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GMP-News
13. März 2003
 

Übersetzungen der 
EG-GMP-Annexe 15, 16 und 17 offiziell publiziert!

 
Am 8. Mai 2002 veröffentlichte die EU-Kommission die Übersetzungen der Annexe 15 bis 18. Nur wenige Tage später wurden diese dann wieder zurückgezogen. Wer schon damals regelmäßig die News unter www.gmp-navigator.com gelesen hatte, konnte so einen ersten Blick in die deutsche Version werfen.

Damals waren die Übersetzungen jedoch noch mit einigen Fehlern behaftet. Zwischenzeitlich erschien dann nochmals der Annex 15 (wir berichteten am 14. Oktober).

Jetzt wurden am 10. März aktualisierte und abgestimmte Versionen publiziert.

Was hat sich seither verändert?

1) Annex 15 "Qualifizierung und Validierung"

In unserer GMP-News vom 14. Oktober 2002 wurde die erstmalige Ausgabe der deutschen Übersetzung des Annex 15 (Originaltitel: Qualification and Validation) kritisch kommentiert.

Nun wurde das Dokument von der ZLG, Ländervertretern, dem Gesundheitsministerium, der Arbeitsgruppe "Medizinische Gase" und den österreichischen Behörden "upgedatet" und ist unter 
http://pharmacos.eudra.org/F2/eudralex/vol-4/pdfs-m/vol4_an15_de.pdf
erneut erschienen.

Der englischsprachige Titel wurde nun - vernünftigerweise - eins zu eins mit "Qualifizierung und Validierung" wiedergegeben. Allerdings hält sich leider immer noch im Inhaltsverzeichnis die etwas irritierende Übersetzung von Qualifizierung als Zulassungsprüfung.

Unter Punkt 4d des Annex 15 taucht - wie auch in der ersten Übersetzung - der Begriff "Anweisungen" (engl. Originaltext: "protocols") auf. Er wird auch in nachfolgenden Passagen des Dokuments häufiger eingesetzt. In der Industrie hat sich allerdings mittlerweile der Begriff "Plan" als Pendant zum englischen "protocol" etabliert.

Unter Punkt 9 lautet der englische Originaltext "The first element of the validation of new facilities, systems or equipment could be design qualification (DQ)". Unverändert beibehalten wurde im revidierten Dokument die deutsche Übersetzung für "could" mit sollte. Die DQ ist aber mittlerweile so verbindlich, dass die Übersetzung mit "sollte" durchaus angemessen erscheint.

Der unter Punkt 12a zu findende Rechtschreibefehler "Rohrleistungen" statt Rohrleitungen wurde leider nicht korrigiert.

Gut ist, dass jetzt einheitlich im Dokument der Begriff Leistungsqualifizierung (Punkt 16) verwendet wird. Ursprünglich nutzte das Dokument synonym auch noch den Begriff Verfahrensvalidierung, was für Verwirrung sorgte.

Resümee: Die Revision ist ein Fortschritt, falsche Übersetzungen und synonyme Begriffe wurden geklärt. Die o.g. Kritikpunkte sind Verbesserungsvorschläge, die das Dokument nicht erheblich beeinträchtigen.

Speziell zum Thema Validierung organisieren wir:

Nr. Datum Veranstaltung Ort
486
25./26. März 2003Validation of IsolatorsBasel, Schweiz
491
27./28. März 2003FDA-/GMP-Anforderungen an BioindikatorenHeidelberg
501
8./9. April 2003Qualifizierung/Validierung von Medizinprodukten/IVDsHeidelberg
511
28.-30. April 2003Validation of Microbiological Test ProceduresBerlin
496
13./14. Mai 2003Workshop Validierung / Qualifizierung (QV 10) 2-tägiger Praxiskurs zur Ausarbeitung eines ValidierungsprojektesMannheim
499
21./22. Mai 2003Risk Assessment - Basis der Validierung/Qualifizierung (QV 15)Mannheim
510
27./28. Mai 2003Validation of Analytical Test ProceduresKopenhagen, Dänemark
526
Neu! Zusatztermin wegen großer Nachfrage:
25.-27. Juni 2003
Der Validierungsbeauftragte, 3-Tage-Intensivseminar (QV 16)Berlin
478
22.-24. Oktober 2003Der Validierungsbeauftragte, 3-Tage-Intensivseminar (QV 16)Heidelberg

2) Annex 16 "Zertifizierung durch eine sachkundige Person und Chargen-
     freigabe"

Im Vergleich zu der im Mai veröffentlichten und dann zurückgezogenen Version ergeben sich hier ganz grundlegende Veränderungen in der Wortwahl. Dies macht das folgende Beispiel durch eine Änderung des Wortes "Inverkehrbringung" zu "Freigabe" deutlich:

2 Dieser Anhang decktregelt insbesondere jene Fälle ab,die Fälle, in denen eine Charge mehrere Herstellungs- bzw. Prüfstufen durchlaufen hat, dieunterschiedliche Produktions- und Kontrollstufen an unterschiedlichen Orten bzw. durch unterschiedliche Hersteller durchgeführt wurden, und bei denen eine Zwischeprodukt- oderoder bei unterschiedlichen Herstellern durchlaufen hat oder in denen ein Zwischenprodukt oder eine Bulkcharge in mehr als eine Fertigarzneimittelcharge aufgeteiltFertigproduktcharge unterteilt wurden. Darüber hinaus
wird. Darüber hinaus berücksichtigt dieser Anhang das Inverkehrbringendie Freigabe von Chargen, die aus Ländern in die EG/den EWR eingeführt wurden, bei denen kein Abkommen über gegenseitige Anerkennung zwischen der Gemeinschaft und dem Drittland besteht bzw. nicht besteht. Die Leitlinie kann vorbehaltlich etwaiger Abweichungen zwischen den gesetzlichen Bestimmungen und den genaueren Leitlinien in Anhang 13 des Leitfadens auch auf Arzneimittel für Forschungszwecke angewandt werden.

Unsere Praxisseminare für Qualified Persons - topaktuell!

Nr. Datum Veranstaltung Ort
414
19./20. März 2003Der Herstellungsleiter nach § 15/19 AMG - Qualified Person -Mannheim
495
15./16. Mai 2003Der Kontrollleiter nach §§ 15/19 AMG
- Qualified Person -
Heidelberg

3) Annex 17 "Parametrische Freigabe"

Auch hier wurde im Vergleich zur o.g. Veröffentlichung und Zurückziehung einiges geändert. Dies zeigt exemplarisch das nachfolgende Beispiel:

2. Parametrische Freigabe
2.1. Es wird2.1 Es ist allgemein anerkannt, dass umfassende PIPC-Prüfungen und Kontrollen eineInprozesskontrollen eine größere
bessere Gewähr als eine Endproduktprüfung bieten kann, dass das Endprodukt die
Spezifikationen erfüllt,.
Sicherheit für die Übereinstimmung des Produktes mit den Spezifikationen
gewährleisten als die Prüfung der Fertigprodukte.

2.2. Die parametrische Freigabe kann bei bestimmten Parametern als Alternative zurfür einige spezifische Parameter als Alternative
Routineprüfung der Endprodukte zugelassen werden. Die Autorisierung für einezu Routinekontrollen von Fertigprodukten genehmigt werden. Eine Genehmigung
für die
parametrische Freigabe ist gemeinsam durch die Stellen, diesollte gemeinsam von den Verantwortlichen für die
Arzneimittelzulassung zuständig sind, und die Inspektoren der Guten Herstellungspraxis
zu erteilen, zu verweigern bzw. zu entziehen.
Zulassung und den GMP-Inspektoren erteilt, abgelehnt oder zurückgezogen
werden.

Sie können die Annexe hier herunterladen:

Autoren:
Sven Pommeranz
Oliver Schmidt
CONCEPT HEIDELBERG


 

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