BMGS veröffentlicht Referentenentwurf zur 12. AMG-Novelle
Das Gesetz dient der Umsetzung europäischen Rechts in das
Arzneimittelgesetz (AMG). Im einzelnen sind folgende Änderungen
vorgesehen:
Qualified person
Nach bisherigem Recht konnten Arzneimittel gem. § 7 PharmBetrV als
freigegeben gekennzeichnet werden, wenn Herstellungs- und Prüfprotokoll
ordnungsgemäß unterzeichnet worden waren. Eine nach Art. 48 der
Richtlinie 2001/83/EWG zu bestellende sachkundige Person ("Qualified
person"), die die Freigabe nach bestimmten Voraussetzungen aktiv zu
erteilen hat, war bislang im deutschen Arzneimittelrecht nicht bekannt.
Diese Verpflichtung soll nach § 19 zukünftig dem Kontrollleiter
übertragen werden. In diesem Zusammenhang wird sich auch die
Sachkundeanforderung an den Herstellungs- und Kontrollleiter ändern (§
15). Zukünftig können nur noch Personen, die ihre praktische Tätigkeit
in der Qualitätskontrolle eines Herstellerbetriebes abgeleistet haben,
die Funktion des Kontrollleiters übernehmen. Analog müssen die
Herstellungsleiter ihre praktische Tätigkeit in der
Arzneimittelherstellung selbst abgeleistet haben. Inwieweit den jetzt
schon tätigen Herstellungs- und Kontrollleitern, die diese Anforderung
nicht erfüllen, ein Bestandsschutz gewährt wird, ist noch unklar.
Übergangsvorschriften sind in dem aktuellen Entwurf nicht vorgesehen!
Arzneimittelsicherheit für Kinder
Zur Verbesserung der Arzneimittelsicherheit für Kinder und Jugendliche
sieht der neugeschaffene § 25 Abs. 7a die Bildung einer Kommission beim
BfArM vor, die insbesondere im Rahmen von Zulassungsverfahren
Stellungnahmen abgeben kann.
Erlaubnispflicht für Arzneimittelgroßhändler
Nach dem neu geschaffenen § 52a soll der Großhandel zukünftig dem
Erlaubnisvorbehalt unterliegen. Damit wird eine seit langem überfällige
Umsetzung der Richtlinie 92/25/EWG sowie des Art. 77 2001/93/EWG
vollzogen. In anderen EU-Staaten ist seit langem der Großhandel
erlaubnispflichtig. Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind
Herstellerbetriebe nach § 13 AMG. Nach der jetzt vorgesehenen
Legaldefinition für den Großhandel ist davon auszugehen, dass auch
pharmazeutische Unternehmer, die nicht in Besitz einer
Herstellungserlaubnis sind, zukünftig eine Großhandelsbetriebserlaubnis
benötigen werden. Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind
geeignete Räume und Einrichtungen für die beabsichtigte Lagerung und
den Vertrieb,
die Zuverlässigkeit des Leiters des Großhandels,
sachkundiges Personal, insbesondere eine eigens benannte
verantwortliche Person und
Dokumentations- und Meldepflichten betreffend Arzneimittelrisiken
Die bislang in § 29 Abs. 1 enthaltenen Anzeigepflichten werden nun in
dem neuen § 63 b geregelt. Dieser dient der Umsetzung der Richtlinie
2001/82/EWG. Der Zulassungsinhaber hat danach Dokumentations- und
Meldepflichten betreffend Arzneimittelrisiken gegenüber der
Bundesoberbehörde. Er hat die Unbedenklichkeit des Arzneimittels durch
regelmäßig aktualisierte Berichte in den ersten beiden Jahren nach
Zulassungserteilung halbjährlich und danach einmal jährlich
nachzuweisen.
Klinische Prüfung
Die Richtlinie 2001/20/EG und die ICH-GCP-Leitlinie werden durch die
Novelle eingearbeitet.
In § 4 AMG wird zukünftig eine Legaldefinition zur "klinischen
Prüfung" sowie zum "Sponsor" und "Prüfer"
aufgenommen.
Der Gesetzesentwurf stellt zukünftig die Durchführung der klinischen
Prüfung unter den Genehmigungsvorbehalt der zuständigen
Bundesoberbehörde
(§ 40 Abs. 3).
Der Umfang der Probandenversicherung ist auf der Grundlage einer
Risikoabschätzung festzulegen. (§ 40 Abs. 5)
Die Regelungen zu klinischen Prüfungen bei Kindern werden präzisiert
(§ 40 Abs. 6).
Weitergehende Regelungen zum Verfahren bei der Ethikkommission und der
zuständigen Bundesoberbehörden bleiben einer Rechtsverordnung
vorbehalten. (§ 42 AMG)
Änderung der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer
Der Geltungsbereich der Pharmabetriebsverordnung wird auf Wirkstoffe
menschlicher oder tierischer Herkunft und auf gentechnischem Wege
hergestellte Wirkstoffe erweitert. Diese Wirkstoffe werden zukünftig nach
§ 64 AMG überwacht. Wenn dann ihre Überwachung per Rechtsverordnung
geregelt ist, finden auch die Vorschriften über die Einfuhr nach § 72a
AMG Anwendung. Daher ist davon auszugehen, dass bei der Einfuhr dieser
Wirkstoffe aus Ländern, die nicht Mitgliedsstaaten der Europäischen
Gemeinschaften oder EWG-Vertragsstaaten sind, eine Auslandsinspektion
durch die zuständige Behörde erforderlich sein wird.
Änderung der Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe
Zukünftig sollen sämtliche Aufzeichnungen über Art und Menge der
erworbenen und abgegebenen Arzneimittel chargenbezogen geführt werden.
Die chargenbezogene Dokumentation wird in Art. 8 der Leitlinie 94/C 63/03
vorgegeben. Für die Aufzeichnungen der Lieferungen an Apotheken und
andere Einzelhändler soll eine Übergangsbestimmung bis zum 31.12.2006
gelten.
Den Entwurf der 12. AMG-Novelle erhalten Sie hier.
Autor:
Dr. Michael Hiob
Landesamt für Gesundheit + Arbeitssicherheit des Landes
Schleswig-Holstein
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