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Im Zuge der Revision der Technical Report Series der WHO im Juni 2010 wurden eine Reihe von Annexen revidiert (s. auch unsere News vom 13. Juli 2010), u.a. auch die "Good manufacturing practices for active pharmaceutical ingredients". Dieser revidierte Annex 2 ersetzt den aus dem Jahr 1992 stammenden Annex und entspricht wortwörtlich der ICH Q7 Guideline. Die WHO hat diesem Annex 2 jedoch noch zwei Appendices hinzugefügt: - Eine Liste mit Hinweisen auf eine Reihe entsprechender WHO-Richtlinien bzw. Technical Report Series
- Eine Liste von Erläuterungen und Klarstellungen zu diversen Paragrafen des Annex 2
Diese Liste der Erläuterungen beziehen sich auf folgende Themen, die nach Meinung der WHO-Experten klärungsbedürftig sind, da sie bei Inspektionen häufiger eine Rolle spielten: - Definition des Ausgangsstoffs für einen Wirkstoff (API starting material)
- Rolle der Firmenleitung bei der Einführung eines Qualitätsmanagementsystems (Paragraf 2.11)
- Delegieren von Verantwortung im Produktionsbereich (Paragraf 2.3)
- System für die Qualifizierung von Lieferanten kritischer Stoffe
- Prüfung von Behältnissen oder Gruppen von Behältnissen beim Wareneingang und vor der Abnahme
- Chargenidentifizierung
- Rückstellmuster
Interessant an dieser Liste ist die sehr genaue Definition des Ausgangsstoffs. Laut WHO muss das API starting material - vollständig in Bezug auf Identität und Reinheit charakterisiert sein
- ein synthetisches Vorläuferprodukt sein oder mehrere Syntheseschritte vor dem eigentlichen Wirkstoff sein
- eine isolierte und gereinigte Substanz mit vollständig aufgeklärter Struktur sein
- eine wohl definierte Spezifikation besitzen im Zusammenhang mit einem oder mehreren spezifischen Identitätsprüfungen sowie Prüfungen und Grenzen für die Wirksamkeit und das Verunreinigungsprofil
Es obliegt dem Hersteller, den Ausgangsstoff zu definieren und dafür eine schriftlich dokumentierte Rechtfertigung zur Verfügung zu haben, die ggf. bei einer WHO-Inspektion vorgelegt werden kann. Zwar entspricht der Annex 2 zu hundert Prozent dem Wortlaut der ICH Q7 Leitlinie. Die kürzlich vorgenommene Revision des Teil II des EU GMP Leitfadens, der am 31. Juli 2010 in Kraft tritt und danach nicht mehr identisch ist mit ICH Q7, wurde jedoch nicht berücksichtigt, d.h. der dort neu eingefügte Paragraf 2.19, in dem die Anwendung der Prinzipien des Qualitätsrisikomanagements gefordert werden (siehe auch unsere News vom 13. Juli 2010, fehlt im neuen WHO Annex 2. Hier finden Sie den Originaltext des Annex 2 des WHO Technical Reports 957. Hinweis: Mehr zu diesem Thema erfahren Sie von einer Vertreterin der WHO auf der diesjährigen "European Conference on Active Pharmaceutical Ingredients" der APIC vom 27.-29. Oktober 2010 in Barcelona. Autor Dr. Gerhard Becker CONCEPT HEIDELBERG
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