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18. Juni 2002
 

Die PECA-Abkommen zu GMP

 
Die Länder des europäischen Kontinents, die eine Vollmitgliedschaft in der EU anstreben, kommen normalerweise erst nach Beitritt zur EU in den vollen Genuss der Vorteile des europäischen Binnenmarktes. Um für diese Beitrittskandidaten Handelshemmnisse zu beseitigen, wurden zwischen der EU und diesen Ländern sog. PECA-Abkommen ausgehandelt. Das Akronym steht für Protocol to the European agreement on Conformity assessment and Acceptance of industrial products. Diese Abkommen gelten in der Zeit bis zum Beitritt des betreffenden Landes zur EU und laufen mit Erlangung der Vollmitgliedschaft aus.

Mit einer PECA-Vereinbarung bezüglich Arzneimittelimport und -export wird ein Batch-Zertifizierungssystem etabliert, das für den Exporteur in dem Drittland und dem Importeur im EU-Mitgliedsstaat gleichermaßen Vorteile bringt: Das GMP-Zertifikat als Begleitdokument für eine Arzneimittelcharge bestätigt die Fertigung nach den GMP-Grundsätzen und erlaubt dem Empfänger auf die Nachanalyse zu verzichten. Die Pflichten auf Seiten des Importeurs beschränken sich im wesentlichen darauf, das GMP-Zertifikat der Chargen aufzubewahren und bei einer Inspektion auf Verlangen vorzuweisen. Außerdem muss ein Zertifikateregister geführt werden, in dem bestätigt wird, dass jede Charge mit entsprechendem GMP-Zertifikat geliefert wurde. Diese Pflichten obliegen der "sachkundigen Person", deren Aufgabenspektrum ausführlich im Annex 16 ("Certification by a Qualified Person and Batch Release") des GMP-Leitfadens beschreiben ist.

Weitere Regelungen in den PECA-Abkommen betreffen das bei Qualitätsmängeln ausgelöste Warnsystem (Rapid Alert System), der Austausch von Inspektionsberichten und anderen behördlichen Informationen, die der Angleichung der Qualitätsanforderungen und des "common understanding" dienlich sind.

Das GMP-Zertifikat selbst ist als GMP-Anhang (Annex B) zu dem Guidance Document "Implications of the Operational phase of the GMP annexes to the ... (PECA) with European Union associated countries" in Form einer Vorlage verfügbar.

Die jüngsten PECA-Abkommen bezüglich GMP wurden mit zwei Ländern vor noch nicht allzu langer Zeit in Kraft gesetzt: mit Ungarn über Humanarzneimittel (01.12.2001) und mit Tschechien über Human- und Tierarzneimittel (01.01.2002).

PECA-Abkommen sind gegenüber MRAs (Mutual Recognition Agreements) abzugrenzen. Im Rahmen eines MRAs wird die Äquivalenz der behördlichen Anforderungen bzw. der Inspektionssysteme zweier Länder evaluiert. MRAs sind streng genommen keine Hilfsmittel zur Harmonisierung. Im Rahmen von PECA-Abkommen setzen die Vertragspartner-Staaten die gleichen Standards in Kraft; MRAs erlauben die Verwendung unterschiedlicher Standards, vorausgesetzt sie werden gegenseitig anerkannt. Letztlich unterstützen MRAs jedoch den Harmonisierungsprozess, da langfristig auch gegenseitiges Vertrauen entsteht.

Das Guidance Document der EU-Kommission mit der Zertifikat-Vorlage kann hier heruntergeladen werden. 

Das Abkommen hat genauso wie der neue Annex 16 und die weiteren aktuellen MRAs (z. B. EU-Schweiz) großen Einfluss auf den Import und Export von Arzneimitteln. Besonders bei der Herstellung und Prüfung in Drittländern (oder für Drittländer) sind diese Regelungen von grundlegender Bedeutung. 

Dieser Themenkreis ist daher auch Gegenstand des Seminars Herstellung und Prüfung im Lohnauftrag, das am 19. November 2002 in Mannheim stattfindet. 

Speziell für Herstellungsleiter nach §§ 15/19 AMG hat CONCEPT HEIDELBERG ein 2-Tage-Praxisseminar konzipiert, das neben den Themen Haftung und Verantwortung auf aktuelle Themen, wie z. B. Annex 16 und Konsequenzen aus MRAs, eingeht.

Autor:
Dr. Gerhard Becker
CONCEPT HEIDELBERG