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10. März 2005
 

Annex 16 zum EU-GMP-Leitfaden – neu übersetzt

 
Veröffentlichungen der EU erfolgen in der Regel in den beiden Amtssprachen Englisch und/ oder Französisch. Übersetzungen in andere Sprachen sind oft unbefriedigend, denn sie berücksichtigen selten pharmazeutisch-fachliche oder juristische Aspekte. So verhält es sich auch mit dem Anhang 16 "Zertifizierung durch eine sachkundige Person und Chargenfreigabe". Die zitierte "Sachkundige Person" ist die in Artikel 48 der Richtlinie 2001/83/EG geforderte "Qualified Person".

Anders als im deutschen Arzneimittelrecht, in dem öffentlich-rechtliche Garantenträger wie Herstellungsleiter und Kontrolleiter zwar jederzeit Arbeit delegieren können, aber keine Verantwortung, geht die EU von einer anderen Philosophie aus: Die Herstellung eines Arzneimittels in Stufen, in verschiedenen Unternehmen und Betrieben und in verschiedenen Staaten wird als nicht ungewöhnlich angesehen. Daraus folgt, dass eine Aufteilung der Verantwortung für das Inverkehrbringen möglich ist. Demnach können sich unter bestimmten Bedingungen mehrere Sachkundige Personen die Verantwortung für die Freigabe teilen. Die unterschiedlich möglichen Fälle und die Aufgaben der jeweiligen Sachkundigen Person regelt der Annex 16 zum Leitfaden einer guten Herstellungspraxis.

Freigabe (im Sinne des § 7 PharmBetrV) bedeutet: Für gut befunden, an Mensch oder Tier angewendet zu werden, d.h. die Verfügungsgewalt darf verändert werden, das Arzneimittel "wird in den Verkehr gebracht".

Von da an gilt die Haftung des pharmazeutischen Unternehmers für sein Produkt. War die Freigabe-Entscheidung nicht korrekt, wird die verantwortliche Sachkundige Person zur Rechenschaft gezogen. Es ist somit nachvollziehbar, dass die Zuständigkeit einer Sachkundigen Person und ihre mögliche Verantwortungsteilung mit anderen Sachkundigen Personen klar heraus zu stellen ist- und eine entsprechende Regelung im Rahmen von vertraglichen QM /QS- Vereinbarungen ihren Niederschlag finden muss.

Um den deutschen Text verständlicher zu machen und die Übersichtlichkeit zu erhöhen, wurde der Annex 16 erneut übersetzt.

Im Vordergrund stand dabei, die in Deutschland verwendeten Abläufe und Rechtsbegriffe des AMG und der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer zu verwenden. Wesentliche Begriffe wurden mit der Übersetzung zum besseren Verständnis im Rahmen eines Glossars als Anlage beigefügt.

Die Übersetzung wurde von einer Arbeitsgruppe des "Qualitätssicherungsforum Schleswig-Holstein und Hamburg" vorgenommen, an der Industrie- und Behördenvertreter beteiligt waren.

Das QS-Forum ist ein Zusammenschluss mehrer Pharmafirmen unter Beteiligung der zuständigen Überwachungsbehörden. Ziel der Zusammenarbeit ist es, Wege aufzuzeigen, um neue gesetzliche Bestimmungen und Empfehlungen auf pragmatische Weise umzusetzen.

Diese Übersetzung dient dem gleichen Zweck: Sie soll für klare Verantwortungsstrukturen bei der Auftragsherstellung, insbesondere beim grenzüberschreitenden Arzneimittelverkehr sorgen.

Wenn Sie hier klicken, können Sie die Übersetzung lesen.

Wenn Sie hier klicken, können Sie eine Zusammenstellung von Schlüsselbegriffen und deren Übersetzung lesen!

Autor:
Dr. Uwe Amschler
Sozialministerium
Schleswig-Holstein
24100 Kiel  
 

Veranstaltungshinweis:
Speziell zum Thema Annex 16 und Kontrollleiter/ Herstellungsleiter/ Qualified Person organiseren wir die folgenden Seminare aus der Reihe Pharmarecht: