Am 15. Juli hat die EG Kommission den Entwurf für einen neuen Annex zum
EG GMP Leitfaden zur Kommentierung veröffentlicht. Das Dokument trägt
den Titel "Reference Samples and Retention Samples" und legt den
Umgang mit Rückstellmustern von Ausgangsstoffen, Packmitteln und
Fertigarzneimitteln fest.
Ein EG-übergreifender Regelungsbedarf entstand wohl aus der Tatsache,
dass es in der Vergangenheit in verschiedenen EG-Mitgliedsstaaten Probleme
mit der Follow-up Stabilität von Arzneimitteln gegeben hat. Überdies
tritt auch die Problematik von Lagerung und Transport zunehmend in den
GMP-Fokus der Behörden.
Das Ziel dieses Annex ist die europaweite Harmonisierung in erster
Linie natürlich in Bezug auf die Handhabung von Rückstellmustern aber
auch bezüglich der Sprachregelung. Schon im Vorwort heißt es "The
Annex provides definitions of the terms 'reference sample' and 'retention
sample', which are often incorrectly considered as synonyms." Die
sprachliche Differenzierung wird sodann in folgenden Definitionen
festgelegt:
Reference sample: a sample of a batch of starting material,
packaging material or finished product which is stored for the purpose of
being analysed… (Rückstellmuster für analytische Zwecke)
Retention sample: a sample of a fully packaged unit from a batch of
finished product. It is stored for identification purposes. …
(Vollständig verpackte Rückstellmuster in der entsprechenden
Länderaufmachung; quasi ein "Belegexemplar")
Für den deutschen Sprachgebrauch ist diese Klarstellung nicht
erforderlich, da in beiden Fällen üblicherweise von
"Rückstellmustern" die Rede ist.
Die folgenden Kapitel dieses Dokuments beschreiben nun im Detail den
Umgang mit Rückstellmustern hinsichtlich:
- des Lagerungszeitraums
- der Menge
- der Lagerungsbedingungen
- schriftlicher Vereinbarungen über die Verantwortung für
Rückstellmuster
- vertragliche Regelungen mit Herstellern in Ländern mit und ohne MRA
- Verantwortung für Rückstellmuster bei Parallelimport
- Verantwortung für Rückstellmuster nach Schließung von
Produktionsstätten oder Widerruf der Zulassung
Die in diesem künftigen Annex 19 festgeschriebenen Regelungen stellen
für deutsche Arzneimittelhersteller nichts grundsätzlich Neues dar;
vielmehr entsprechen sie prinzipiell denen aus § 8 der
Pharmabetriebsverordnung.
Ein Detail aus diesem Dokument verdient allerdings erhöhte
Aufmerksamkeit. In Abschnitt 4.4 heißt es:
"It should be ensured that all necessary analytical materials and
equipment are still available, or are readily obtainable, in order to
carry out all tests given in the specification until one year after expiry
of the last batch manufactured. This applies also to analytical reference
materials used in tests which have been superseded."
Es sind also nicht nur Rückstellmuster von produzierten Chargen und
Ausgangsmaterialien fristgerecht aufzubewahren sondern alle zu einer
eventuellen Analytik notwendigen Hilfsmittel wie Referenzstandards und
analytische Gerätschaften. Die Verantwortlichen haben also darauf zu
achten, dass z.B. bei einem Wechsel der Darreichungsform ein für die
Routineanalytik nicht mehr benötigtes Gerät nicht vorzeitig ausgemustert
wird; entsprechendes gilt für Referenzstandards.
Den Annex-19-Entwurf können Sie unter hier
herunterladen.