Nachdem am 6. August 2004 das novellierte Arzneimittelgesetz in Kraft
trat (siehe unsere News vom 6. August) erschien am 12. August 2004
im Bundesgesetzblatt die neue GCP-Verordnung (GCP-V) über die
"Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von
klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen".
Diese Verordnung trat 2 Tage nach Verkündigung, also am 14. August 2004
in Kraft und dient der Umsetzung der Direktiven 2003/94/EG vom 8. Oktober
2003 und 2001/20/EG vom 4. April 2001. Erstere regelt – kurz gesagt –
GMP bei der Herstellung klinischer Prüfpräparate; letztere gibt die
Grundsätze der Guten Klinischen Praxis, GCP, vor. Als weitere Konsequenz
im Zuge der Umsetzung dieser beiden Direktiven in nationales Recht wurde
am 17. August 2004 die geänderte Betriebsverordnung für pharmazeutische
Unternehmer (PharmBetrV) im Bundesanzeiger publiziert und am Tag nach der
Veröffentlichung, am 18. August, in Kraft gesetzt. Die Dritte Verordnung
zur Änderung der Pharmabetriebsverordnung
können Sie hier herunterladen.
Die novellierte PharmBetrV enthält weitgehende Regelungen für die
Herstellung, Prüfung und Freigabe klinischer Prüfpräparate. Die
Forderungen erstrecken sich im Wesentlichen auf
- Die Schulung des Personals bezgl. Der Besonderheiten der
Prüfmuster-Herstellung
- Die Validierung des Herstellungsprozesses klinischer Prüfmuster unter
Berücksichtigung der Produktentwicklungsphase
- Die Aufbewahrung von Rückstellmustern klinischer Prüfpräparate und
bedruckten Packmitteln
- Die Verantwortlichkeit der sachkundigen Person (Qualified Person)
hinsichtlich der Qualitätsstandards bei der Herstellung klinischer
Prüfpräparate in Drittstaaten
- Die Verantwortlichkeit des Stufenplanbeauftragten in Bezug auf Mängel
bei klinischen Prüfpräparaten
- Nachvollziehbarkeit jeder Prüfmustercharge sowie der im Verlauf der
Entwicklung vorgenommenen Änderungen anhand der Dokumentation
Mit dieser Verordnung fallen klinische Prüfmuster vollumfänglich
unter die GMP-Regelungen und jeder pharmazeutische Unternehmer ist
gesetzlich verpflichtet, diese bei der Prüfpräparateherstellung zu
beachten und anzuwenden.
An dieser Stelle tauchen Fragen nach Umfang und Tiefe von
Prozessvalidierungen auf. Der Wortlaut der novellierten Verordnung liefert
folgenden Hinweis:
"Bei Prüfpräparaten ist der Herstellungsprozess als Ganzes zu
validieren, soweit dies angezeigt ist, wobei der Produktentwicklungsphase
Rechnung zu tragen ist. Zumindest die kritischen Prozessschritte sind zu
validieren."
Mit der Novellierung der Pharmabetriebsverordnung wurden
Rahmenbedingungen für die Herstellung klinischer Prüfpräparate in
Gesetzesform gegossen und sind nunmehr auch Gegenstand behördlicher
Überwachung.