Die neuen, seit 1. Oktober 2003 in Kraft getretenen Variations Regulations
EC No 1084/2003 (1) für das Gegenseitige Anerkennungsverfahren und EC No
1085/2003 (2) für das zentrale Verfahren haben die alten Variations
Regulations (EC) 541/95 (3) und (EC) 542(95) (4) ersetzt. Eine
Überarbeitung der alten Verordnungen zur Prüfung von Änderungen einer
Zulassung war notwendig, um die Anforderungen der kodifizierten Richtlinie
2001/83 EC vom 6. November 2001 (5) zu erfüllen.
Die neuen Variations Regulations unterscheiden vier verschiedene
Änderungstypen: Zwei verschiedene Typ I Änderungen (Typ IA/1B gemäß
Annex I der Verordnung 1084/2003), Typ II Änderung und Erweiterungen der
Zulassung (line extension). Typ IA und IB Änderungen müssen nur
angezeigt werden, Typ II Änderungen müssen genehmigt werden und im Fall
von Erweiterungen der Zulassung ist ein Neuantrag erforderlich.
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Art der Änderung
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Verfahren
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Zeitrahmen/Wartezeiten
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Referenz
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Typ IA
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Änderungsanzeige
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max. 14 Tage
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Annex I of CR 1084/2003
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Typ IB
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Änderungsanzeige
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30 Tage
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Annex I of CR 1084/2003
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Typ II
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Genehmigung
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30/90/120 days
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keine Definition für Typ II Änderungen
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Extension
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Zulassungsantrag
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s. entspr. RL
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Annex II of CR 1084/2003
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Die einzelnen Änderungstypen werden nachfolgend kurz erläutert:
Typ IA/B Änderung (Änderungsanzeige)
Das neue Typ IA/IB-Änderungsverfahren dient der schnellen Umsetzung von
Änderungen. Änderungen, welche die zulassungsgemäße Qualität,
Unbedenklichkeit oder Wirksamkeit des Arzneimittels nicht beeinträchtigen
und welche die in Anhang 1 der Verordnung 1084/2003 (MRP-Verfahren) bzw.
1085/2003 (zentralisiertes Verfahren) aufgeführten Bedingungen erfüllen,
werden als "geringfügige Änderung" des Typs IA oder des Typs
IB eingestuft. Die neuen Typ IA/IB-Änderungen werden vom
Zulassungsinhaber der Behörde auf einem entsprechenden Formblatt (6)
angezeigt. Dieser Mitteilung müssen die nachfolgend genannten Unterlagen
beigefügt sein:
a) alle erforderlichen Unterlagen, darunter auch jene, die infolge der
Zulassungsänderung abgeändert werden,
b) eine Liste der betroffenen Mitgliedstaaten und die Angabe des
Referenzmitgliedstaats für das betreffende Arzneimittel,
c) die fälligen Gebühren, die aufgrund der geltenden innerstaatlichen
Vorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten zu entrichten sind.
Im Hinblick auf die Umsetzung der Änderungen sind für Typ IA und IB
Änderungen unterschiedliche Wartefristen einzuhalten:
Typ 1A: Erfüllt die Mitteilung die o.g. aufgeführten Bedingungen,
bestätigt die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats im Falle
einer Type IA Änderung binnen 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung deren
Gültigkeit und unterrichtet die übrigen zuständigen Behörden und den
Inhaber darüber.
Typ IB: Hat die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats dem
Inhaber nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bestätigung des Erhalts einer
gültigen Mitteilung die in Absatz 8 vorgesehene Stellungnahme
übermittelt, kann davon ausgegangen werden, dass die mitgeteilte
Änderung von allen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten
angenommen worden ist.
Typ II Änderungen (Genehmigung erforderlich)
Änderungen vom Typ II sind 'größere Änderungen', die erst nach
Genehmigung durch die Zulassungsbehörde umgesetzt werden dürfen. Eine
größere Änderung des Typs II ist eine Änderung, die nicht als
geringfügige Änderung (d.h. nicht in Annex I der Verordnungen 1084/2003
oder 1085/2003 aufgelistet ist) oder als Erweiterung der Zulassung
eingestuft werden kann.
In diesem Fall übermittelt der Zulassungsinhaber den zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten, in denen das Arzneimittel zugelassen worden
ist, gleichzeitig einen Antrag, dem Folgendes beigefügt ist:
a) die einschlägigen Angaben und Unterlagen gemäß Artikel 8 bis 12 der
Richtlinie 2001/83/EG bzw. Artikel 12 bis 15 der Richtlinie 2001/82/EG,
b) die Daten zur Begründung der beantragten Änderung,
c) alle infolge des Antrags geänderten Unterlagen,
d) eine Ergänzung oder Aktualisierung der bestehenden
Sachverständigengutachten/Überblicke/Zusammenfassungen, worin die
beantragte Änderung berücksichtigt wird,
e) eine Liste der Mitgliedstaaten, die von dem Antrag auf eine größere
Änderung des Typs II betroffen sind, und die Angabe des
Referenzmitgliedstaats für das betreffende Arzneimittel,
f) die fälligen Gebühren, die aufgrund der geltenden innerstaatlichen
Vorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten zu entrichten sind.
Innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach Einleitung des Verfahrens erstellt
die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaates einen
Beurteilungsbericht und einen Entscheidungsentwurf, die den anderen
betroffenen zuständigen Behörden übermittelt werden. Diese Frist kann -
z.B. aufgrund von Sicherheitsaspekten - verkürzt werden, sie kann aber
auch auf 90 Tage verlängert werden, und zwar bei Zulassungsänderungen,
die sich auf Änderungen oder Ergänzungen der therapeutischen
Indikationen beziehen.
Extension (Neuer Zulassungsantrag)
Neu ist die vierte Änderungskategorie der ‚Erweiterung' der Zulassung
(Line extension), die in der EU hiermit erstmals gesetzlich definiert
wurde. Eine Erweiterung der Zulassung ist relevant für Produkte, deren
vorgesehene Änderungen keinen Einfluss auf Wirksamkeit und
Unbedenklichkeit haben, bspw. bei Änderung der Wirkstärke eines
Arzneimittels (z.B. wenn neben einer bereits zugelassenen
250mg-Formulierung nunmehr auch eine 500mg-Formulierung zugelassen werden
soll). Line extensions sind in Annex II der Verordnungen 1084/2003 und
1085/2003 definiert. Eine Erweiterung oder eine Veränderung der
bestehenden Zulassung ist durch die zuständigen Behörden zu genehmigen.
Der Name des Arzneimittels für die "Erweiterung" entspricht dem
der bestehenden Zulassung für das Arzneimittel. Weitere Details für
dieAbgrenzung von Typ II-Änderungen zu Line Extensions sind in der Notice
to Applicants - Guideline on the categorisation of Extension Applications
(EA) versus Variations Applications (V) (October 2003) (7) - geregelt.
Für das Themengebiet Regulatory Affairs organisieren wir das Seminar CTD,
CEP and DMF am 5./6. April 2004 in Basel.
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Liste der Abkürzungen:
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CR
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Commission Regulation
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EMEA
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European Agency for the evaluation of medicinal products
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EC
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European Commission
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MR
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Mutual Recognition
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MRP
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Mutual Recognition Procedure
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RL
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Richtlinie
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RMS
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Reference Member State
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Literatur:
(1) VERORDNUNG (EG) Nr. 1084/2003 DER
KOMMISSION vom 3. Juni 2003 über die Prüfung von Änderungen einer
Zulassung für Human- und Tierarzneimittel, die von einer zuständigen
Behörde eines Mitgliedstaats erteilt wurde
http://dg3.eudra.org/F2/eudralex/vol-1/new_v1/reg_comm_1084_2003_de.pdf
(2) VERORDNUNG (EG) Nr. 1085/2003 DER
KOMMISSION vom 3. Juni 2003 über die Prüfung von Änderungen einer
Zulassung für Human- und Tierarzneimittel gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 2309/93 des Rates
http://dg3.eudra.org/F2/eudralex/vol-1/new_v1/reg_comm_1085_2003%20_de.pdf
(3) Commission Regulation (EC) No 541/95
of 10 March 1995 (as amended in 1998), concerning the examination of
variations to the terms of a marketing authorization granted by a
competent authority of a Member State
(4) Commission Regulation (EC) No 542/95
of 10 March 1995 (as amended in 1998), concerning the examination of
variations to the terms of a marketing authorization falling within scope
of Council Regulation (EEC) No 2309/93
(5) RICHTLINIE 2001/83/EG DES
EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 6. November 2001 zur Schaffung
eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel
http://dg3.eudra.org/F2/pharmacos/docs/Doc2001/nov/Codifications/HumanCode2001-83/2001-83DE.pdf
(6) New application form for variation to
a marketing authorisation for medicinal products (human and veterinary) to
be used in the mutual recognition and the centralised procedure
(http://dg3.eudra.org/F2/eudralex/vol-6/newdoc/newvarform_%20250703.doc)
sowie Guideline on Dossier requirements for Type IA and Type IB
Notifications (July 2003)
http://dg3.eudra.org/F2/eudralex/vol-2/C/GdVarTypIAB_rev0_200307.pdf)
(7) Guideline on the categorisation of
Extension Applications (EA) versus Variations Applications (V) (October
2003) http://dg3.eudra.org/F2/eudralex/vol-2/C/v2c_ea_v%20_10_2003.pdf
Autor:
Dr. Barbara Jentges
CONCEPT HEIDELBERG
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