art der Detektion bestimmt. Ziel ist immer, eine
spezifische, präzise, robuste und routinetaugliche Methode zu erhalten,
die richtige Ergebnisse liefert.
Frau Dr. Spengler demonstrierte anschaulich, welche Voraussetzungen
dabei an die jeweils ausgewählte Methode zu stellen sind und schilderte
detailliert den formalen Ablauf bei der Durchführung einer Validierung.
Anschließend behandelte sie die wesentlichen Inhalte der Leitlinie „Validation
of Analytical Procedures: Definitions and Terminology ICH Topic Q 2
A" (CPMP/ICH/3 81/95), in der Validierungsumfang für
Identitätsprüfungen, Gehaltsbestimmung und Prüfungen auf
Verunreinigungen festgelegt sind.
Am Beispiel einer mittels Dünnschichtchromatographie durchgeführten
Identitätsprüfung illustrierte sie die Bedeutung der Parameter „Spezifität"
und „Robustheit".
Während die Validierung dieser beiden Parameter bei einer
Identitätsprüfung ausreichen, müssen im Falle einer Gehaltsbestimmung
zusätzlich die Parameter
Wiederholpräzision (Repeatability), Vergleichspräzision (Intermediate
Precision), Linearität, Arbeitsbereich und Richtigkeit überprüft werden
Wie dieses umfangreiche Programm in sinnvoller Weise abgearbeitet
werden kann, wurde von der Referentin beispielhaft an einer, mittels
Hochleistungsflüssigkeitschromatographie durchgeführten
Gehaltsbestimmung Punkt für Punkt aufgezeigt.
Am Ende Ihres Vortrages behandelte Frau Dr. Spengler dann noch das
Thema Verfahrenstransfer, durch den in der Regel nach erfolgreicher
Validierung der Übertrag des validierten analytischen Verfahrens vom
Entwicklungslabor in die Qualitätskontrolle zur Anwendung in der Routine
erfolgt.
Ziel des Transfers ist der Nachweis, dass das empfangende Labor in der
Lage ist, das analytische Verfahren entsprechend der Prüfanweisung unter
Einhaltung von festgelegten Akzeptanzkriterien durchzuführen.
Wie jedes Validierungsverfahren so beinhaltet auch der formale Ablauf
eines Methodentransfers einen Plan, die Durchführung der Analysen und
einen Bericht.
Im Transferplan werden u. a. die Versuche und Akzeptanzkriterien
festgelegt. Im Transferbericht werden die Ergebnisse der durchgeführten
Versuche dann entsprechend der Akzeptanzkriterien bewertet, um
abschließend eine Aussage zum Erfolg des Verfahrenstransfers treffen zu
können.
Dr. Elke Podpetschnig-Fopp, Wiewelhove GmbH, Ibbenbüren: Ermessensspielräume der sachkundigen Person bei OOS-Resultaten während
der Chargenfreigabe
Dieser Vortrag beschäftigt sich hauptsächlich mit der Behandlung
nicht spezifikationskonformen Analysenergebnissen, sog. Normabweichungen
(OOS) in der Arzneimittelherstellung.
Auf der Suche nach hilfreichen Hinweisen wird insbesondere das
zugehörige EMEA Papier, welches sich ausschließlich mit den
Entscheidungsfreiheiten der Sachkundigen Person im Zuge einer
Chargenfreigabe beschäftigt, im Hinblick auf die gesetzlichen
europäischen Vorgaben diskutiert. Auf die Wichtigkeit einer passenden
Standardarbeitsanweisung (SOP) wird hingewiesen.
Aus den möglichen Strategien, das Auftreten von OOS Ergebnissen zu
minimieren, wird insbesondere die sinnvolle Festlegung passender
Akzeptanzkriterien hervorgehoben.
Besonders wichtig sind die möglichen Entscheidungsspielräume der
Sachkundigen Person (QP) innerhalb eines OOS-Verfahrens im Zuge seiner
endgültigen Entscheidung über Freigabe oder Zurückweisung einer
fehlerbehafteten Charge. Schrittweise werden die relevanten Passagen und
Abschnitte der internationalen und deutschen Gesetzgebung auf mögliche
Hilfestellungen überprüft , die die QP bei der Ergebnisinterpretation
und notwendigen Entscheidungsfindung unterstützen.
Die Legaldefinitionen finden sich in gutem Einklang mit den
international gebräuchlichen Begriffen aus dem allgemeinen
Qualitätssicherungsbereich, wie z. B. kritische, schwerwiegende und
sonstige Fehler (minor defect). In allen Fällen, in denen ein OOS
Ergebnis bestätigt worden ist, ist eine entsprechende Risikoanalyse
hinsichtlich möglicher Einflüsse auf Qualität, Wirksamkeit und
Stabilität des Produktes durchzuführen. Soweit nur ein sonstiger Fehler
entdeckt worden ist, kann diese Beurteilung auf die Frage seiner
technologischen Relevanz beschränkt werden.
Es wird gezeigt, dass sonstige Fehler im Prinzip toleriert werden
können, die Frage der Akzeptanz oder Zurückweisung der betroffenen
Charge aber an die Fehlerhäufigkeit geknüpft werden muss, die mit Hilfe
der sog. Attributinspektion bestimmt werden kann.
Dr. Christoph Theurer, GlaxoSmithKline Consumer Healthcare, Herrenberg:
Innovative Arzneiformen
Innovative Produkte mit pflanzlichen Wirkstoffen können entstehen
durch die Verwendung bisher nicht genutzter Pflanzen, neuer Sorten oder
Varietäten, neuer Extrakte, neuer Claims, verbesserter Galenik oder
schließlich durch innovative Darreichungsformen. Der Einfluss der
Darreichungsform eines Arzneimittels beschränkt sich in der Regel auf die
Bioverfügbarkeit oder die Verträglichkeit des Wirkstoffs. Des Weiteren
hat die Darreichungsform einen Einfluss auf die Compliance des Patienten,
indem sie dem Patienten eine optisch oder geschmacklich akzeptable und
leicht zu applizierende Form anbietet oder die Einnahmeintervalle
optimiert (z. B. einmal tägliche Einnahme).
Das Angebot galenischer Innovationen ist groß und vielfältig. Die
Schwerpunkte liegen dabei zum einen auf der Optimierung der oralen
Einnahme, betreffen also im weitesten Sinn Formen mit modifizierter
Freisetzung, wobei sowohl eine beschleunigte als auch eine verlängerte
Freisetzung erzielt werden kann, zum anderen auf der Umgehung des
Gastrointestinaltraktes durch die Verwendung bukkaler, inhalativer,
transdermaler oder parenteraler Arzneiformen. In der wissenschaftlichen
und der Patent-Literatur finden sich zahlreiche Beispiele für neuartige
Arzneiformen auch mit pflanzlichen Wirkstoffen. Die Zahl an Produkten mit
innovativen Arzneiformen im Bereich nicht verschreibungspflichtiger
Arzneimittel ist eher gering, noch seltener sind konkrete Beispiele im
Bereich Phytopharmaka. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Neben der
technischen Realisierbarkeit spielen das regulatorische Umfeld, die Kosten
und die Verbrauchererwartungen eine wichtige Rolle. Schließlich fehlt
häufig die Rationale für eine innovative Darreichungsform mit einem
pflanzlichen Wirkstoff. Der wirksame Bestandteil von Phytopharmaka ist
definitionsgemäß der Extrakt, normalerweise ein Vielstoffgemisch mehr
oder weniger bekannter Zusammensetzung. In keinem Fall ist der Wirkstoff
soweit charakterisiert, dass man die Pharmakokinetik und damit die
Bioverfügbarkeit des Gesamtextraktes beschreiben könnte. In der Regel
sind die Wirksamkeit und die Sicherheit eines Extraktes dokumentiert für
orale, schnell freisetzende Darreichungsformen. Der Wechsel auf
modifiziert freisetzende Arzneiformen oder auf Darreichungsformen, die den
Gastrointestinaltrakt umgehen, zieht einen pharmazeutisch-chemischen,
pharmakologisch-toxikologischen und zum Teil auch klinischen Aufwand nach
sich, der oft wirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist oder in keiner
Relation zu den zum Teil marginalen Vorteilen der innovativen
Darreichungsform steht. Dennoch gibt es viel versprechende Ansätze, sich
auch bei Phytopharmaka über innovative Darreichungsformen von
Mitbewerbern oder von Nahrungsergänzungsmitteln und anderen
Grenzprodukten zu differenzieren.
Dr. Lothar Kabelitz, PhytoLab GmbH & Co. KG, Vestenbergsgreuth:
Was ist bei der Stabilitätsprüfung von Phytopharmaka zu beachten und wie
lässt sich deren Haltbarkeit optimieren ?
Die Weichen für eine erfolgreiche Stabilitätsprüfung von
Phytopharmaka werden bereits bei der Produktentwicklung gestellt.
Ziel der Produktentwicklung ist es, ein Qualitätsprodukt zu
konzipieren, das künftig fortwährend in der festgelegten Qualität
hergestellt werden kann. Die festgelegten Produktparameter auf allen
Herstellungsstufen sind es, die eine kontinuierliche Herstellung eines
Qualitätsproduktes erlauben. Als absolutes Minimum sind also alle Aspekte
des Wirkstoffs, der Hilfsstoffe, des Behältnisses und des
Herstellungsprozesses abzuwägen, die für die Produktqualität kritisch
sind und überwacht werden sollten.
Bei der Konzeption von Arzneitees, die etherische Öldrogen enthalten,
ist der Zerkleinerungsgrad der Drogen zu berücksichtigen. Soweit Drogen
zu Pulver verarbeitet werden mit dem Ziel, Kapseln mit Drogenpulver
herzustellen, sollte nicht nur bei ätherischen Öldrogen die Vermahlung
der Drogen unter flüssigem Stickstoff bei -35 ° C erfolgen, um die
Drogeninhaltsstoffe vor den thermischen Auswirkungen der Pulverisierung zu
schützen. Bei ätherisch Öl Drogen, sind erfahrungsgemäß Verluste an
ätherischem Öl von bis zu 20 % realistisch.
An Beispiel Thymian-Pulver wurden die Probleme in der Entwicklung eines
drogenpulverhaltigen Kapselnproduktes aufgezeigt.
Die Ausgangsdroge für den Produktionsprozess muss entsprechend
spezifiziert werden, durch Validierung des Herstellungsprozesses muss
ermittelt werden, in welchem Bereich sich der Verlust an ätherischem Öl
bewegt, dem entsprechend ist für die Ausgangsdroge ein Mindestwert für
den ätherischen Ölgehalt festzulegen, der entsprechend über dem
Mindestwert des Arzneibuches liegt.
Bei entsprechender Aufbewahrung des Granulatpulvers in
Aluminium-kaschierten Kunststoffsäcken ist eine ausreichende
Wirkstoff-Stabilität gegeben. Das hochwertige Packmittel wird auch für
die Lieferung von pflanzlichen Wirkstoffen in die Klimazonen II und III
verwendet.
Stabilitätsprüfungen an den Thymiankapseln wurden in Alu-Alu-Blister
und PP-Blister durchgeführt. Die gefundenen Thymolwerte lagen in beiden
Verpackungen bei einer Lagerung bei 25 °C nach 24 Monaten bei beiden
Verpackungsvarianten noch spezifikationskonform. Die Ergebnisse zeigen,
dass bei entsprechender Verpackung auch Pulverkapseln mit ätherischen
Ölen eine ausreichende Stabilität aufweisen können.
Der Einfluss des Packmittels auf die Stabilität von Teeaufgussbeuteln
wurde an dem Beispiel eines Salbei-Tees demonstriert, wobei sich die
Haltbarkeit in den Aluminium kaschierten Umbeuteln zum Vergleich mit den
PVDC kaschierten als wesentlich besser erwies.
Dass eine Aluminium kaschierte Folie nicht immer die bessere
Verpackungsart ist im Vergleich zu einer PVDC beschichteten Folie, zeigen
die Untersuchungen an einem Einschlaf-Tee.
Der Marker Valerensäure reichert sich in der Beschichtung der
Aluminiumfolie an.
Bei der Verpackung von Produkten mit ätherischen Ölen spielt nicht
nur die Sauerstoff- und Wasserdampfdurchlässigkeit der Folien eine Rolle
für den Verbleib der ätherischen Öle in den Produkten respektive im
Mikroklima der Umverpackung.
Es ist zu berücksichtigen, dass Folienmaterial ätherische Öle
adsorbieren kann.
Am Praxisbeispiel einer Produkt-Konzeption eines Blasen- und
Nieren-Instanttees mit Rutosid als selektiven Marker für den Bestandteil
Goldrutenkraut-Extrakt wurde eindrucksvoll demonstriert, wie wichtig es
ist, nicht nur Mindestgehalte von Markern in Extrakten festzulegen,
sondern im Rahmen der Entwicklung auch die Übergangsrate des Markers von
der Droge in den Extrakt zu bestimmen und einen Gehaltsbereich des Markers
in der Droge festzulegen.
Bei der Haltbarkeitsprüfung eines Ginseng-Tonikums auf
Südweingrundlage traten Probleme auf, weil sich der chromatographische
Fingerprint der Ginsenoside änderte. Aus einer Kinetik-Studie ist
Folgendes bekannt: Im Magensaft bei 37 °C und pH 1 wurden 50 % der
Ginsenoside in 30 Minuten abgebaut, hingegen war Rg1 bei einem
neutralen pH-Wert sehr stabil.
Das Europäische Arzneibuch sieht in seiner aktuellen Ausgabe die
quantitative Bestimmung von Rg1 und Rb1 vor. Die
Untersuchung der 4 Hauptginsenoside zeigt, dass die Gehaltsschwankung der
Einzelginsenoside wesentlich größer ist als die Schwankungsbreite der
Summen der Ginsenoside. Insofern wäre es sicher sinnvoller, die Summen
der 7 in der Ph.Eur. ausgewiesenen Ginsenoside im Rahmen von
Stabilitätsprüfungen zu bestimmen und nicht den Gehalt an Rg1
und Rb1.
Weitere systematische Stabilitätuntersuchungen beschäftigten sich mit
einem Spitzwegerich-Extrakt, der 20 % ethanolisch ausgezogen und dann
entalkoholisiert wurde zwecks Einsatz in einem wässrigen, zuckerfreien
Spitzwegerich-Sirup. Aucubin wurde als Marker für die
Stabilitätsprüfung des Extraktes ausgeschlossen, weil es gemäß einer
Literaturrecherche noch instabiler ist als Acteosid. Bezüglich des
Acteosids wurden Untersuchungen zur Optimierung der Stabilität
durchgeführt.
Mit abnehmenden pH-Wert wurde Acteosid schnell abgebaut, aber schon bei
pH 4 betrug der Acteosidgehalt nur noch 45 %. Das Isoacteosid nahm
hingegen zu, bei pH 5 wurde ein Gehalt von 205 % erreicht. Die Ergebnisse
sprachen nicht dafür Acteosid als Marker für die Stabilitätsprüfung
auszuwählen. Als Alternative wurden zwei Flavonoide ausgesucht.
Das Flavonoid 2 wurde als Luteolin 7-0-Glucoronid identifiziert und im
Weiteren als Marker für die Stabilitätsprüfung verwendet. Was wäre nun
die Alternative gewesen? Hätte die Anforderung nach einem alkoholfreiem
Produkt nicht bestanden, hätte ein Spitzwegerich-Fluidextrakt eingesetzt
werden können, in dem Aucubin nachweislich bis zu einer Temperatur von 30
°C über 24 Monate stabil ist. Hier zeigt sich, dass bestimmte
Anforderungen, die an ein Fertigarzneimittel gestellt werden, gut
überlegt und abgewogen werden müssen.
Stabilitätsprobleme bei Echinacea-Press-Saft ergeben sich zum Teil aus
einer unkontrollierten Enzymtätigkeit. Der Echinacea purpurea-Press-Saft
enthält zunächst Cichoriensäure, die relativ schnell abbaut. Durch
Zusatz von 25 % Ethanol kann die Enzymtätigkeit gehemmt werden. Dennoch
wird auch bei Verwendung von Cichoriensäure als stabilitätsindizierenden
Marker bei einem Liquidum die Stabilitätsprüfung scheitern. Im Hinblick
auf die Wirksamkeit wäre ein Erhalt der Cichoriensäurederivate
wünschenswert. Bei den gängigen Handelspräparaten wird jedoch als
Stabilitäts- und Freigabeparameter das stabile Glycinbetain verwendet,
das mittels HPLC und Leitfähigkeitsdetektion bestimmt werden kann. Die
Alternative ist ein gefriergetrockneter Echinacea Presssaft in einer
festen Darreichungsform.
Ein gutes abschließendes Beispiel zur Demonstration der Veränderung
von Qualitätsparametern aufgrund von chemischen Prozessen ist das
Johanniskraut. Während der Lagerung wird aus Protohypericin Hypericin
gebildet und zwar in größerer Menge als abgebaut wird.
Unsere an Johanniskraut-Pulver-Kapseln durchgeführten Untersuchungen
zeigen, dass dieser chemische Abbauprozess nach der Entkeimung und
Pulverisierung der Droge nicht mehr abläuft und dass die
Hypericin-Gehalte während der Stabilitätsprüfung langsam abnehmen.
Dr. Elke Podpetschnig-Fopp, Wiewelhove GmbH, Ibbenbüren:
TOC-Analytik - eine schnelle und effektive Detektionsmethode in der
Reinigungsvalidierung
Im letzten Vortrag wurde die TOC-Analytik (Total Organic Carbon) als
eine schnelle und effektive Detektionsmethode in der Reinigungsvalidierung
vorgestellt.
Neben der Festlegung des Validierungsumfanges mit Hilfe einer
umfassenden Risikoanalyse und des zu verwendenden Probennahmeverfahrens
gehört die Auswahl eines geeigneten Detektionsverfahrens zu den
Grundelementen einer Reinigungsvalidierung.
Die einschlägigen nationalen und internationalen gesetzlichen
Anforderungen geben zu diesem Punkt nur spärliche Hinweise. So führt Nr.
37 des Anhang 15 des EU-GMP-Leitfadens aus:„ Es sollten validierte
Prüfmethoden, die empfindlich genug sind, Rückstände und Kontaminanten
nachzuweisen, verwendet werden. Die jeweilige Prüfmethode sollte eine ausreichend empfindliche
Nachweisgrenze aufweisen, um das festgelegte akzeptable Maß der
Rückstände oder Kontaminanten bestimmen zu können."
Die deutschen GMP-Aufsichtsbehörden fordern dazu in ihrer
Inspektionsleitlinie (Aide memoire 07121104) lediglich analog, dass die nach der Probennahme
durchzuführende, quantitative Bestimmung der Rückstände validierte,
analytische Methoden voraussetzt.
Bei der in der Fa. Wiewelhove eingesetzten TOC Methode handelt es sich
um ein analytisches Verfahren, welches zunehmend weitere Verbreitung
findet und mittlerweile auch von der Amerikanischen Aufsichtbehörde im
Bereich der Reinigungsvalidierung voll akzeptiert wird. Die Anwendung ist
in allen Fällen möglich, in denen genügende Mengen an organischem
Kohlenstoff vorliegen.
Die unterschiedliche apparative Anwendungsmöglichkeit als Direkt- oder
Differenzmessung wurde eingehend erläutert.
Die TOC-Methode ist ausreichend empfindlich und besitzt eine hohe
Messgenauigkeit. In Kombination mit der Swab-Methode sind damit selbst
sehr schwer löslich Rückstände analysierbar. Diversen Vorteilen dieser
leicht handhabbaren, mittlerweile auch im Europäischen Arzneibuch
monographierten Technik steht insbesondere der Nachteil der leichten
Störanfälligkeit durch unbeabsichtigte Kontamination (insbesondere
während der Probennahme) mit „fremden Kohlenstofflieferanten"
gegenüber. Demzufolge ist auch den Einsatz organischer Lösungsmittel
ausgeschlossen.
Zu den Rückständen, die nach der Reinigung zu erfassen sind, gehören
neben den eingesetzten Reinigungsmitteln und evtl. mikrobieller
Kontaminationen insbesondere
Produktrückstände, die sich aus Wirkstoffen und Hilfsstoffen
zusammensetzen können. Gerade bei Phytopharmaka darf nicht außer Acht
gelassen werden, dass der Extrakt selbst in den allermeisten Fällen den
eigentlichen Wirkstoff darstellt.
Deshalb bietet es sich hier die sog. „whole-product approach"
Methode an, die mit Hilfe der TOC in Form der Summenparameterbestimmung
auf organischen Kohlenstoff realisiert werden kann. Wichtiger als eine
detaillierte Kenntnis der Einzelstoffe, ist die Frage nach der Menge der
Belastung. Und weil es sich bei jedem Extrakt um ein Vielstoffgemisch mit
von Charge zu Charge möglicherweise differierender innerer
Zusammensetzung handelt, sollte die Rückstandsuntersuchungen nicht auf
bestimmte, bereits im Extrakt nur in geringer Konzentration vorhandener
Substanzengruppen beschränkt werden, wie das bei den üblicherweise
eingesetzten spektrophotometrischen und chromatographischen Methoden
zwangsläufig der Fall ist.
Nachteilig ist die nicht vorhandene Differenzierungsmöglichkeit
detektierter Kohlenstoffbelastungen in Produkt- und/oder
Reinigungsmittelrückstand. Auch eine Korrelation zwischen TOC-Gehalt und
Keimbelastung fehlt bislang, so dass der letztgenannte Parameter immer
zusätzlich z. B. mittels Abklatschtest überprüft werden muß.
Die einzelnen Aspekte, die bei der Festlegung notwendiger
Akzeptanzkriterien bei der Grenzwertberechnung evtl. verbliebener
Produktrückstände herangezogen werden müssen, wie Dosis- und
Mengenkriterium wurden aufgezeigt. Häufig werden dabei die Möglichkeiten
des „visuell clean Kriterium" nicht voll ausgeschöpft. Dieser
Parameter sollte aber sinnvoller Weise generell im Anschluss eines jeden
einzelnen Reinigungsvorganges überprüft werden.
Wie schließlich am Beispiel des CIP Reinigers P3-cosa demonstriert,
sind bei Reinigungsmitteln aufgrund der Festlegung max. zulässiger
täglicher Einnahmemengen (ADI), die direkt von den LD50 Werten abhängig
sind, bei einigen Substanzen sehr strenge Kriterien an den festzulegenden
Grenzwert anzulegen.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Akzeptanzgrenze an maximal
tolerierbarem TOC-Gehalt auf einer definierten produktberührenden
Oberfläche so weit abzusenken, dass bei deren Unterschreitung auf eine
Differenzierung in Produkt- oder Reinigungsmittelrückstand verzichtet
werden kann.
Betriebsbegehung
Fa. Wiewelhove
Am Nachmittag des zweiten Veranstaltungstagen hatten alle Teilnehmer
Gelegenheit, die neue Produktionsstätte der Fa. Wiewelhove GmbH in
Ibbenbüren zu besichtigen.
Im Anschluss an eine kurze Firmenpräsentation durch den
Geschäftsführer, Herrn Dr. Peter Döbber, erhielten die Teilnehmer dann
einen Einblick in die Herstellung und Konfektionierung pharmazeutischer
Präparate, eines auf dem Gebiet fester, oraler Formen spezialisierten und
international tätigen Auftragsproduzenten.
|