Der Annex 1 zum EG-GMP-Leitfaden regelt die Herstellung steriler
Arzneimittel. Er wurde in der Vergangenheit schon zweimal geändert
(größere Revision 1997 und eine kleiner Revision 2001).
Im Jahre 2002 hat die Inspektorengruppe der EMEA einen Entwurf zur
erneute Revision vorgeschlagen (s. GMP News 271 vom 16.12.02). Am 03.06.03
hat die EG-Kommission das "Final" des revidierten Annex 1 nun
veröffentlicht. Er wird in dieser Version zum 1. September 2003 gültig
werden.
Was hat sich im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf aus dem Jahre
2002 geändert?
Ganz gezielt wird in einer Anmerkung auf der ersten Seite auf die
Harmonisierung mit EN/ISO 14644-1 hingewiesen. Allerdings wird auch
explizit erwähnt, dass spezielle Anforderungen an die Fertigung von
sterilen Arzneimitteln ebenfalls Bestandteil des Annex 1 sind. Somit
betreffen die meisten Änderungen den Punkt 3 (Reinheitsklassen) des Annex
1.
Im Vergleich zum 2002-Entwurf wird unter Anmerkung A des Punktes 3 die
kontinuierliche Partikel-Messung nur für die Zone A gefordert. Für die
Zone B wird diese Messung nur noch empfohlen ("recommended").
Die Probevolumina sollen nicht kleiner als 1 m3 in den Zonen
A und B sein. Diese Volumina werden auch für die Zone C bevorzugt
("preferable"). Im ursprünglichen Entwurf wurde das
Probevolumen für jeden Messpunkt noch als verbindlich vorgegeben.
Unter Anmerkung B des Punktes 3 ist noch eine Änderung im Satzbau im
Vergleich zum 2002-Entwurf zu verzeichnen, die aber wohl keine inhaltlich
relevanten Folgen hat.
Die Anmerkung E wurde ebenfalls vom Satzbau geändert. Auch hier sind
inhaltlich keine relevanten Folgen zu erwarten.
Interessanter und für die Industrie auch wichtiger ist das
Fallenlassen von definierten Angaben ("guidance values") zu
Temperatur und Feuchtigkeit in Reinräumen. Im ursprünglichen Entwurf
wurden 18 +/- 2°C und 40% - 60% Luftfeuchte gefordert. Die Finalversion
beschränkt sich nun darauf, dass Raumtemperatur und –feuchte vom
Produkt und den Tätigkeiten abhängig sind und keine Beeinträchtigung
der Reinraumklassen nach sich ziehen sollen.
Obwohl keine Änderung zum ursprünglichen Entwurf, ist es interessant,
dass der Passus zu den Monitoringdaten als Indikator für den
Kleiderwechsel (Punkt 20 der aktuell gültigen Version) entfallen ist.
Das detaillierte Dokument finden Sie unter
http://pharmacos.eudra.org/F2/eudralex/vol-4/pdfs-en/revan1vol4.pdf