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19. Februar 2004
 

 Die 12. AMG-Novelle: 
 Konsequenzen für Herstellungsleiter und Kontrollleiter 

 
Gemäß der derzeit noch gültigen Fassung des AMG ist die erforderliche Sachkenntnis von Herstellungsleiter und Kontrollleiter folgendermaßen geregelt:
  1. Die Approbation als Apotheker oder
  2. das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung

und eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der Arzneimittelherstellung oder in der Arzneimittelprüfung.

Ferner muss der Behörde nachgewiesen werden, dass das Hochschulstudium theoretischen und praktischen Unterricht in einer Reihe von Grundfächern (insgesamt 12) umfasst hat, die im § 15 AMG angegeben sind und die im Prinzip aus dem Fächerkanon des Pharmaziestudiums stammen.

Mit der 12. AMG-Novelle soll nun eine Änderung hinsichtlich der zweijährigen praktischen Tätigkeitsmerkmale eingeführt werden, wonach dann Herstellungsleiter und Kontrollleiter nicht mehr ohne weiteres gegenseitig austauschbar wären. Die Anforderung lautet folgendermaßen:

"....sowie für den Herstellungsleiter eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der Arzneimittelherstellung und für den Kontrollleiter eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der Arzneimittelprüfung."

Danach kann also die Funktion des Kontrollleiters nur derjenige ausüben, der zuvor 2 Jahre in der Arzneimittelprüfung praktisch tätig war; dasselbe gilt entsprechend für den Herstellungsleiter und den Bereich der Arzneimittelherstellung. Beide können nun nicht mehr die jeweils andere Funktion übernehmen. Betriebe, die einen Kontrollleiter beschäftigen, der eine klassische Herstellungsleiterkarriere (ohne die zweijährige praktische Tätigkeit im Kontrolllabor) aufweist, sind nun gezwungen, recht schnell einen "typischen" Kontrollleiter einzustellen, um nicht mit der 12. AMG-Novelle in Gesetzeskonflikt zu geraten. Hier sind keinerlei Übergangsbestimmungen vorgesehen und allgemein wird damit gerechnet, dass die Novelle Anfang Mai in Kraft tritt.

Überdies kann im grenzüberschreitenden Warenverkehr mit der EU gemäß Direktive 2001/83/EG die Freigabe und Zertifizierung von Chargen nur durch eine "Qualified Person" ("Q.P."; "sachkundige Person") vorgenommen werden (siehe auch unser Seminar Chargenfreigabe und Zertifizierung am 4./5. März in Mannheim). Die Sachkundeanforderung an die Q.P. entspricht derjenigen des Kontrollleiters, so dass eben nur dieser – vorausgesetzt er besitzt die im § 15 AMG geforderten Qualifikationsmerkmale – Chargen für das europäische Ausland freigeben darf.

Für Industrie und Überwachungsbehörde besteht also Handlungsbedarf.

Vor diesem Hintergrund ist die Stellungnahme des Bundesrates zur AMG-Novelle zu dieser Thematik recht interessant. Hier wird das Problem der Eingleisigkeit in den jeweiligen Karrieren von Herstellungs- und Kontrollleiter aufgegriffen. Der Bundesrat schlägt folgende Formulierung vor:

"....sowie für den Herstellungsleiter eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der Arzneimittelherstellung oder in der Arzneimittelprüfung und für den Kontrollleiter eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der Arzneimittelprüfung."

Die Begründung dazu lautet:

"Die Richtlinie 2001/83/EG sieht lediglich für den Kontrollleiter eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der Arzneimittelprüfung vor. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass der Herstellungsleiter seine praktische Erfahrung nur in der Arzneimittelherstellung gewonnen hat. Die bisher geltenden Anforderungen für die vom Herstellungsleiter nachzuweisende praktische Erfahrung haben in der Praxis nicht zu Problemen geführt. Eine Verschärfung dieser Anforderungen ist deshalb nicht erforderlich."

Das bedeutet also: wer (mit der entsprechenden akademischen Ausbildung) 2 Jahre in der Arzneimittelprüfung gearbeitet hat, kann sich für beide öffentlich-rechtliche Garantenfunktionen entscheiden. Dagegen erlaubt die zweijährige Tätigkeit in der Herstellung nur die Übernahme der Funktion des Herstellungsleiters.

Das EG-Recht kennt nur einen öffentlich-rechtlichen Garantenträger: die Qualified Person. Die dort festgeschriebenen Vorgaben bezüglich ihrer Sachkunde werden mit der AMG-Novelle sinngemäß in nationales Recht umgesetzt. Die Regelung des Sachkundenachweises für den Herstellungsleiter ist eine spezifische nationale Angelegenheit, da es diesen eben nur in Deutschland gibt; insoweit bestünde mit einer entsprechenden Regelung keine Gefahr einer Verletzung der EG-Vorgaben. Überdies mag eine flexiblere Handhabung des Sachkundenachweises für den Herstellungsleiter generell vorteilhaft sein.

Eine weiterer Vorschlag des Bundesrates, der in diesen Zusammenhang passt, bezieht sich auf die Verkürzung der Erfahrungsdauer der sachkundigen Person. Nach Artikel 49 Abs. 3 der Direktive 2001/83/EG kann die geforderte Dauer der praktischen Erfahrung um ein bzw. anderthalb Jahre herabgesetzt werden, wenn der akademische Ausbildungsgang mindestens fünf bzw. sechs Jahre umfasst hat. Eine solche Möglichkeit sieht die AMG-Novelle nicht vor und setzt damit, laut Argumentation des Bundesrates, unnötigerweise einen strengeren Maßstab als die EG-Vorgabe.

Es bleibt abzuwarten, was von den Vorschlägen des Bundesrates bei der endgültigen Fassung des 12. AMG tatsächlich berücksichtigt wird.

Den Text der Stellungnahme des Bundesrates finden Sie hier.  

Hochaktuell ist unser Seminar Die 12. AMG-Novelle - Auswirkungen auf Herstellungsleiter, Kontrollleiter und Qualified Person, das am 14./15. Juni 2004 in Mannheim stattfindet.
 
Autor:
Dr. Gerhard Becker
CONCEPT HEIDELBERG

 

 

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