Mit Wirkung zum 1. Juli diesen Jahres wurde der Anhang 1 der kodifizierten
Richtlinie 2001/83/EG (1) durch den Wortlaut des Anhangs der Richtlinie
2003/63/EG vom 25. Juni 2003 (2) geändert.
Die neue Richtlinie ist im Amtsblatt der Europäischen Union L 159 vom
27. Juni 2003 veröffentlicht.
Für jedes Humanarzneimittel, das auf dem europäischen
Gemeinschaftsmarkt in Verkehr gebracht werden soll, muss von der
zuständigen Zulassungsbehörde eine entsprechende Genehmigung, die
Zulassung, erteilt werden. Voraussetzung für die Erlangung dieser
Genehmigung ist der Nachweis von Qualität, Wirksamkeit und
Unbedenklichkeit. Alle dazu notwendigen Angaben und Unterlagen in Bezug
auf die Ergebnisse der mit dem zuzulassenden Arzneimittel durchgeführten
Prüfungen und Versuche sind im Zulassungsdossier zu dokumentieren.
Anhang 1 der RL 2001/83/EC beschreibt die für die Erstellung des
Zulassungsdossiers notwendigen detaillierten wissenschaftlichen und
technischen Vorgaben, die im nunmehr durch den in RL 2003/63/EG
geänderten Anhang 1 an das harmonisierte Format und die Terminologie des
Common Technical Document (CTD) angepasst wurden. Die neue Richtlinie –
und damit der ans CTD-Format angepasste neue Anhang 1 - gilt seit 01. Juli
2003. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, die erforderlichen Rechts-
und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um dieser Richtlinie bis
spätestens 31. Oktober 2003 nachzukommen.
Der Antragsaufbau nach dem CTD gilt für sämtliche Zulassungsanträge
jeglicher Art ungeachtet des gewählten Zulassungsverfahrens (nationale
Zulassung, gegenseitiges Anerkennungsverfahren, zentrales Verfahren) und
auch unabhängig davon, ob der Zulassungsantrag auf einem vollständigen
oder einem verkürzten Antragsverfahren beruht.
Ebenso gilt der Antragsaufbau für alle Arten von Human-Arzneimitteln,
also auch für homöopathische Arzneimittel, Plasmaderivate, Impfstoffe,
Radiopharmaka, etc. Einige Arzneimittel weisen jedoch so spezifische
Merkmale auf, dass nicht alle an den Antragsaufbau gestellten
Standard-Anforderungen erfüllt werden können – andererseits gibt es
Arzneimittel, bei denen zusätzlich spezielle Anforderungen zu
berücksichtigen sind.
Um diesen Ausnahmen bzw. Besonderheiten Rechnung zu tragen, ist der
neue Anhang 1 in insgesamt 4 Teile untergliedert:
Teil I: Standardanforderungen an einen Zulassungsantrag
Teil I beschreibt die Standard-Anforderungen an einen Zulassungsantrag
und orientiert sich dabei formal und inhaltlich an das CTD (Module 1 bis
5):
- Modul 1: Administrative Angaben
- Modul 2: Zusammenfassungen
- Modul 3: Chemische, pharmazeutische und biologische Informationen zu
Arzneimitteln, die chemische und/oder biologische Wirkstoffe enthalten
- Modul 4: Präklinische Berichte
- Modul 5: Berichte über klinische Studien
An dieser Stelle sei eine Kritik am überarbeiteten Anhang 1 erlaubt:
Der Terminologie des neuen Anhang 1 weicht teilweise von der des CTD ab.
Beispielsweise werden in Modul 3 statt der im CTD gewählten Begriffe
'Drug Substance' und 'Drug Product' in Anhang 1 die Begriffe 'Active
Substance' und 'Finished Medicinal Product' verwendet. Es ware
wünschenswert gewesen, im neuen Anhang 1 durchgängig die im CTD
vorgegebene Terminologie zu verwenden, um unnötige Verwirrungen zu
vermeiden.
Die Teile II bis IV des Anhang I beziehen sich auf Arzneimittel, für
die vereinfachte oder zusätzlich spezielle Angaben erforderlich sind.
Teil II: Spezifische Zulassungsanträge und Anforderungen
Teil II bezieht sich auf die Ausnahmen und Anforderungen bei
sogenannten 'spezifischen Zulassungsanträgen', bei denen die Erstellung
der Zulassungsunterlagen in vereinfachter Form möglich ist, z.B. bei
Arzneimitteln, deren Wirkstoffe(n) "allgemein medizinische verwendet
wird (werden)".
Teil III: Besondere Arzneimittel
In Teil III werden für bestimmte Arzneimittel je nach deren
'Besonderheiten' zusätzliche spezielle Anforderungen festgelegt, wie
beispielsweise für:
- Biologische Arzneimittel. Dazu zählen aus Plasma gewonnene
Arzneimittel und Vakzine
- Radiopharmazeutika und ihre Vorstufen
- Homöopathische Arzneimittel
- Pflanzliche Arzneimittel
- Arzneimittel für seltene Leiden (Orphan Drugs)
Teil IV: Arzneimittel für neuartige Therapien
Teil IV bezieht sich auf Arzneimittel für neuartige Therapien, wie
Gentherapeutika und somatische Zelltherapeutika.
Insbesondere sei auf zwei spezielle Zulassungsveranstaltungen
hingewiesen, die in der nächsten Zeit stattfinden werden:
'CTD,
CEP und DMF' – Möglichkeiten zum Nachweis der Wirkstoffqualität im
Zulassungsverfahren; 25.-26. September 2003 in Mannheim
'Blutzubereitungen
und Sera im Zulassungsverfahren – Qualitätsanforderungen nach Modul 3
des CTD' 11.-12. November 2003 in Munzingen bei Freiburg
Literaturverweis
Directive
2001/83/EC of the European Parliament and of the Council of 6 November
2001 on the Community code relating to medicinal products for human use.
Richtlinie
2003/63/EG der Kommission vom 25. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie
2001/83/EG des Euroäpischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines
Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel
Autor:
Dr. Barbara Jentges
CONCEPT HEIDELBERG