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20. Juli 2004
 

Entwurf für einen neuen Annex 19 zum
EG-GMP-Leitfaden veröffentlicht

 
Am 15. Juli hat die EG Kommission den Entwurf für einen neuen Annex zum EG GMP Leitfaden zur Kommentierung veröffentlicht. Das Dokument trägt den Titel "Reference Samples and Retention Samples" und legt den Umgang mit Rückstellmustern von Ausgangsstoffen, Packmitteln und Fertigarzneimitteln fest.

Ein EG-übergreifender Regelungsbedarf entstand wohl aus der Tatsache, dass es in der Vergangenheit in verschiedenen EG-Mitgliedsstaaten Probleme mit der Follow-up Stabilität von Arzneimitteln gegeben hat. Überdies tritt auch die Problematik von Lagerung und Transport zunehmend in den GMP-Fokus der Behörden.

Das Ziel dieses Annex ist die europaweite Harmonisierung in erster Linie natürlich in Bezug auf die Handhabung von Rückstellmustern aber auch bezüglich der Sprachregelung. Schon im Vorwort heißt es "The Annex provides definitions of the terms 'reference sample' and 'retention sample', which are often incorrectly considered as synonyms." Die sprachliche Differenzierung wird sodann in folgenden Definitionen festgelegt:

Reference sample: a sample of a batch of starting material, packaging material or finished product which is stored for the purpose of being analysed… (Rückstellmuster für analytische Zwecke)

Retention sample: a sample of a fully packaged unit from a batch of finished product. It is stored for identification purposes. … (Vollständig verpackte Rückstellmuster in der entsprechenden Länderaufmachung; quasi ein "Belegexemplar")

Für den deutschen Sprachgebrauch ist diese Klarstellung nicht erforderlich, da in beiden Fällen üblicherweise von "Rückstellmustern" die Rede ist.

Die folgenden Kapitel dieses Dokuments beschreiben nun im Detail den Umgang mit Rückstellmustern hinsichtlich:

  • des Lagerungszeitraums
  • der Menge
  • der Lagerungsbedingungen
  • schriftlicher Vereinbarungen über die Verantwortung für Rückstellmuster
  • vertragliche Regelungen mit Herstellern in Ländern mit und ohne MRA
  • Verantwortung für Rückstellmuster bei Parallelimport
  • Verantwortung für Rückstellmuster nach Schließung von Produktionsstätten oder Widerruf der Zulassung

Die in diesem künftigen Annex 19 festgeschriebenen Regelungen stellen für deutsche Arzneimittelhersteller nichts grundsätzlich Neues dar; vielmehr entsprechen sie prinzipiell denen aus § 8 der Pharmabetriebsverordnung.

Ein Detail aus diesem Dokument verdient allerdings erhöhte Aufmerksamkeit. In Abschnitt 4.4 heißt es:

"It should be ensured that all necessary analytical materials and equipment are still available, or are readily obtainable, in order to carry out all tests given in the specification until one year after expiry of the last batch manufactured. This applies also to analytical reference materials used in tests which have been superseded."

Es sind also nicht nur Rückstellmuster von produzierten Chargen und Ausgangsmaterialien fristgerecht aufzubewahren sondern alle zu einer eventuellen Analytik notwendigen Hilfsmittel wie Referenzstandards und analytische Gerätschaften. Die Verantwortlichen haben also darauf zu achten, dass z.B. bei einem Wechsel der Darreichungsform ein für die Routineanalytik nicht mehr benötigtes Gerät nicht vorzeitig ausgemustert wird; entsprechendes gilt für Referenzstandards.

Den Annex-19-Entwurf können Sie unter hier herunterladen.
  

Im Annex-19-Entwurf wird auch auf die kontrollierten Lagerbedingungen abgestellt. Daher weisen wir in diesem Zusammenhang auf die folgenden Veranstaltungen zu "Transport" und "Lagerung" hin:
 
Autor:
Dr. Gerhard Becker
CONCEPT HEIDELBERG