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GMP-News
31. August 2004
 

Am 31. August tritt die neue
EMEA-Guidance zu Drug Master Files in Kraft

 
Die Note for Guidance on the European Drug Master File Procedure wurde inzwischen verabschiedet und tritt am 31. August diesen Jahres in Kraft. Was hat sich im Vergleich zum Entwurf, über den in der News vom 29. Juli 2002 berichtet wurde, im Wesentlichen geändert?

Nachweis der Wirkstoffqualität im Zulassungsverfahren in der EU

Vor der Vermarktung eines Arzneimittels müssen Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit im Rahmen des Zulassungsverfahrens nachgewiesen werden. In Hinblick auf den Inhalt des Zulassungsdossiers müssen seit dem 01. Juli 2003 in Europa alles Neuanträge im CTD-(Common Technical Document) Format eingereicht werden. Das CTD wird in 5 Module eingeteilt. In Modul 3 müssen Angaben zur Qualität zum Wirkstoff (Drug Substance) und zum Arzneimittel (Drug Product) gemacht werden.

Die Qualität von Wirkstoffen kann in Europa gemäß der (inzwischen vollständig überarbeiteten) Guideline CHMP/QWP/297/97 Rev 1 corr Guideline on Summary of Requirements for Active Substances in the Quality Part of the Dossier durch verschiedene Verfahren belegt werden:

"(...) 2. Feasible ways to submit the required information
2.1 Certificate of Suitability to the Monograph of the European Pharmacopoeia
     (CEP)
2.2 Active Substance Master File (ASMF) Procedure
2.3 Full details of manufacture
2.4 Other supportive data in consideration of the qualification of impurities

Das CEP-Verfahren ist in der Resolution AP-CSP (99) 4 detalliert beschrieben. Aufbau und Inhalt des Europäischen Drug Master Files sind in der inzwischen überarbeiteten Guideline on Active Substance Master File Procedure (XPMP/QWP/227/02), die am 31. August in Kraft treten wird, beschrieben.

Note for Guidance on the European Drug Master File Procedure

Während noch im Entwurf zur Guideline on Active Substance Master File Procedure (Draft, February 2002: EMEA/CVMP/134-02-CPMP/QWP/227/02-CONSULTATION) vorgeschlagen wurde, das CEP-Verfahren obligatorisch für alle in der Europäischen Pharmakopoe monographierten Wirkstoffe zu machen (s. o.g. News vom 29.07.2002), ist dies in der endgültigen Version nicht übernommen worden, d.h. der Wirkstoffhersteller kann nach wie vor zwischen CEP und DMF wählen. Nach der o.g. Guideline kann das EDMF (European Drug Master File) für nachfolgend genannte Wirkstoffe eingereicht werden:

  1. New active substances
  2. Existing active substances not included in the European Pharmacopoeia (Ph.Eur.) or the pharmacopoeia of an EU Member State
  3. Pharmacopoeial active substances included in the Ph.Eur. or in the pharmacopoeia of an EU Member State

Im Hinblick auf die Möglichkeit, im Rahmen eines Zulassungsdossiers für einen Wirkstoff sowohl auf ein CEP als auch auf ein EU-DMF zu verweisen, ist folgende Einschränkung gemacht:

"(...) The EDMF holder may have an EDMF as well as a CEP for a single active substance. Generally, it is however not acceptable that the Applicant/MA holder refers to an EDMF as well as to a CEP for a single active substance of a particular MAA. In cases where the CEP contains too little information (e.g. stability) the Competent Authorities/EMEA may decide that additional information should be provided in the dossier. In such case it may be acceptable to refer both to an EDMF and a CEP (…)"
  

Empfehlungen entsprechender Veranstaltungen

Weitere Informationen zu den Anforderungen an CEP und EDMF erhalten Sie auf den Veranstaltungen ‚CEP und DMF' (7.-8. Oktober 2004 in Viernheim) sowie in der weiterführenden internationalen Veranstaltung ‚ECA – CTD, CEP and DMF', die in der Zeit vom 11.-12. November 2004 in Barcelona stattfinden wird. 

 
Abkürzungen:

  • CEP = Certificate of Suitability to the Monograph of the European Pharmacopoeia
  • EDMF = European Drug Master File
  • MAA = Marketing Authorisation Application

Autor:
Dr. Barbara Jentges
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